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Urteil des BGH vom 07. April 2003

AZ.: II ZR 56 / 02

Praktische Relevanz dieses Falles: Die Entscheidung ist immens wichtig für den Eintritt von Gesellschaftern in bereits bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die in der Kapitalanlagebrache als geschlossene Immobilienfonds aber auch als Zusammenschluss z.B. von Anlageberatern zur gemeinsamen Berufsausübung bestehen können. Hier ist für den neu eintretenden Gesellschafter zukünftig äußerste Vorsicht geboten.

Der Sachverhalt: Ein Gesellschafter trat in eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, in der sich Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengefunden hatten. Vor seinem Eintritt in die Gesellschaft waren von dieser bereits Verbindlichkeiten begründet worden. Der Gläubiger dieser Verbindlichkeiten nahm den Neugesellschafter auf Zahlung dieser Verbindlichkeiten persönlich in Anspruch.

Die Entscheidung des BGH:

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH nunmehr in dem vorgenannten Urteil ausgesprochen, dass der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts neu eintretende Gesellschafter für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner zusammen mit den Altgesellschaftern einzustehen hat.

Während bis zu dieser Entscheidung ein Neugesellschafter gerade nicht persönlich mit seinem Privatvermögen für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzustehen hatte, ändert dieses Urteil nunmehr – mit erheblichen Auswirkungen für die Zukunft – die Haftung von neu eintretende Gesellschafter in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil einen günstigen Aspekt für betroffene Gesellschafter parat.
Aus Vertrauensschutzgründen soll das Urteil nur auf zukünftige – nach diesem Urteilsfall- vorgenommene Beitritte von Gesellschaftern zu bestehenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts Anwendung finden.

Konkret:

Derjenige der bereits vor dem 07.04.2003 einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetreten ist, braucht für die bestehenden Altverbindlichkeiten, die vor seinem Beitritt begründet wurden nicht mit seinem Privatvermögen zu haften. Wer dies jedoch nach dem 07.04.2003 tut ist im Sinne des BGH nicht schutzwürdig und haftet dagegen vollumfänglich!

gez. RA/StB R. Müller


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