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Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen

Was erwartet Finanzdienstleister in 2006 ?

… wie heißt es so schön: Durch Aufgeben wurde noch kein Kampf gewonnen. Vertriebsprovisionen auf Vermittlungsleistungen betreffend Versicherungen und Bausparverträgen (§ 4 Nr. 11 UStG) werden von der Finanzverwaltung entsprechend der gesetzlichen Regelung steuerbefreit behandelt...

(BMF 13.12.2004
BStBl. I 2004, 1199). Kreditvermittlungsprovisionen
werden von der Finanzverwaltung
entgegen dem Gesetzeswortlaut
(§ 4 Nr. 8 a UStG) und in Übereinstimmung
mit dem BFH (BFH 09.10.2003
BStBl. II 2003, 958) als umsatzsteuerpflichtig
behandelt, sofern der Vermittler
nicht in einer direkten vertraglichen
Bindung zum Kreditgeber oder Kreditnehmer
steht (BMF 13.12.2004 BStBl. I
2004, 1199). Und bei Anteilsvermittlern
gilt trotz gegenteiliger Gesetzeslage (§
4 Nr. 8 e und f UStG) Vergleichbares,
wobei zum 31.12.2005 die Schonfrist
endet, innerhalb der es nicht beanstandet
wurde, wenn Finanzämter Anteilsvermittlungsprovisionen
als umsatzsteuerfrei
behandelten (BMF 30.05.2005
BStBl. I 2005, 711). Im Übrigen betrifft
diese Thematik bei Anteilsvertriebsprovisionen
nicht alleine Untervermittler,
sondern nur „insbesondere“ (BMF
13.12.2004 BStBl. I 2004, 1199). Die politisch
diskutierte Mehrwertsteuererhöhung
trägt das ihre dazu bei, das
Thema der Umsatzsteuer auf Vertriebsprovision
anzuheizen, sind doch diejenigen,
die Vertriebsprovisionen bezahlen,
nicht durchgehend vorsteuerabzugsberechtigt.
In 2005 wurden gegen diese
Praxis der Finanzverwaltung eingeleitet:
finanzgerichtliche Verfahren (z.B. FG
Niedersachsen 5 K 213/04 und 16 V
436/05), Verfassungsbeschwerdeverfahren
(1 BvR 28/05) und eine Vorlage
zur EU-Kommission (2005/4523, SG (2005)
A/4089/2; dazu FINANZWELT 03/2005,
Seite 74 und zusammenfassende Darstellung
im Anschluss an die Arthur
Andersen Entscheidung des EuGH vom
03.03.2005 siehe Wagner ZSteu 2005, 345).
Für die Kreditvermittler ändert sich durch
das Jahr 2006 nichts. Entweder sie unterwerfen
ihre Vermittlungsprovisionen –
wie bisher – der Umsatzsteuer oder sie
kämpfen bei Gericht – wie bisher – gegen
die Praxis von Finanzverwaltung und die
Rechtsprechung des BFH in der Hoffnung,
die laufende Verfassungsbeschwerde
könne noch etwas ändern.
Für Anteilsvermittler gilt: Wenn man ab
2006 die eigenen Vermittlungsprovisionen
mit MwSt. belegt, hat man keine
Probleme, wohl aber eine sichere Belastung,
zumal der Finanzdienstleistungsvertrieb
in den wenigsten Fällen
in der Lage sein wird, diese Belastung
im Wege der Vertragsgestaltung oder
Honorarbemessung weitergeben zu können.
Oder man vermeidet diese sicheren
Belastungen, indem man unsichere
Alternativen wählt, die da wären: Anteilsvermittler
haben sich in 2005 entscheiden
müssen, ob sie sich der Rechtsauffassung
der Finanzverwaltung nicht
anschließen werden oder durch Ausweichstrategien
bzw. andere Gestaltungen
versuchen wollen, doch noch
zum Ergebnis der Umsatzsteuerfreiheit
zu gelangen. Diejenigen, die sich der
Rechtsauffassung der Finanzverwaltung
nicht anschließen, werden folglich
gegenüber der Finanzveraltung über die
eigenen Gründe, Vermittlungsprovisionen
nicht mit MwSt. auszuweisen, Transparenz
herstellen müssen und die finanzgerichtliche
Klärung suchen. Und diejenigen,
die sich für Ausweichstrategien
entschieden haben, werden feststellen
müssen, ob das, was sie sich dieserhalb
haben raten lassen, umsatzsteuerlich bei
der Finanzverwaltung auf Akzeptanz
stoßen wird.
Es geht hier nicht um Peanuts. Und so
war die bisher anhaltende Ruhe eine solche
vor dem Sturm. Und da in besagtem
BMF-Schreiben vom 13.12.2004 und
30.05.2005 ja nur „nicht beanstandet“
wurde, wenn „insbesondere“ bei Untervermittlern
im Anteilsvermittlungsbereich
keine MwSt. auf Vertriebsprovisionen
erhoben wurden – woran sich
auch jetzt schon Finanzämter nicht hielten
– ist es nicht ausgeschlossen, dass
ab 2006 hier noch rückwirkende
Nachbelastungen in unverjährte Zeiträume
kommen können. Es drohen mithin
steuerliche Risiken bzw. Lasten
betreffend Vergangenheit, Gegenwart
und Zukunft. Was die durch das laufende
Verfassungsbechwerdeverfahren und
das Vorlageverfahren zur EU-Kommission
begründeten Hoffnungen im
Hinblick auf Umsatzsteuerfreiheit auf
Vertriebsprovisionen Wert sind, wie dies
eigentlich der deutschen Gesetzeslage
und dem EU-Gemeinschaftsrecht entspricht,
wird abzuwarten bleiben. Doch
wie heißt es so schön: Durch Aufgeben
wurde noch kein Kampf gewonnen.

Dr. iur. Klaus-R. Wagner
ist Rechtsanwalt und
Notar, Fachanwalt für
Steuerrecht

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