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Wenn alles schief geht ...

Versicherungspolicen im Fürstentum Liechtenstein

Westlich von Vorarlberg liegt das Fürstentum Liechtenstein, eher klein und unscheinbar. Doch neben seinen vielen landschaftlichen Reizen hat es noch mehr zu bieten, nämlich Diskretion und Kompetenz. Erst vor einigen Jahren wurden die rechtlichen Grundlagen für das Versicherungsrecht in Liechtenstein geschaffen, und trotzdem ist es neben dem traditionellen Private Banking inzwischen sehr etabliert.

Im Gegensatz zu den Lebensversicherungen in Deutschland und Österreich werden die Policen nach Liechtensteiner Recht durch eine kleine, eher unscheinbare Passage im Versicherungsvertragsgesetz für viele Anleger besonders attraktiv: „Das Konkursprivileg“.

Vermögenssicherung im Konkursfall

Das Konkursprivileg garantiert bei Begünstigung direkter Angehöriger (Ehepartner und/oder Kinder), dass im Falle des Konkurses des Versicherungsnehmers der Wert der Versicherung nicht in die Konkursmasse fällt. Es dient dem Schutz der eigenen Familie.

Hierzu ein Fallbeispiel

„Aus unvorhersehbaren Gründen – z.B. Zahlungsschwierigkeiten einiger seiner Kunden – geht ein Unternehmer in Konkurs. Im Rahmen der deutschen Konkursordnung kann der zuständige Konkursrichter auf alle verfügbaren Vermögenswerte zugreifen – auf betriebliche wie auch auf private Werte. So auch auf ein normales Wertpapierdepot.
Anders würde sich jedoch der Fall darstellen, wenn der Unternehmer über eine Police nach Liechtensteiner Recht verfügen würde. Sind nämlich, wie bereits beschrieben, Ehegatte, Lebensgefährte und/ oder die Nachkommen des Versicherungsnehmers als Begünstigte der Police eingesetzt, so unterliegt dieser Versicherungsanspruch nicht dem Konkurs des Versicherungsnehmers. Dies bedeutet letztlich für den privaten Anleger, dass seinen Angehörigen auch im Falle des Konkurses die akkumulierten Vermögenswerte nach Ablauf des Vertrages ungeschmälert und einkommensteuerfrei zufließen.“
Der Abschluss einer solchen Versicherungspolice gewährleistet somit Sicherheit und finanziellen Schutz für Familienangehörige und Hinterbliebene.
Ein weiterer Vorteil besteht in der Flexibilität. Entgegen den Lebensversicherungen in Deutschland und Österreich müssen Liechtensteiner Versicherer sich nicht jeden Tarif genehmigen lassen. Dadurch sind sie wesentlich kreativer in der Gestaltung der Verträge. So reicht die Vielfalt von einem Kindervorsorgeprogramm über individuelle Policendepots bis hin zu maßgeschneiderten Altersvorsorgekonzepten. Ja selbst in Sachen Kosten müssen sich die Liechtensteiner keineswegs hinter den deutschen Mitbewerbern verstecken.
Entgegen „diskreten“ Kapitalanlagen setzen sich Kunden auch nicht dem Verdacht aus, etwas Ungesetzliches oder Verbotenes zu tun. Wer Versicherungen im Fürstentum Liechtenstein erwirbt, hat Geheimniskrämerei erst gar nicht nötig. Und sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, bleiben Erträge ebenso steuerfrei wie bei deutschen oder österreichischen Verträgen.

Noch ein paar Feinheiten

Verträge nach Liechtensteiner Recht ermöglichen eine individuelle Nachfolgeplanung und Vermögensweitergabe. Die Versicherung bietet vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Durch widerrufliche oder unwiderrufliche Begünstigungen kann der Versicherungsnehmer über die Verteilung nahezu beliebig verfügen. Die Ausgestaltung der Bezugsrechte ermöglicht es, auf individuelle Wünsche einzugehen. Ein Höchstmass an Diskretion und Sicherheit im Sinne des liechtensteinischen Versicherungsgeheimnis ist analog dem Bankgeheimnis ausgestaltet. Es verpflichtet sämtliche Organe und Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft zu absoluter Geheimhaltung über nicht öffentlich bekannte Tatsachen, die ihnen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind.
Bestimmte Policen ermöglichen die Beibehaltung der Anlagestrategie. So bieten sie dem Kunden die Möglichkeit, seine bisherige Anlagestrategie und seinen jetzigen Vermögensverwalter bei freier Wahl der Depotbank zu behalten.

(Harald Klingbeil)


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