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Notleidende geschlossene Fonds

Was ist für Kapitalanleger zu tun?

Tausende von Kapitalanleger befinden sich derzeit in notleidenden geschlossenen Fonds.

Notleidend sind diese u. a. deshalb (geworden), weil die Finanzverwaltung rückwirkend Steuervorteile aberkennt (z. B. Film-Fonds), oder für sicher geglaubte staatliche Förderungen nicht mehr gewährt werden und dadurch Unterdeckungen im Hinblick auf die Bedienung von Finanzierungen entstanden sind (Berlin-Fonds), oder der Mietermarkt nachgelassen hat, oder Finanzierungen und Mietverträge bei geschlossenen Fonds auszulaufen drohen, ohne dass Vorsorge für die Zeit danach getroffen wurde.

Soweit Anleger in bzw. an notleidenden geschlossenen GbR-Fonds beteiligt sind, drohen nicht unerhebliche Haftungsrisiken im Hinblick auf eine Einstandspflicht mit dem Privatvermögen. Und dort, wo Anleger an bzw. in notleidenden geschlossenen KG-Fonds beteiligt sind, drohen mitunter Rückforderungsansprüche, wo in der Vergangenheit statt Gewinnen nur Liquidität ausgeschüttet wurde. Anleger, die sich in solchen notleidenden Fonds befinden, machen sich aber nicht nur um sich selbst und ihre Familien Sorgen, sondern überlegen mitunter, welche Folgen es für ihre Erben haben kann, wenn diese Probleme nicht vorher gelöst werden.

Dies wirft für betroffene Anleger die Frage nach Orientierung auf: Was sollen sie tun? Derzeitige Situation: Voraussetzung für eine Antwort auf die Frage, was zu tun ist, ist zunächst einmal für betroffene Anleger Transparenz herzustellen. Unter Transparenz ist Folgendes zu verstehen: 

  • Wie ist die tatsächliche bzw. wirtschaftliche und rechtliche Situation des Fonds und seiner Anleger?
  • Welche tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken bestehen für den Fonds und seine Anleger derzeit und künftig?
  • Ist man dem wehrlos ausgesetzt oder sind Gegenmaßnahmen denkbar?
  • Ist eher eine wirtschaftliche Lösung anzustreben oder sollte man gerichtliche Maßnahmen präferieren?
  • Erarbeitung von Lösungsvorschlägen mit Kostenvergleichen.
  • Festlegung einer Strategie bzw. Taktik.

Diese Transparenz könnte dadurch hergestellt werden, dass der Fonds für sich und seine Anleger ein Gutachten an einen in diesen Fragestellungen erfahrenen Anwalt in Auftrag gibt, bevor irgendwelche Maßnahmen ergriffen werden. Denn erst, wenn alle Betroffenen Antworten auf vorgenannte Fragen haben, kann über strategische, taktische, operative und rechtliche Maßnahmen entschieden werden. Gerichtliche Maßnahmen stünden dann nicht am Anfang, sondern am Ende der Betrachtung.

Der Verzicht auf eine solche Herangehensweise kann für Betroffene mit Nachteilen verbunden sein:
Einerseits: So wurde in der Vergangenheit wiederholt festgestellt, dass objektfinanzierende Banken mit Haftungsandrohung Fonds und ihre Anleger dazu brachten, neue Vereinbarungen abzuschließen, die wirtschaftlich gewisse Erleichterungen brachten, aber die Probleme nicht beseitigten. Der Nachteil solcher neuen Vereinbarungen war denn oft, dass Fonds bzw. deren Anlegern die ihnen bis dahin zustehenden Rechte mit Abschluss neuer Vereinbarungen nicht mehr geltend machen konnten.

Andererseits: Ebenfalls wurde in der Vergangenheit immer wieder festgestellt, dass dort, wo Anleger Nachschussanforderungen des Fonds nicht Folge leisteten, die Fondsgeschäftsführung auf eine provozierte Außenhaftung abstellte, mit der Folge, dass objektfinanzierende Kreditinstitute solche Fondsanleger im Wege der Außenhaftung gerichtlich in Anspruch nahmen, die intern sich geweigert hatten, Nachschussanforderungen des Fonds zu entsprechen.

In beiden Fällen war auf oben beschriebene Transparenz für alle Anleger eines Fonds verzichtet worden, so dass Entscheidungen von der Fondsgeschäftsführung bzw. der Gesellschafterversammlung getroffen wurden, ohne zuvor das Gesamte und die sich daraus ergebenden Folgen abgewogen zu haben.

Was ist zu tun? Man muss unterscheiden zwischen der Beitrittssituation von Anlegern eines geschlossenen Fonds und der Situation des Fonds selbst im Verhältnis zu seinen Vertragspartnern (z. B. Kreditinstitute).

Die Situation aller Anleger eines Fonds ist insoweit nicht identisch, als die Gegebenheiten, die zum Beitritt eines Anlegers zum Fonds geführt haben, sehr unterschiedlich sein können. Auch kann die Situation je Anleger unterschiedlich sein, wenn es zu zuvor schon angesprochenen Fällen provozierter Außenhaftung Einzelner kommt. Es kann mithin für den einzelnen Anleger durchaus sinnvoll und nützlich sein, für sich selbst vorgenannte Transparenz herzustellen und sich eine Expertise bzw. ein Gutachten erstatten zu lassen, um einschätzen zu können, in welcher Situation er sich befindet und welche Handlungsoptionen ihm bleiben.

Geht es jedoch weniger um die Situation einzelner Anleger, sondern eher um die Situation des Fonds, aus der dann auf die Situation der beteiligten Anleger geschlossen werden kann, kann es sinnvoll sein, dass Fonds selbst vorgenannte Transparenz herstellen und sich eine Expertise bzw. ein Gutachten erstatten lassen, um einschätzen zu können, in welcher Situation ein Fonds sich befindet und welche Handlungsoptionen ihm bleiben. Dies völlig unabhängig davon, ob es bereits laufende Rechtsstreitigkeiten von Gläubigern des Fonds mit (vermeintlich) haftenden Anlegern des Fonds gibt.

Sich nur auf den Ausgang von oder gegen einzelne Anleger geführte Rechtsstreitigkeiten zu verlassen, ist nicht zielführend. Denn einerseits ist nicht immer transparent, inwieweit der Ausgang solcher Rechtsstreitigkeiten für den Fonds und seine Anleger repräsentativ ist, zumal die Rechtsprechung zu kapitalanlagerechtlichen Themen der hier skizzierten Art im Fluss befindlich ist und nicht immer einheitlich verläuft. Und andererseits kann ein Zuwarten zu Verjährungsproblemen bzw. zu unnötigen Verzögerungen führen, soweit es um die Bewältigung von Zukunftsfragen geht. Denn: Durch Prozesse löst man bekanntlich nur selten wirtschaftliche Probleme.

Hat man sich mit oben Beschriebenem ein Gutachten erstatten lassen und verschiedene Handlungsoptionen in der Gesellschafterversammlung durchdiskutiert, gilt es, in Gesellschafterversammlungen Folgendes zu beschließen:

  • Welche Strategie der Krisenbewältigung soll verfolgt werden? Was würde sich für den Fall der Liquidation der Gesellschaft für deren Gesellschafter ändern?
  • Welche bzw. wie viele Gesellschafter verweigern ihre Mitwirkung und wie ist mit diesen umzugehen?
  • Wer soll für das Krisenmanagement tätig werden (mit oder ohne Beirat?)?
  • Wie werden Krisenbewältigungsmaßnahmen bezahlt bzw. finanziert?
  • Handlungsvorschläge des Krisenmanagements?
  • Bedarf es vorab erforderlicher Korrekturen des Gesellschaftsvertrages?

(Dr. jur. Klaus-R. Wagner)


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