Alles Neue macht der Juli ...
Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
In den letzten Tagen kursieren Informationen über den bisherigen Zulassungsstand durch die Branche, wonach maximal eine Handvoll Emissionsprospekte ab dem 1. Juli weitervertrieben werden können. Diese offene Kommunikation seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist sicher gewollt, denn es steht zu befürchten, dass...
viele Vertriebe von geschlossenen Fonds in einen langen Sommerurlaub gehen können. Das BaFin könnte sich in dem Fall des schwarzen Peters sicher sein.Ein Problem ist sicher die richtige Auslegung der neuen Verordnung, zumal das Auslegungsschreiben noch beim Bundesfinanzministerium zum Abnicken liegt. Auf der anderen Seite haben bereits einige Workshops im Haus stattgefunden, in denen umfänglich informiert wurde. Die Nachfrage nach derartigen Informationszugängen ist allerdings verdächtig gering – offensichtlich wird das Thema unterschätzt.
Dabei hat das Superministerium einen klaren Leitsatz herausgegeben: Kooperativ und unbürokratisch in der Zusammenarbeit – aber streng in der Auslegung der Verordnung. „Im Ergebnis sind von derzeit geschätzten 1000 Emissionen weniger als 20 Prozent überhaupt gestattungsfähig” – so das BaFin. Dabei hat man sich bislang weitestgehend nur mit „einfachen” Produkten wie Immobilien- oder Schiffsbeteiligungen beschäftigt, nicht aber mit komplexen unternehmerischen Produkten oder doppelstöckigen Konzepten. Inwiefern also die Berabeitungszeit von zwanzig Tagen eingehalten werden kann, ist noch offen. Es ist dabei davon auszugehen, dass die Karenzzeit für die Mängelund Nachbesserungsforderungen großzügig ausgelegt wird.
Ruf mich an!
Eile ist also angesagt und man sollte sich nicht vor scheuen, Kontakt mit den Mitarbeitern des BaFin aufzunehmen. Denn es ist auch eine klare Ansage der Berliner, dass man auf das Feedback aus der Branche angewiesen ist. Immerhin sammeln die meisten der wohl ab Juli 60 Mitarbeiter auch ihre ersten Erfahrungen mit der neuen Verordnung – einige mit dem Markt insgesamt. Dabei ist schon jetzt abzusehen, dass es personell zu einem Engpass kommen wird.
Immer schön in der Reihe bleiben
Neben den inhaltlichen Anforderungen gibt es formale. Wenngleich die neue Verordnung dabei eine gewisse Nähe zum Prüfkriterienkatalog des Instituts der Wirtschaftsprüfer zeigt, gibt es doch gravierende Abweichungen. Bei der Frage, an was man sich hinsichtlich der Reihenfolge der Punkte denn nun halten soll (Thema Crossliste), sei das Zitat aus dem BaFin aufgegriffen, man habe den alten Zopf IdW S4 abgeschnitten.
Das ist eigentlich Antwort genug. Die Verordnung verlangt übrigens auch, dass nicht zutreffende Punkte ebenfalls im Prospekt aufzunehmen sind. Angaben zu Prognosen dürfen dabei nicht älter als vier Wochen sein. Zudem sind separate Angaben über die Vermögens-, Finanzund Ertragslage des Emittenten zu machen, unterschiedlich – je nachdem wie lange die Gesellschaft existiert. Ein Problem dürfte die Verpflichtung darstellen, dass Personen, die das Konzept inhaltlich geprägt haben, namentlich darzustellen sind. Bislang haben sich Steuerberater und Rechtsanwälte dem entzogen. Zudem werden Aussagen zur wirtschaftlichen Situation des Vertriebes verlangt.
Konsequenzen
Es reicht nicht, einen IdW-S4-konformen Prospekt in der Hoffnung an das BaFin zu schicken, man bekäme gesagt, was zu tun ist. Das sorgt dort nur für Verärgerung. Inzwischen hat sich aber auch die ein oder andere WPGesellschaft mit dem BaFin ins Einvernehmen gesetzt und bietet aktive Unterstützung. Die ersten Fonds, die mit Zulassung auf den Markt kommen, werden wohl großes Interesse finden. Doch so lange sollte man nicht warten. Getreu dem oben dargestellten Motto ist man nämlich durchaus zu einer schnellen Kommunikation mit der Branche bereit.







