Wird das Urteil zum Skandal?
VIP-Verfahren
Sechs Jahre Haft für den Chef der VIP-Medienfonds, Andreas Schmidt, und zwei Jahre auf Bewährung für den zweiten VIP-Mann, Andreas Grosch, wegen (fremdnütziger) Steuerhinterziehung stehen am Ende der ersten Instanz des VIP-Verfahrens.
Das offenbar aus Sicht der Kammer entscheidende Argument brachte die Vorsitzende Richterin auf den Punkt: „Beide Angeklagte haben gewusst, dass die Steuererklärungen falsch sind“, womit die Richter alle Diskussionen um die Rolle der hochkarätigen und vor allem hoch bezahlten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte umgingen bei der ohnehin erwarteten Verurteilung von Schmidt und Grosch. Diese Zielrichtung der Kammer wurde früh erkennbar anhand der Behandlung der fortdauernden U-Haft für Schmidt und der Gewichtung der komplizierten steuerlichen Fragen, denen die Kammer bis zum Ende konsequent auswich.Wie paradox die Situation ist, illustriert ziemlich einfach nachvollziehbar die Pressemitteilung der Agentur AP, die im Internet über Yahoo verbreitet wurde: Da wurde die zentrale Begründung des Urteils zitiert, nach der die Mittel der Fonds eben nicht zu Filmproduktionen verwendet wurden, sondern auf Bankkonten geparkt worden seien. Im nächsten Absatz werden dann aber die Filme aufgezählt, die mit diesen angeblich einfach nur auf Festgeldkonten geparkten Mitteln finanziert wurden. Dabei ist unstreitig, dass den Fonds die entsprechenden Filmrechte auch tatsächlich gehören. Die an dieser Stelle unumgängliche Diskussion der exakten Zurechnung der einzelnen Schritte, bei denen vorausgezahlte Garantieleistungen des Filmvertriebs in die Produktionsbudgets gehen, denen dann gleichzeitig wieder abgezinste Garantien zu gunsten der Fonds gegenüberstanden, enthält so viele Fragen, dass mehrere Jahrgänge an Dissertationen damit bestritten werden können. Die Kammer zog es vor, es sich einfach zu machen – wenn auch nicht so einfach, die tatsächlich vorhandenen Filme und bei den Fonds liegenden Rechte als Mittelverwendung dem im wesentlichen aus Anlegergeldern bestehenden Mittelaufkommen gegenüberzustellen. Beides passt bekanntermaßen zusammen, nennenswerte Reste zum „Parken auf Festgeldkonten“ bleiben bei dieser Rechnung nicht übrig. Es ist wohl kaum ein Zufall, dass sich bislang kein einziger namhafter Steuerexperte gefunden hat, der die Wertungen der Strafverfolger teilt. Lustigerweise spielten daher Steuerfragen im engeren Sinne keine Rolle für eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, die sich darauf stützt, dass das verwendete Modell von vornherein steuerschädlich gewesen sei.
So war denn in der mündlichen Begründung kaum mehr erkennbar als der feste Wille der Richter, eine auffällig lange Untersuchungshaft für Schmidt nachträglich zu rechtfertigen. Und dabei haben sie sich offenbar an jenen mittlerweile hinreichenden Dokumenten festgehalten, die einen starken Drang der VIP-Verantwortlichen zur Geheimhaltung aller steuerlichen Details zeigen („…die Offenlegung der Struktur wird von keinem steuerlichen Berater gewollt…“, „… that’s a big risk tax wise, the tax autorities would save a lot of money, if they would kill us…“, „… allein dieser Satz zerschießt uns bei der nächsten Betriebsprüfung…“ etc.), und daraus messerscharf geschlossen, dass damit eben auch bewiesen sei, dass Schmidt und seine Leute wissentlich gehandelt hätten. An genau dieser Stelle wird das Urteil zum Skandal. Denn auch den Richtern der 4. Strafkammer hätte bewusst sein müssen, wie sehr in den letzten Jahren das Recht zu Gunsten des Fiskus immer wieder gebogen und gebeugt wurde und die Grund sätze des Rechtsstaats im Namen des Kassenstandes geradezu mit Füßen getreten wurden. Man erinnere sich nur daran, wie mit den Erbbauzinsfonds eine bereits im Vertrieb befindliche Produktlinie mit Hilfe einer rückwirkend in Kraft gesetzten, speziell auf dieses Modell zielenden Gesetzesänderung vom Markt gezwungen wurde. Ganz zu schweigen von der alltäglichen Praxis der Nichtanwendungserlasse, mit denen der Fiskus klarstellt, dass rechtskräftige Urteile konsequent ignoriert werden, wenn sie der Finanzverwaltung nicht in den Kram passen. So entsteht denn der Eindruck, dass Räuber, Betrüger und Fiskus gleichermaßen der Maxime huldigen: „Was scheren uns Recht oder Unrecht – wir wollen die Kohle haben.“ Gegenüber diesem Staat ist äußerste Diskretion und Vorsicht im Hinblick auf alle steuerlichen Fragen ein Gebot des gesunden Menschenverstandes. Soweit nicht kindliche Blauäugigkeit vorliegt, gehört schon ein gerütteltes Maß an Bigotterie und Selbsttäuschung, daraus einen Beleg für Vorsatz oder Ähnliches herzuleiten. Dass die Vorsitzende Richterin im Verlauf des Prozesses „befördert“ wurde mit einem Wechsel ans Oberlandesgericht, gibt der Sache noch ein zusätzliches Geschmäckle.
Ebenfalls außerordentlich fragwürdig ist die Behandlung der Berater seitens der Kammer. Schließlich gab es für VIPFonds sowohl ein Prospektgutachten nach IdW S4 als auch ein gesondertes Steuergutachten. Beide stammten jeweils von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus dem Kreis der „Großen Vier“. Hier wurde unter dem Siegel der Wirtschaftsprüfer bescheinigt, dass der Prospekt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht und soweit anhand der vorliegenden Verträge und Unterlagen abschätzbar ein korrektes Bild des jeweiligen Angebotes liefert. Diese Gutachten wurden vorzugsweise Fachjournalisten und Analysten zugänglich gemacht und damit auch die öffentliche Wahrnehmung und Diskussion der VIPAngebote massiv beeinflusst. Das alles mit dem lockeren Hinweis vom Tisch zu wischen, die Verantwortlichen hätten ohnedies gewusst, was sie da so treiben, spricht jedenfalls nicht dafür, dass die Richter sonderlich an einer Aufklärung interessiert waren.
Auf den ersten Blick stärkt das Urteil jene Gruppe von Anlegeranwälten, die einfach auf die übliche Prospekthaftung des Initiators abzielen. Allerdings bleibt da die Frage, wie weit diese Strategie trägt. Schließlich dürften weder die bei Schmidt persönlich noch die im Betriebsvermögen der VIP-Kerngesellschaften verfügbaren Mittel auch nur annähernd ausreichen, den Schaden auszugleichen. Die beteiligten Banken sind allenfalls über die Beraterhaftung zu packen, also nur da, wo sie selbst verkauft haben. Die Wirtschaftsprüfer wären sogar außen vor, wenn es bei diesem Urteil bleibt. Wenn das ein Sieg sein soll aus Anlegersicht, dann ein Pyrrhussieg.
(Martin Klingsporn)







