Anforderungen und Auswirkungen auf die Finanzbranche
Umsetzung der EU-Richtlinie MiFID
Bereits seit Monaten ist klar, dass Brüssel mit der MiFID eine der größten Reformen auf dem europäischen Finanzmarkt seit Einführung des Euro beschlossen hat. Trotzdem schenkt man den neuen Regelungen in der Finanzbranche bislang nur wenig Aufmerksamkeit. Eine kontinuierliche Fortsetzung des operativen Geschäfts der Finanzunternehmen macht aber schon heute eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Vorgaben dieser Richtlinie unentbehrlich.
Was ist die MiFID? Die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive, kurz: MiFID) wurde als europäische Rahmenrichtlinie am 21. April 2004 verabschiedet (2004/39/EG). Sie soll zum 31. Januar 2007 in Kraft treten und bis spätestens 1. November 2007 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Ein entsprechender Entwurf des Umsetzungsgesetzes wurde von der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium, Dr. Barbara Hendricks, am 13. September 2006 in Berlin vorgestellt. Man hofft dort, das Gesetzgebungsprojekt noch in diesem Jahr dem Kabinett vorlegen zu können und spätestens bis Ende März 2007 zum Abschluss zu bringen. Mit diesem Gesetzesvorhaben wird die Umsetzung des EU-Aktionsplans Finanzdienstleistungen in das deutsche Recht – soweit der Wertpapierbereich betroffen ist – abgeschlossen. Ziele des umfangreichen Regelwerks MiFID sind vor allem die Harmonisierung der europäischen Finanzmärkte, die Verbesserung des Anlegerschutzes und die Verstärkung des Wettbewerbs. Die Vielzahl an vorgesehenen Neuerungen führt in der Finanzbranche zu diversen Unsicherheiten über die Auswirkungen, die sich durch die Umsetzung der Richtlinie ergeben werden.Wesentliche Regelungsinhalte der MiFID.
Zu den Kernstücken der Richtlinie zählen insbesondere die so genannten Transparenzpflichten wie die Vor- und Nachhandelstransparenz vor allem für außerbörsliche Aktiengeschäfte. Anbieter und Handelsplätze werden verpflichtet, dem Anleger die jeweils besten Handlungsmöglichkeiten und Kurse zu offerieren sowie die aktuellen Kosten und Konditionen für den Kauf und den Verkauf von Aktien offen zu legen. Dadurch soll dem Anleger die Möglichkeit geboten werden, eine wohlüberlegte und umfassend informierte Anlageentscheidung zu treffen.
Die Richtlinie enthält die verschärfte Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen, die so genannte „Best Execution“. Die Mitgliedstaaten müssen die Investmentgesellschaften auffordern, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um bei der Auftragsausführung das für ihre Kunden bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Grundsätzlich sind alle Handlungsmöglichkeiten in die Entscheidung mit einzubeziehen, wozu auch ausländische Handelsplätze, außerbörslicher Handel usw. zählen. Sowohl Preis, Kosten, Geschwindigkeit, Ausführungswahrscheinlichkeit sowie Abwicklung, Volumen und Art des Auftrags, als auch alle anderen für die Aufragsausführung relevanten Erwägungen sind dabei zu berücksichtigen. Zu Dokumentationszwecken sind die entsprechenden Daten fünf Jahre lang aufzubewahren.
Über Wohlverhaltensregeln soll sichergestellt werden, dass die Wertpapierunternehmen im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handeln und diese eindeutig über Chancen und Risiken ihrer Geldanlagen informieren. Vor der persönlichen Empfehlung zu einem bestimmten Finanzinstrument ist die Durchführung eines so genannten „Suitability Tests“ erforderlich. Dabei sind umfassende Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse und Erfahrungen des Kunden einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. So soll festgestellt werden, ob eine konkrete Anlageentscheidung zum Risikoprofil des jeweiligen Kunden passt.
Im Rahmen der Informations- und Aufklärungspflichten des Anlegers wird es zukünftig nötig sein, dass jedes Unternehmen seine Kunden und Geschäftspartner entsprechend den Vorgaben der MiFID klassifiziert. Dabei werden die Anleger in zwei Gruppen aufgeteilt, nämlich in Kleinanleger („Retail Customer“) und professionelle Kunden („Professional Customer“). Allerdings ist diese Einteilung flexibel zu sehen. So kann etwa ein professioneller Anleger für einzelne Geschäfte durchaus schutzbedürftiger sein. Ein Kleinanleger dagegen, der entsprechend vorhandene Kenntnisse nachweist, kann auch als professioneller Kunde geführt werden. Der Umfang der Aufklärungspflichten, die zum Schutz des Kunden eingehalten werden müssen, nimmt mit zunehmender Professionalität der Kunden ab.
Eine weitere wesentliche Neuerung der MiFID ist die grundsätzliche Erlaubnispflicht für die bloße Anlageberatung in Finanzinstrumenten. Sie gilt uneingeschränkt, wenn die Anlageberatung auch grenzüberschreitend betrieben wird. Die Regelung, wie die Aufsicht über lediglich national tätige Anlageberater zu erfolgen hat, bleibt teilweise den jeweiligen Mitgliedstaaten vorbehalten. In jedem Fall ist die Anlageberatung zukünftig hinsichtlich der Entscheidungsgründe und Beratungsergebnisse detailliert von den Unternehmen zu dokumentieren.
Die MiFID berührt alle Unternehmen der Finanzbranche. Sie betrifft neben Kreditinstituten, Wertpapiergesellschaften und Börsenbetreibern nunmehr auch Anlageberater, Vermögensverwalter und vertraglich gebundene Vermittler von Investmentfonds sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Warenderivaten und anderen exotischen Derivaten. Allerdings sieht die MiFID in Artikel 3 fakultative Ausnahmeregelungen für die EU-Mitgliedstaaten vor, und es scheint sich abzuzeichnen, dass Deutschland von dieser Regelung bei der Umsetzung der Richtlinie Gebrauch machen wird. Nach dem Entwurf des Umsetzungsgesetzes sollen Personen, die nur Anlageberatung und Vermittlung in Bezug auf Investmentfonds betreiben und keine Kundengelder verwahren, nicht als Wertpapierfirma eingestuft werden. Dies hätte zur Folge, dass sie weiterhin lediglich der Registrierungspflicht nach der Gewerbeordnung unterlägen. Diese Ausnahme, für die Deutschland bei den MiFID-Verhandlungen erfolgreich gekämpft hat, scheint auch unter Anlegerschutzgesichtspunkten gerechtfertigt, da Investmentfondsanteile standardisierte Produkte sind, die einer besonderen Überwachung unterliegen.
Fazit: Aufgrund der Vielzahl von Änderungen und Neuregelungen wird die MiFiD diverse Strukturen, Prozesse und Systeme in den Finanzunternehmen betreffen. Da sich ein hoher Handlungsbedarf in sämtlichen Abteilungen abzeichnet, sollte mit der Planung und Umsetzung frühzeitig begonnen werden. Um im November 2007 den rechtlichen Anforderungen zu genügen, kann den betroffenen Unternehmen nur dringend geraten werden, rechtzeitig die sich ergebenden Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb zu analysieren und die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen einzuleiten. Andernfalls drohen bei verspäteter Umsetzung aufsichtsrechtliche Konsequenzen sowie schlimmstenfalls zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Philip Didier
Wirtschaftsanwalt bei der Göttinger Kanzlei Dr. Werner, Dr. Gündel & Collegen
Kurzporträt:
Die Kanzlei Dr. Werner. Dr. Gündel & Collegen betreut seit mehr als 25 Jahren mittelständische Unternehmen in allen rechtlichen und steuerlichen Fragen der (Eigen-) Kapitalbeschaffung. Tätigkeitsschwerpunkte sind die rechtliche und steuerliche Beratung und Umsetzung von Transaktionen in den Bereichen Private Equity und Going Public, insbesondere die umfassende Betreuung von Unternehmen im Rahmen außerbörslicher Kapitalmarktemissionen, strukturierter Finanzierungen und institutioneller Mezzanine-Programme. Sie hat mehr als 570 mittelständische Unternehmen mit einem Volumen von über 5,5 Mrd. Euro an die Kapitalmärkte geführt und es ihnen ermöglicht, ihre Kapitalausstattung mittels der geeigneten Finanzierungsinstrumente nachhaltig zu verbessern.
(Philip Didier)







