Hauptnavigation & Suche:

Unternavigation:


Zurück zur Übersicht

Neue Anforderungen

Was bringt das Anlegerstärkungsgesetz?

© Foto: dephoto - Fotolia.com

Der aktuelle Diskussionsentwurf des Bundesministeriums für Finanzen zum Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Anlegerstärkungsgesetz) sieht eine Vielzahl neuer gesetzlicher Anforderungen für das Angebot und den Vertrieb sog. Vermögensanlagen (KG-Beteiligungen, GbR-Anteile, Stille Beteiligungen, Genussrechte) vor.

Änderungen für den Vertrieb

Vermögensanlagen als Finanzinstrument im Sinne des KWG
Künftig sollen Anteile an Vermögensanlagen, für die eine Prospektpflicht nach dem Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) besteht, als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Kreditwesengesetz (KWG) eingestuft werden. Maßgeblich für die Finanzinstrument-Eigenschaft soll dabei das Bestehen der Prospektpflicht nach dem VerkProspG sein. Folglich wären nicht prospektpflichtige Angebote (z. B. an institutionelle Anleger mit einer Mindestzeichnung von Euro 200.000) von den Änderungen wohl nicht betroffen.

Allerdings würden die meisten Marktteilnehmer, die in das Angebot oder den Vertrieb von prospektpflichtigen Vermögensanlagen eingebunden sind, nach dem KWG erlaubnispflichtige Tätigkeiten erbringen. In Abhängigkeit von der Art ihrer Tätigkeit würden sie eine Erlaubnis als Wertpapierhandelsbank oder Finanzdienstleistungsinstitut nach § 32 KWG benötigen, soweit keine Ausnahmevorschrift greift. Hauptsächlich würden folgende Erlaubnistatbestände einschlägig sein:

  • Finanzkommissionsgeschäft > betrifft vor allem Treuhänder und den Zweitmarkt für KG-Anteile
  • Emissionsgeschäft > betrifft vor allem Anbieter und Platzierungsgaranten für alle Arten von Vermögensanlagen
  • Anlagevermittlung > betrifft Vermittler
  • Anlageberatung > betrifft vor allem Vermittler und Berater
  • Platzierungsgeschäft > betrifft vor allem Anbieter und Platzierungsgaranten für alle Arten von Vermögensanlagen
  • Abschlussvermittlung > betrifft vor allem Vermittler und unter Umständen auch Treuhänder
  • Finanzportfolioverwaltung > betrifft vor allem Vermögensverwalter

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sollen vor allem für Treuhänder und Platzierungsgaranten gelten; diese Tätigkeiten stellen kein erlaubnispflichtiges Finanzkommissions- oder Emissionsgeschäft dar. Dagegen sieht der Entwurf im Rahmen der erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen keine Ausnahmen für Anlageberater sowie Anlage- und Abschlussvermittler vor. Für sie würden die bisher bereits gesetzlich verankerten Ausnahmen greifen. Hierzu zählt insbesondere die Tätigkeit als sog. vertraglich gebundener Vermittler (Stichwort Haftungsdach) bei der Anlageberatung, Anlage- und Abschlussvermittlung sowie beim Platzierungsgeschäft.

Übergangsfristen
Die Erlaubnispflicht gilt ab Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen, wobei die Erlaubnis zunächst als erteilt gilt, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

Informations- und Dokumentationspflicht nach dem WpHG
Auch sollen Anteile an prospektpflichtigen Vermögensanlagen als Finanzinstrumente i. S. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) eingestuft werden. Demnach würden die bisher insbesondere beim Vertrieb von Wertpapieren geltenden Beratungs- und Dokumentationspflichten auch für den Vertrieb von Vermögensanlagen gelten. Der bereits bestehende Pflichtenkatalog soll um 16 weitere Pflichten erweitert werden, wobei die meisten Änderungen auch die Vermittler von Vermögensanlagen betreffen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Zurverfügungstellung eines leicht verständlichen Informationsblattes (Produktblatt);
  • dass durch Vertriebsvorgaben (Umsatz, Volumen und Ertrag) das Kundeninteresse nicht beeinträchtigt werden darf;
  • dass mit der Anlageberatung nur sachkundige, zuverlässige und in geordneten Vermögensverhältnissen lebende Mitarbeiter betraut werden dürfen;
  • dass die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter der BaFin mitgeteilt werden.

Änderungen im Prospektrecht

Prospektanforderungen
Eine der praxisrelevanten Änderungen im Prospektrecht ist, dass die Frist zur Gestattung der Veröffentlichung des Prospekts künftig auch dann verlängert werden kann, wenn der Prospekt unvollständig ist. Die Aufforderung hierzu ist innerhalb von 10 Tagen ab Eingang des Verkaufsprospektes bei der BaFin dem Anbieter zu übermitteln.

Der Prospekt soll künftig nicht nur auf Vollständigkeit, sondern auch auf Kohärenz (Widerspruchsfreiheit) und Verständlichkeit geprüft werden. Schließlich sollen die Anforderungen an den Prospektinhalt erhöht werden. Vornehmlich sind dies:

  • Aussagen zu Umfang und Ergebnis von IDW-S4 Gutachten;
  • Herausgehobene Darstellung der Kosten, die mit dem Erwerb der Vermögensanlagen verbunden sind;
  • Herausgehobene Darstellung der Gesamthöhe der Provisionen, insbesondere der Vermittlungsprovisionen;
  • Angaben zum Planungsstand und dem Realisierungsgrad der Anlageobjekte (bisher nur Realisierungsgrad);
  • Aufnahme von Pflichtangaben in Bezug auf Vorstrafen in Vermögensdelikten;
  • Zwingende Aufnahme von Treuhand- und Mittelverwendungskontrollverträgen;
  • Datum einer etwaigen Zwischenübersicht muss zwingend auf das Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes lauten (was zu erheblichen Zeitproblemen führen kann).

Abschaffung der kurzen Verjährungsfrist
Die Regelungen zur Sonderverjährung von Prospekthaftungsansprüchen werden ersatzlos gestrichen. Folglich sollen künftig die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfristen gelten: drei Jahre ab Kenntnis bzw. zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

Übergangsfristen
Die Änderungen im Prospektrecht sehen keine Übergangsregelungen vor. Folglich sind ab Inkrafttreten des Gesetzes die neuen Prospektanforderungen zu berücksichtigen. Der Bestand der bis dahin genehmigten Veröffentlichung von Verkaufsprospekten wird nicht berührt.

Umsetzung
Derzeit handelt es sich bei dem Gesetzentwurf noch um eine Diskussionsfassung. Den Planungen des Bundesministeriums der Finanzen zufolge soll der Regierungsentwurf im kommenden Sommer vom Kabinett verabschiedet werden, so dass mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens einschließlich der obligatorischen Anhörungen der Interessenverbände erst in der zweiten Jahreshälfte 2010 zu rechnen ist. Die hier dargestellten Änderungen sollen mit Ausnahme der Regelungen zu den qualitativen Anforderungen an Anlageberater mit Inkrafttreten des Gesetzes wirksam werden, wobei ein genauer Zeitplan hierfür noch nicht bekannt ist. Hinsichtlich der Regelungen für die qualitativen Anforderungen ist eine Stichtagsregelung beabsichtigt, zu der der Diskussionsentwurf bisher jedoch keine Konkretisierung enthält.

(Dr. Matthias Gündel in Zusammenarbeit mit dem finanzwelt-Redaktionsbüro Hamburg)

Downloads:
BGH-Urteil zu Kick-backs

Zusatz-Informationen:

Aktuelle Ausgabe

Aktuelle Ausgabe

finanzwelt für unterwegs: Die neue finanzwelt-App bringt Ihnen die wichtigsten News des Tages auf Ihr Handy.

finanzwelt-App

finanzwelt.tv

Film: Alle Filme ansehen

Abo-Bestellung

Bestellen Sie die nächste Ausgabe der finanzwelt.

Jetzt abonnieren

Newsletter

Abonnieren Sie ab jetzt unseren kostenlosen finanzwelt-Newsletter.

Newsletter abonnieren

Fußzeile: