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US-Corporations

Unmoralische Angebote

© Foto: Francesco Ugolini - Fotolia.com

Wer im Internet mit den Stichworten „US-Corporation, Gläubiger, Ehefrau“ sucht, stößt auf eine erstaunliche Menge von Anbietern, die in kürzester Zeit gegen minimale Gebühren eine US-Kapitalgesellschaft bereitstellen. So ein Deal soll unterschiedlichste
Probleme mit einem Schlag lösen. Vorsicht ist geboten!

„Falls Sie sich beispielsweise gegen aufdringliche Gläubiger, den Fiskus oder entfremdete Ehepartner schützen möchten, kann die Corporation als Besitzer Ihrer Wertobjekte wie Boote, Flugzeuge, Immobilien oder Bankkonten auftreten, ohne dass Ihr Name als tatsächlicher Besitzer preisgegeben wird.“ …

... heißt es da auf einer dieser Seiten, oder auch „Nicht immer aber möchte man auch, dass Dritte erfahren, wer eigentlich der wahre Eigentümer eines Grundstückes ist. Auch hierbei kann die US-Corporation behilflich sein. Denn bei Corporations, die z. B. in Florida gegründet werden, besteht keine Offenlegungspflicht der Eigentumsverhältnisse der Corporation. Die Shareholder (Aktienbesitzer) genießen in diesem US-Bundesstaat Anonymität.“ … 

... bei einem anderem Anbieter. Und ein Dritter wirbt mit dieser Auflistung für seine Dienste:

• Haftungsschutz
• Anonymität
• Geschäftlicher Neustart nach Insolvenz
• Vermögensschutz
• Keine Stammkapitalpflicht
• Aufbau einer neuen Bonität
• Geringe fortlaufende Kosten
• Kapitalisierung durch Aktienverkauf
• Zugang zum Kapitalmarkt

Einige Anbieter versäumen es auch nicht, darauf hinzuweisen, dass eine US-Corporation sogar die Einbürgerung in den USA erleichtern kann. Unterm Strich bleibt der Eindruck: Wer immer hierzulande privat oder geschäftlich „Pech“ hatte, dem kann jenseits des Atlantiks geholfen werden. Und dazu stehen sie dann bereit: Eine US-Corporation wird in kurzer Zeit für ein paar Hundert Dollar oder Euro zur Verfügung gestellt. Hinzu kommt meist das Angebot, ein Domizil samt einer Art Büro-Service bereitzustellen, um dem Konstrukt den Anschein einer operativen Existenz zu verleihen.

Wie so oft bei heftiger Reklame ist auch hier nicht alles für bare Münze zu nehmen. Das beginnt bereits bei der angeblich wasserdichten Anonymität: Die Registerpflichten sind zwar in der Tat längst nicht so streng und umfangreich, wie sie in Deutschland auf dem Papier stehen (und häufig auch nicht eingehalten werden). „Grundlegender Unterschied ist, dass die in den USA öffentlichen Register einen geringeren Stellenwert genießen als hierzulande“, wie ein anderer Anbieter sehr richtig vermerkt – und daraus einen falschen Schluss zieht:

Tatsächlich ist die Anonymität und damit die Chance, sich vor dem Zugriff der Gläubiger in Sicherheit zu bringen, eher kleiner, weil sie niemand für so recht schützenswert hält. Es sickert halt schnell etwas durch und aufgrund der elektronischen Vernetzung vieler dieser Register findet man relativ schnell relativ viel heraus. Ein typischer Einstieg ist das umfangreiche EDGAR-Register der amerikanischen Börsenaufsicht SEC, die grundsätzlich für alle Corporations zuständig ist (www.sec.gov/edgar). Wer hier ein wenig blättert, wird schnell feststellen, dass sich in den hinterlegten Dokumenten („filings“) viele Namen wiederfinden.

Wer wirklich anonym bleiben will, muss schon sehr sorgfältig arbeiten, um Spuren zu vermeiden. Hier liegt eine gern verschwiegene Kehrseite: Häufig betonen die Anbieter sogar selbst, dass eine US-Corporation ohne große Umstände eigene Wertpapiere emittieren darf. Als potenzielle Emittenten werden sie aber automatisch viel genauer in behördlichen Augenschein genommen: Die amerikanische Freiheit endet grundsätzlich immer da, wo die Interessen anderer berührt werden. Das gilt auch für Anleger und Investoren, deren Schutz in den USA in der Regel besser ist als am Standort D.

Die Erfahrung aus aufgedeckten Fällen von transatlantisch eingefädelten betrügerischen Kapitalmarktgeschäften zwingt hier allerdings zu einer Einschränkung: US-Behörden kümmern sich ernsthaft nur dann um kriminelle Machenschaften im Mantel von US-Corporations, wenn auch US-Bürger betroffen sind. Solange sich Gauner strikt daran halten, von den USA aus nur Geschäfte mit Nicht-US-Bürgern zu machen, leben sie relativ sicher. So sind sogar Fälle bekannt, in denen die US-Behörden offensichtliche Bilanzfälschungen zulasten von Investoren ungerührt hingenommen haben, solange sich Geschädigte nur in Deutschland fanden.

Ebenfalls zu relativieren ist der Haftungsschutz durch die Kapitalgesellschaft: „US-Gerichte können die gesellschaftsrechtliche Hülle durchstoßen und zu einer persönlichen Haftung kommen, wenn sie einen Missbrauch des Gesellschaftsrechts annehmen“, erläutert der US-erfahrene Frankfurter Rechtsanwalt Stefan Winheller. So ist auch dieser Schutz am Ende nur relativ, auch wenn er erst durch eine Klage vor US-Gerichten durchbrochen werden kann. Es gilt der Grundsatz, dass Urteile europäischer Gerichte gegen eine US-Corporation in den USA nicht vollstreckbar sind. Man muss also schon in die USA gehen mit seinen Klagen, was natürlich den Aufwand für solche Operationen hochtreibt und damit manches rechtlich Mögliche aus Kostengründen unterbleibt. Das Problem des „Flüchtlings“: Für ihn hängt alles davon ab, wie viel finanzieller Spielraum seinen Kontrahenten zur Verfügung steht und wie hoch die Motivation ist, diese Mittel auch zu nutzen, um sich durchzusetzen.

Unterm Strich bleibt da wenig am Fazit von Anwalt Winheller zu deuteln: „Eine US-Corporation ist eine feine Sache – wenn man in den USA seriöse Geschäfte machen will.“ Die weniger menschenfreundlichen Absichten, Verwandte oder ehemalige Geschäftspartner auszutricksen, lassen sich dagegen nicht so sicher mit einem so einfachen Trick verfolgen. Da solle man doch, rät Winheller, andere Wege nutzen.

(Martin Klingsporn)


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