Datum: 28.11.2011
Urteil: ATLANTICLUX erfolgreich gegen CARPEDIEM
Sieg für die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. vor dem Landgericht Hamburg. Grund für den Gang vor die Richter war eine strittige Behauptung vonseiten der CARPEDIEM Vertriebsgesellschaft mbH.
(fw/ck) Die ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A. hatte die CARPEDIEM Vertriebsgesellschaft mbH auf Unterlassung verklagt. Wie das Gericht nun feststellte, hat CARPEDIEM zu Unrecht folgende Behauptungen aufgestellt:
-Im Falle der Beendigung von Versicherungsverträgen sei "die Rückzahlung der vollen Beitragsaufwendungen ... durch-aus realistisch" und/oder "zzgl. Zins/Zinseszins nahezu sicher".
- Sie haben oder hatten eine Police – bspw. der ATLANTICLUX – dann können Sie sich ggf. alle Beiträge zzgl. Zins und Zinseszins zurückholen."
- In Bezug auf die Nettopolicen der ATLANTICLUX seien "jede dieser Gebührenvereinbarung rechtlich nicht statthaft".
- In Bezug auf die Versicherungsverträge der ATLANTICLUX würden "keine Verluste bei Vertragskündigungen oder bereits gekündigten Verträgen" entstehen.
Das Landgericht Hamburg hat der Unterlassungsklage des Versicherers in vollem Umfang stattgegeben. (Az.: 408 HKO 20/11)
www.atlanticlux.de








