Lex Containerfonds soll Steuerspar-Modell kippen
Unternehmenssteuerforum nimmt Vorteile
Der Finanzverwaltung sind zunehmend auch alle Fonds ein Dorn im Auge, die steuerfreie Ausschüttungen generieren. Erstes Opfer sollen wohl die Containerfonds sein, mit neuen Konzepten nehmen die Initiatoren dem Fiskus den Wind aus den Segeln.
Professor Dr. Christian Schmidt von Rödl & Partner (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) deutete auf dem Fondstelegramm - Symposium, das die künftigen Trends am Markt der geschlossenen Fonds diskutierte, an, dass es in der Finanzverwaltung Bestrebungen gäbe, auch die Steuerfreiheit der ausländischen Einkünfte in Frage zu stellen, wie diese von den Auslandsimmobilienfonds, aber auch von den britischen und US-Policenfonds genutzt werden. Aber die Steuerfreiheit ergibt sich aus den Doppelbesteuerungsabkommen, die eben nicht einseitig von der Bundesrepublik verändert werden können. Aber wenn ein Abkommen ausläuft, wie das mit den Vereinigten Emiraten, wird die Gelegenheit beim Schopf ergriffen, von der Freistellungsmethode bei der Behandlung der ausländischen Einkünfte wegzukommen. Die Folge: Künftig sind die in Dubai steuerfreien Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig. Tatsache ist, dass die Finanzverwaltung versucht, im Außensteuerrecht Schlupflöcher zu schließen, wie die „Switchover- Klauseln“ zeigen, mit denen eine angebliche „Doppelentlastung“ vermieden werden soll. Diese Klauseln treffen allerdings nicht auf die Nutzung der üblichen Freibeträge im Ausland zu, auf der die Steuerfreiheit der Ausschüttungen der Auslandsimmobilienfonds in Deutschland basiert.Der Containerfonds. Diesem Modell, das praktisch steuerfreie Ausschüttungen bringt, soll im Rahmen des Gesetzes zur Unternehmenssteuerreform der Garaus gemacht werden. Das Reformgesetz sieht vor, dass für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Container eine zehnjährige Spekulationssteuerfrist eingeführt wird, wenn diese in einem Jahr Erträge gebracht haben. Damit würde die Nachsteuerrendite der vermögensverwaltenden Containerfonds sinken. Denn die Rendite steht und fällt mit dem steuerfreien Verkauf der Container nach fünf oder sechs Jahren, wie es dem derzeitigen Steuerrecht entspricht. Wird das Gesetz der Unternehmenssteuerreform wie geplant verabschiedet, sind alle Containerfonds betroffen, an denen sich der Anleger nach dem 31.12.2008 beteiligt.
Aber der Schuss der Finanzverwaltung geht ohnehin ins Leere. Denn die derzeit am Markt befindlichen Containerfonds sind von einer Ausnahme abgesehen (FAFA Containerfonds Nr. 1) gewerbliche Fonds. Sie arbeiten entweder mit einer Betriebsstätte in Deutschland und verrechnen die steuerlichen Anfangsverluste entsprechend §15 b mit den Erträgen späterer Jahre und können so steuerfreie Ausschüttungen generieren oder sie errichten eine Betriebsstätte im Ausland und kommen auf diese Weise in den Genuss der dortigen Freibeträge oder der moderaten Steuersätze. Die Auslandsfonds können anders als die Fonds mit deutscher Betriebsstätte auch noch den Veräußerungserlös weitgehend steuerfrei an die Kommanditisten auskehren. Dafür haben die Fonds mit deutscher Betriebsstätte nichts mit dem Progressionsvorbehalt zu tun. „Und den unterschätzen die meisten, wenn er nicht ganz unter den Teppich gekehrt wird“, meint Analyst Stefan Loipfinger.
Anfänglich waren die Containerfonds vermögensverwaltend konzipiert, wie der Containerfonds Nr. 1 von FAFA. Die Kommanditisten erzielen sonstige Einkünfte nach §22 und §23 EStG. Die Mieterträge sind dabei steuerfrei, weil die Kosten und Abschreibungen mit diesen verrechnet werden. Und auch der Veräußerungsgewinn wurde nach einer einjährigen Haltefrist nicht besteuert – tatsächlich hielten die Fonds die Container Container fünf bis sieben Jahre. Künftig (nach dem 31.12.2008) müssten bei einem Verkauf vor Ablauf von zehn Jahren die vorher geltend gemachten Abschreibungen wieder rückgängig gemacht werden. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn muss dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Die gewerblichen Fonds trifft die beabsichtigte Gesetzesänderung nicht. ConRendit 7 und IGB Container 3 arbeiten mit einer deutschen Betriebsstätte, machen steuerliche Anfangsverluste geltend, die praktisch zu steuerfreien Ausschüttungen führen. Zu versteuern ist allerdings der Veräußerungsgewinn, dabei wird die Progressionswirkung durch die Fünftelungsmethode gemindert: Der individuelle Steuersatz wird auf Basis von einem Fünftel des Veräußerungsgewinns ermittelt, der so errechnete Steuerbetrag wird mit fünf multipliziert.
Mit einer Betriebsstätte im Ausland arbeiten Buss Capital und DCM. Der Buss Global Containerfonds 3 hat wie die erst kürzlich platzierte Nummer 2 eine Betriebsstätte in der Schweiz. „Die Unternehmensgewinne werden dort nur mit 13 % besteuert“, erklärt Marc Nagel, Geschäftsführer von Buss Capital. DCM nutzt bei seinem Deutschen Containerfonds Madeira 2 wie beim Vorgängerfonds eine Betriebsstätte auf Madeira. „Die Insel im Atlantik gehört zu Portugal, wird aber steuerlich als EUSonderwirtschaftszone behandelt und erhält die EU-Zonenrandförderung“, erläutert DCM- orstand Heinz-Theo Tetsch. Damit bleiben die Ausschüttungen und der Veräußerungsgewinn zunächst steuerfrei. „Ab 2011, wenn der Sonderstatus von Madeira endet, gilt ein mäßiger Steuersatz von 5 %“, erklärt Tetsch. Aber in Deutschland wird der Progressionsvorbehalt angewendet. Das gilt auch für den gerade ausplatzierten Containerfonds Österreich 3 von Schroeder & Co, der eine Betriebsstätte in Österreich hat. Neben dem jährlichen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro bietet Österreich auch Vorteile beim Verkauf der Container, denn der Veräußerungsgewinn kann auf drei Jahre verteilt werden, damit ermäßigt sich die steuerliche Belastung.
Containerfonds erfreuen sich beim Anleger auch wegen der überschaubaren Laufzeit großer Beliebtheit, sie sind daher regelmäßig binnen weniger Wochen voll gezeichnet. Nach sechs bis sieben Jahren hat der Anleger bei prospektgemäßem Verlauf seine Rendite kassiert und den Einsatz zurück. Zudem kommen die Ausschüttungen vierteloder halbjährlich und der Containerumschlag wächst jährlich um rund 10 %.
(Dr. Leo Fischer)







