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Bankensenat verschafft Banken neue Subvention

Urteile

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs urteilte unlängst (Az.: XI ZR 17/06) über die Anrechenbarkeit von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds, deren Anschaffung durch Bankkredit finanziert wurde.

Grundlage war ein Fall, bei dem ein Anspruch der Anleger auf Rückabwicklung wegen eines Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetz entstanden war. Der Bankensenat entschied, dass sich die Anleger die mit dem Geschäft entstandenen Steuervorteile zugunsten der verpflichteten Bank anrechnen lassen müssen. Die Richter in den roten Roben argumentierten, dass der Anleger anderenfalls durch die Rückabwicklung besser gestellt würde, als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Es entspreche daher der Billigkeit, dass „unverfallbare und anderweitig nicht erzielbare Steuervorteile“ den Rückforderungsanspruch gegenüber der Bank mindern, entsprechend dem Vorteilsausgleich zwischen den Parteien. Möglicherweise lässt sich die hinter dieser Entscheidung stehende Überlegung des XI. Zivilsenats für den Gebrauch im Alltag so fassen: Zunächst werden alle den streitenden Parteien insgesamt verbliebenen Vorteile aus einem geplatzten Geschäft zur Schadensminderung in Ansatz gebracht und dann erst der verbleibende Rest der verantwortlichen Seite zugewiesen.

Die juristische Begründung scheint kritikwürdig: „Diese Entscheidung ist gerade von der bisher vom Bankensenat so stark betonten Rechtssystematik her nicht haltbar“, meint etwa Heiko Müller, Anwalt in der Düsseldorfer Kanzlei Baum, Reiter und Collegen. Seine Kritik: Der Bankensenat habe hier die Kriterien des Schadenersatzrechtes angewendet, obwohl der zugrunde liegende Verstoß gegen das Haustürwiderrufsgesetz gerade kein Verschulden darstellt, sondern zu Fragen des Bereicherungsrechtes führe. Der XI. Senat habe noch jüngst diese Unterscheidung betont im Zusammenhang mit den Rückabwicklungsansprüchen, die aus der Nichtigkeit von Kreditverträgen entstehen, die von Treuhändern mit nichtiger Vollmacht namens der Anleger abgeschlossen wurden. „Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese beiden Fälle unterschiedlich entschieden werden konnten“, meint jedenfalls Anwalt Müller.

Neben der juristischen ist auch die wirtschaftliche Seite bemerkenswert: Unterm Strich schustert der Bankensenat damit den Banken eine indirekte Subvention zu, mit denen der Gesetzgeber ganz andere Ziele und Adressaten erreichen wollte. Das erzeugt schon für sich genommen einen faden Beigeschmack. Schlimmer ist aber noch das Signal an den Kapitalmarkt: Offenbar stecken die deutschen Banken immer noch (oder schon wieder) in einer so tiefen Krise, dass sie der wirtschaftspolitischen Stützung per Subvention bedürfen, die ihnen hier vom Bankensenat des Bundesgerichtshofs verschrieben wurde. Es sollte nicht vergessen werden, dass die deutschen Banken gemäß Finanzierungsrechnung der Bundesbank schon seit 5 Jahren nicht mehr in der Lage sind, einen Netto-Beitrag zur Finanzierung der gewerblichen Unternehmen zu leisten. Vor diesem Hintergrund kann dieses Urteil des Bankensenats als Geständnis gelesen werden, dass die Krise noch nicht vorbei ist.

(MARTIN KLINGSPORN)


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