Was tun, wenn der Fonds aus dem Ruder läuft?
„... teilen wir Ihnen mit Bedauern mit, dass Ausschüttungen auf absehbare Zeit nicht vertretbar sind ...“ So oder so ähnlich steht es in Briefen, die immer häufiger bei Anlegern im Briefkasten liegen. Die Rede ist von Problemen, Krise oder Sanierungsbedarf.
Gemeint ist: Das Geld reicht nicht mehr, um sowohl die Forderungen der Gläubiger als auch prospektgemäße Ausschüttungen an die Anleger zu zahlen. Die Pleite droht.
Beratung. Das ist für den Vertrieb
eine kitzlige Situation, die neben drohenden
Schadenersatzforderungen
gegen die Berater auch Chancen bietet:
Wer sich fachkundig engagiert, wird
am Ende die Kundenbeziehung sogar
stärken können als ein Partner, der sich
in einer Notsituation bewährt hat. Der
Königsweg besteht darin, die Lage konsequent
von den Interessen des Anlegers
her zu bewerten und den Kunden
entsprechend zu beraten. Denn in
der Krise ist für die Anleger guter Rat
nicht nur teuer, sondern auch schwer
zu finden, weil gerade dann die Interessenkonflikte
zum Tragen kommen. Ob
Initiator und Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft,
Vertrieb, Anwalt
oder sonstiger Berater: Jeder will
zunächst einmal die eigenen Risiken
begrenzen und die eigenen Ziele verfolgen.
Wer dem Anleger hier ein paar
Schneisen durch den Dschungel
schlägt, hat schon ehrenwerte Arbeit
geleistet.
Der Initiator ist in erster Linie daran
interessiert, Haftungsansprüche der
Anleger zu vermeiden. Dabei spielt
auch die Furcht vor einer schlechten
Presse eine Rolle: Schließlich soll das
lukrative Neugeschäft weiterlaufen. Da
sind Nachrichten über Schwierigkeiten
oder Fehlschläge unerwünscht. Daneben
besteht das Interesse an den
Einnahmen aus der Verwaltung: Gebühren
und Vergütungen für die Geschäftsführung
ergeben ein ruhiges
Geschäft mit sicheren Einnahmen. Das
gibt niemand gerne auf. Zudem sehen
viele Initiatoren die den Anlegern
gehörende Beteiligungsgesellschaften
ohnehin als „ihre“ Fonds an, bei dem
die Anleger als ebenso unvermeidliches
wie lästiges Übel betrachtet werden.
Neben der Neigung zu illegalen
Griffen in die Kasse der Anleger hat
diese Haltung vor allem die Konsequenz,
die Fonds als Manövriermasse
zugunsten der eigenen Unternehmen
zu betrachten.
Zunächst sind zwei Fragen zu klären:
Ist der Fonds noch zu vernünftigen Kon-
ditionen zu retten oder droht damit nur
ein Schrecken ohne Ende? Lässt sich
eine gestaltungsfähige Mehrheit unter
den Gesellschaftern (Anlegern) etwa
mithilfe des Beirates organisieren oder
heißt es: „Rette sich wer kann“? Aus
beiden Antworten ergibt sich, welche
der vier Optionen, mit einem in die Krise
geratenen Fonds umzugehen, konkret
erreichbar ist.
Ein Projekt ist nur dann sanierbar,
wenn die Probleme zu tragbaren Kosten
beseitigt werden können. Auf den
ersten Blick gibt es nur zwei Möglichkeiten:
Die Einnahmen sind unvorhergesehen
weggebrochen oder aber die
Kosten über das geplante Maß gestiegen.
Beispiele für solche beiden Konstellationen
gibt es reichlich. Aus dem
im Gefolge der Wiedervereinigung in
Ostdeutschland ausgebrochenem Immobilienboom
bleiben heute viele Fonds
mit Unterdeckungen zurück, weil die
Mitte der 90er Jahre kalkulierten Mieten
nicht annähernd erreicht werden.
Mit außerplanmäßigen Kosten wurden
dagegen viele Windkraftfonds konfrontiert:
Wegen zu schwach ausgelegter
Getriebe zwischen Windrad und Generator
hat es in den letzten Jahren eine
Flut von Ausfällen gegeben, die von
den Versicherungen zu regulieren
waren. Folge: Die Versicherungsprämien
(Kosten der Betreiber) stiegen
kräftig. Auch die Finanzierung kann
unvorhergesehene Kosten verursachen.
Wenn nach Auslaufen der ersten
Zinsbindung statt fünf neun Prozent
Sollzinsen gezahlt werden müssen,
wird es bei vielen Fonds schon kritisch.
Noch schmerzhafter können die Risiken
von Krediten in Fremdwährung zu
Buche schlagen, wenn die Kreditwährung
fühlbar aufwertet. Dann werden
häufig zusätzliche Sicherheiten
oder Sondertilgungen fällig. Daneben
gibt es häufig auch verdeckte Krisenursachen:
Der Griff in die Kasse in verschiedenen
Varianten. Die Geschäftsführung
hat viele Möglichkeiten, das
Geld der Anleger auszugeben. Folgende
Varianten sind gängig: Der Initi-
ator kauft als Geschäftsführer des
Fonds von anderen Firmen seiner eigenen
Firmengruppe (oder auch „befreundeter“
Firmen) überflüssige echte
oder Pseudo-Leistungen: Mit überflüssigen
Studien oder pauschalisierten
Abrechnungen für Verwaltung, Pflege,
Instandhaltung oder Überwachung von
Objekten lässt man so das Geld der
Anleger aus dem Fonds zum Initiator
transferieren.
Gleich von vorneweg kassieren lässt
sich mit im Verhältnis zu den Erlös-
Chancen völlig überteuerten Investitionsobjekten.
In der Regel werden die
Einstandspreise durch den so genannten
Zwischenhandel hoch getrieben.
Ein Schiff, eine Immobilie wird zunächst
zwischen verschiedenen Projektbeteiligten
hin und her geschoben
zu einem mit jeder Transaktion steigenden
Preis. Erst danach wird das Objekt
an die Anleger zum kräftig aufgeblasenen
Preis weitergegeben. Der Prospekt
enthält in der Regel nur diesen letzten
Kaufpreis, nicht die Schritte vorher.
Solche Preisaufschläge belasten den
Anlageerfolg, weil der verdeckt kassierten
Marge keine Ertrags-Chancen
gegenüberstehen.
Sehr schnell existenzgefährdend für die
ganze Anlage sind verdeckte Kreditgeschäfte
zwischen einzelnen Fonds oder
zwischen Fonds und weiteren Unternehmen
des Initiators. Diese Geschäfte
sind besonders dann für die Anleger
gefährlich, wenn es sich auf reine Sicherungsgeschäfte
zugunsten des Neugeschäfts
des Initiators handelt, also das
Investitionsobjekt der Anleger als
Sicherheit für Kredite eines anderen
Fonds oder des Initiators selbst dient.
Mit solchen Verträgen können relativ
geräuschlos große Summen effektiv
verschoben werden. Eine nachträgliche
Korrektur durch die düpierten Anleger
ist selten möglich, stattdessen
droht hier sehr schnell die Insolvenz,
weil sich die verdeckt zugeschobene
Belastung als untragbar herausstellt.
Das mussten etwa die Anleger der
Freiburger Initiatorin Rosche Finanz
oder der Berliner Initiatorin Haberent
akzeptieren.
In den Fällen der Ausplünderung bleibt
in der Regel nur der juristische Weg
über den Schadenersatz, gegebenenfalls
im Zusammenhang mit Strafanzeigen,
was wiederum eine eindeutige
Beweislage sowie eine gesicherte Prozessfinanzierung
voraussetzt. Und
dann bleibt das Problem, einen Anspruchsgegner
zu finden, der am Ende
auch zahlungsfähig ist. Der Griff in die
Kasse kommt besonders häufig vor,
wenn der Initiator selbst bereits in wirtschaftlichen
Schwierigkeiten ist.
Liegen die Ursachen der Probleme
dagegen tatsächlich eher in unvorhergesehenen
Entwicklungen der Märkte,
bleiben zwei Bezugspunkte:
n Stimmt die Qualität des Managements
oder kommt es gerade bei Beschaffung
und Absatz zu gewinnfressenden
Fehlern?
n Lässt sich die Lage durch ein verändertes
Angebot verbessern?
Eine tragfähige Antwort auf diese beiden
Fragen erfordert solides Branchen-
Know-how und detaillierte Kenntnisse
im Einzelfall, lassen sich also nicht allgemein
klären. Sicher ist aber: Wer diesen
Weg gehen will, muss frisches Geld
in die Hand nehmen. Nur: Wie viel darf
es denn sein? Ein Anhaltspunkt dafür
sind die Kosten, die in der Folge einer
Pleite anfallen würden. Diese Kosten
bilden in der Regel die Obergrenze für
den Betrag, den ein Anleger nachschießen
sollte. Die Kosten der Pleite
bilden den worst case ab. Ein neues
Engagement über diesen Betrag hinaus
ist nur sinnvoll, wenn damit auch entsprechende
zusätzliche Erträge erzielt
werden, praktisch eine neue Anlageentscheidung
getroffen werden soll.
Die mögliche schnelle Entlastung beim
Kapitaldienst gegenüber der recht un-
beweglichen Einnahmeseite führt
dazu, dass eine Sanierung sehr häufig
darauf beschränkt ist zu fragen „Wer
kann und will welchen Beitrag leisten?“.
Da die Einnahmen normalerweise
unter dem Gesichtspunkt der
Sicherheit möglichst langfristig festgeschrieben
werden, bleibt auch kaum eine
Alternative zu diesem Vorgehen. Ein
Blick auf die verschiedenen Parteien.
Der Initiator und Geschäftsführer. Ein
potenter Initiator kann im Krisenfall
außerordentlich hilfreich sein, sowohl
mit frischem Geld oder als Garant. Ein
weiteres Instrument ist der Rangrücktritt,
mit der ein Initiator mit seiner
Forderung erst dann an die Reihe
käme, wenn die vorhergehenden Gläubiger
befriedigt sind. Verzichte oder
Stundungen der Gebühren können
ebenfalls entlasten.
Die Bank. Der wichtigsten Kreditgeberin
steht natürlich das ganze
Arsenal der Krediterleichterungen zur
Verfügung – vom schlichten Forderungsverzicht
über den Rangrücktritt,
die Zinsreduzierung oder Tilgungsstreckung
bzw. -aussetzung bis hin
zum zweischneidigen Schwert der Umfinanzierung
auf eine Währung mit niedrigerem
Nominalzins. Die Frage ist
eigentlich nur: Unter welchen Umständen
ist die Bank zu welchem Entgegenkommen
bereit? Hier spielen drohende
Schadenersatzpflichten eine
Rolle, die sich aus dem möglichen (zu
beweisenden!) Wissensvorsprung der
Bank ergeben können. Besonders heikel
für die Bank und relativ gut ist diese
Karte für die Anleger zu spielen, wenn
die Bank sowohl den Initiator als auch
am Ende die Anteile der Anleger finanziert
hat. Dann kann ihr der zu vermutende
Wissensvorsprung so leicht zur
Last fallen, dass sie auf ihren Finanzierungen
sitzen bleibt. Je weniger
diese Karte gespielt werden kann,
desto schwieriger wird es. Denn dann
bleibt nur die Tatsache übrig, dass notleidende
Kredite für die Bank zusätzliche
Kosten bedeuten. Ein Entgegenkommen,
dass über eine reine Tilgungsstreckung
oder -aussetzung hinausgeht,
setzt immer substanzielle Leistungen
und Einschüsse der Anleger voraus, die
hier dann tatsächlich in ihrer Funktion
als Versicherer der Gläubiger gefragt
sind. Grundsätzlich anders sieht es nur
aus, wenn die Anlage im Konzern der
jeweiligen Bank konzipiert oder/und
vertrieben wurde. Dann spielt natürlich
auch das Interesse am eigenen Umsatz
mit Beteiligungen und die Pflege der
Hausmarke eine Rolle.
Die Anleger. Die Frage, wie weit die
Anleger in ihrer Bereitschaft zu Nachschüssen
gehen sollten, wurde bereits
im Zusammenhang mit der Grundsatzentscheidung
zwischen Insolvenz und
Sanierung gezeigt: Dies ist eine rational
zu fällende Investitionsentscheidung.
Frisches Geld sollte nur dann
gezahlt werden, wenn dafür entsprechende
neue Vorteile mit hinreichender
Sicherheit zu erwarten sind. Erster
Maßstab dafür ist der Wert, der im Falle
einer Insolvenz der Beteiligungsgesellschaft
zu zahlen wäre. Werden Nachschüsse
verlangt, die größer sind als
diese Summe, ohne eine hinreichende
Sicherheit zu bieten, dass die Sanierung
damit auch gelingt, sollte nicht
gezahlt werden und stattdessen die
Insolvenz ins Auge gefasst werden.
Lieber Insolvenz als Schrecken ohne
Ende. Wenn absehbar ist, dass ein Investment
auf längere Sicht nicht einmal
die Bedienung des Fremdkapitals einspielen
kann, ist die Insolvenz ein sinnvoller
Weg aus der Misere. Das Insolvenzrecht
kennt drei Gründe für
einen Insolvenzverfahren, auf die sich
ein Antrag auf Eröffnung stützen kann.
Das sind Zahlungsunfähigkeit, drohende
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Die ersten beiden Gründe
gelten immer für alle natürlichen und
juristischen Personen.
Von Zahlungsunfähigkeit spricht man
dann, wenn kein Geld da ist, um fällige
Verbindlichkeiten zu bedienen. Wer
nicht mit fälligen Verbindlichkeiten konfrontiert
wird oder immer Kredit hat,
kann nicht zahlungsunfähig werden.
Von drohender Zahlungsunfähigkeit ist
dann die Rede, wenn in absehbarer
Zeit Umstände eintreten werden, die
zur Zahlungsunfähigkeit führen, also
wenn die laufenden Einnahmen nach
Ablauf einer Garantie oder einer Förderung
keinesfalls mehr ausreichen, um
die Gläubiger zu befriedigen.
Der dritte Insolvenzgrund, die bilanzielle
Überschuldung kommt nur für Kapitalgesellschaften
und die Personengesellschaften
infrage, bei denen keine
natürliche Person haftet. Ein typischer
Fall dafür ist die GmbH & Co, KG, bei
der lediglich eine GmbH als Komplementär
fungiert. Der bereits geschilderte
Fall des CFB 66 entspricht diesen
Gegebenheiten: Man spricht von Überschuldung
dann, wenn das Vermögen
(die Aktiva) einer Kapitalgesellschaft
geringer ist als die Schulden. Technisch
wird das dadurch erfasst, dass in der
Bilanz auf der Aktivseite ein Ausgleichposten
auftaucht, der die nicht gedeckten
Verluste als Forderung der
Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter
verbucht.
Die Feststellung der Überschuldung
enthält also beachtliche Ermessensspielräume.
Das gewöhnliche Verfahren
sieht vor, dass das örtlich zuständige
Amtsgericht einen Insolvenzverwalter
einsetzt, dessen Arbeit
grundsätzlich auf die Zerschlagung der
insolventen Gesellschaft abzielt, um
nach der Verwertung des Vermögens
die Gläubiger so weit wie möglich zu
befriedigen. Dieser Verwalter ist in
erster Linie den Gläubigern und dem
Gericht verantwortlich, er vertritt die
Gesellschaft für die Dauer des Verfahrens
nach außen und ist daher derjenige,
der alle wesentlichen Ansprüche
der Beteiligungsgesellschaft gegen die
Gesellschafter und gegen Außenstehende
zu verfolgen hat. Am Ende
wird an die Gläubiger verteilt, was an
Geld vorhanden ist, und die Gesellschaft
aus dem Register gelöscht.
Während des Verfahrens gibt es eine
Art Gläubigerschutz in der Form, dass
keine Forderungen gegen die Gesellschaft
vollstreckt werden können. Die
Gläubiger müssen sich bis zur Verteilung
gedulden. Ausnahmen gibt es
nur da, wo Absonderungsrechte etwa
aus dinglichen Sicherheiten wie eingetragene
Grundschulden bestehen.
Der definitive Schlussstrich ist das
Positive am Verfahren. Er ist unbedingt
wünschenswert, wenn absehbar ist,
dass die Beteiligungsgesellschaft gescheitert
ist und die Fortsetzung nur zu
steigenden Lasten für die Anleger führen
kann. Trotzdem wird das Verfahren
wegen der für die Anleger fällig werdenden
Zahlungspflichten häufig sogar
bis zum Irrationalen gefürchtet.
Insolvenzplan als Sanierungsverfahren
auch für die GbR. Der so genannte
Insolvenzplan wurde mit der Reform
des Insolvenzrechtes geschaffen, um
neben der einfachen Verwertung des
Schuldnervermögens auch Sanierungen
zu ermöglichen. Der Clou: Die betroffenen
Gesellschaften bleiben zunächst
unter Gläubigerschutz handlungsfähig
bestehen und die Überschuldung
kann durch eine per Gerichtsbeschluss
besiegelte Streichung von
Verbindlichkeiten beseitigt werden. Das
ist im Hinblick auf den GbR-Fonds
besonders interessant, weil hier die
volle persönliche Haftung der Anleger
droht. Auch über das Vermögen einer
GbR kann das Insolvenzverfahren eröffnet
werden. Damit steht auch der
Insolvenzplan offen. Wird das Verfahren
eröffnet (ist genug Geld für die Masse-
Kosten vorhanden), gilt zunächst wieder
der übliche Gläubigerschutz. Wird
zudem der Insolvenzplan von den Gläubigern
oder vom Gericht akzeptiert und
eingehalten, werden Schulden der GbR
auf ein durch die Gesellschaft tragbares
Maß reduziert, eine Überschuldung also
beseitigt. Damit kommen die Anleger
aus dem Schneider: Wenn die GbR die
verbleibenden Verbindlichkeiten erfüllen
kann, gibt es keine Grundlage mehr
dafür, die Gesellschafter in Anspruch zu
nehmen. Das ist das Ziel.
Spannend auf dem Weg dahin ist vor
allem die Frage, ob Banken und andere
Gläubiger trotz Insolvenzverfahren für
die GbR auf die einzelnen Gesellschafter
zurückgreifen können. Nach
§ 227 Insolvenzordnung werden bei der
GbR die Gesellschafter der Gesellschaft
gleichgestellt, fallen demnach also
auch persönlich unter den Gläubigerschutz
der Gesellschaft. Damit wären
sie geschützt, sofern nicht Bürgschaften
oder andere Zusagen der Anleger
den Gläubigern Zugriffsrechte auf
das Vermögen der Anleger eröffnen.
Ziel des Verfahrens ist die planmäßige
Entschuldung. Dabei wird zunächst
einmal die rechnerisch vorliegende
Überschuldung beseitigt, weil alle
Forderungen der Gläubiger herabgesetzt
werden auf die so genannten
„Regelabwicklungswerte”. Gemeint ist
damit (grob gesagt): Als Vermögen
wird nur noch das zugrunde gelegt,
was bei sofortiger Verwertung im normalen
Insolvenzverfahren zu erzielen
wäre. Mehr steht den Gläubigern
(zunächst) nicht zur Verfügung. Auf
dieser Basis wird zunächst eine
Einigung mit den Gläubigern ange-
strebt, denen die damit möglichen
Quoten angeboten werden. Springender
Punkt: Stimmen nicht alle
Gläubigergruppen zu, kann das Gericht
deren fehlende Zustimmung durch
einen Beschluss ersetzen. Maßgeblich
für solche Beschlüsse sind zwei
Kriterien:
n Die zunächst ablehnenden Gläubiger
dürfen durch den Insolvenzplan
nicht schlechter gestellt werden
als bei normaler Verwertung.
n Es darf keinen Gläubiger geben, der
durch den Insolvenzplan besser
gestellt wird als im Regelverfahren.
Sind diese beiden Punkte erfüllt, kann
das Gericht die Zustimmung der
Gläubiger durch einen Beschluss ersetzen.
Das Verfahren hebt also im Kern
wie die Sanierung darauf ab, die
Belastungen auf das tragbare Maß zu
senken, so dass die Gesellschaft überleben
kann. Die Abstimmung unter den
Gläubigern erfolgt nach Gruppen, von
denen die Banken in der Regel zwei
stellen dürften: (1) Wegen der Grundschuld
aus der Masse abgesonderte
Forderungen und (2) mit dem Ausfall
zwischen abgesonderter und tatsächlich
realisierbarer Forderung, also mit
den Schuldanteilen, die bei der Verwertung
der Sicherheiten nicht befriedigt
werden können. Hinzu kommen
die anderen Gläubiger. Hier kommt es
wohl entscheidend auf die Verhandlungskunst
der Anlegervertreter und
ihrer Berater an, Mehrheiten zu schaffen,
indem genügend Gruppen mit
überwiegend am Interesse an einer
Fortführung der GbR gefunden werden.
Steuerberater, Verwalter von Objekten
und Fonds kommen da ebenso
infrage, wie möglicherweise sogar Gesellschafter,
die per Darlehen auch zu
Gläubigern geworden sind. Fantasie
ist eine wichtige Eigenschaft eines
guten Beraters. Wichtig ist nur: Dem
Gericht muss eine Mehrheit der
Gruppen für einen Insolvenzplan präsentiert
werden, der die Bedingungen
erfüllt, nach denen das Gericht die
Ablehnung durch eine Gruppe per
positivem Beschluss ersetzen kann.
Strategische Optionen
Eine planmäßige Sanierung eines Fonds ist in aller Regel nur möglich, wenn alle oder zumindest
eine ausreichende große Mehrheit der Anleger mitzieht. Zum einen sind Sanierungsmaßnahmen
nur selten ohne Änderungen des Gesellschaftsvertrages möglich, dafür sind qualifizierte
Mehrheiten auf den Gesellschafterversammlungen nötig, wenn nicht sogar Einstimmigkeit. Zum anderen
aber gibt es praktisch keinen Sanierungsfall, bei dem die Anleger nicht einen mehr oder weniger
großen Beitrag durch Nachschüsse leisten müssten. Das lässt sich nur kollektiv bewältigen.
Die individuelle Sanierung des einzelnen Investments ist dagegen nur insoweit möglich, wie sich
Parteien finden, an denen sich der einzelne Anleger schadlos halten kann für ein fehlgeschlagenes
Investment, weil es Fehler oder Täuschungen vor allem bei der Zeichnung geben kann, die
einen Anspruch auf Schadenersatz oder Rückabwicklung begründen. Nur so ist in dieser Konstellation
eine Kompensation für die Verluste zu erreichen.
Die individuelle Liquidation des Engagements wird in der Regel per Kündigung oder
Zweitmarktverkauf der Anteile stattfinden: Bei fairer Bewertung der Anteile werden somit die
Verluste definitiv realisiert und das Engagement damit beendet. Eine faire Bewertung hat
immer zur Voraussetzung, dass die krisenbedingt reduzierten Ertragserwartungen sich im Preis
widerspiegeln Es kann sogar dazu kommen, dass der Verkäufer etwas dafür zahlt, dass er drohende
Haftungsrisiken aus einer Beteiligung an den Käufer weitergeben kann. Vor allem bei GbRBeteiligungen
kann das der Fall sein.
Die bewusst angesteuerte planmäßige Insolvenz einer Beteiligungsgesellschaft ist bei Licht gesehen
sehr viel häufiger die optimale Lösung für die Anleger, als es praktiziert wird, denn allzu häufig
werden faktisch bereits gescheiterte
und nicht sanierbare Investitionen
am Leben erhalten, mit der Konsequenz
immer weiter steigender Haftungsrisiken für
die Anleger, weil Verluste (negatives
Kapitalkonto) und Schulden (Haftung) immer
weiter auflaufen, ohne dass Aussicht auf
Besserung besteht.
Kosten der Pleite
Die Kosten der Pleite ergeben sich aus zwei Blöcken: Zunächst sind da die
Verpflichtungen, die sich aus der Gesellschafterfunktion der Anleger ergeben. Den
zweiten Block bilden die Steuern. Beides hängt ganz wesentlich von der Rechtsform
ab. Dabei kommen nur zwei in Betracht: Die GmbH & Co. KG oder die GbR. Der
springende Punkt zwischen den beiden: Jeder GbR-Gesellschafter haftet grundsätzlich
unbegrenzt mit seinem Vermögen für alle Schulden der Beteiligungsgesellschaft.
In der Praxis wird diese Haftung in der Regel auf einen Anteil entsprechend
des vom einzelnen Anlegern gezeichneten Anteil am Fonds (Quote)
beschränkt. Der Haken an der Quote: Sie gilt nur durch eine Vereinbarung mit
dem jeweiligen Gläubiger. Spielt der nicht mit, bleibt das Haftungsprinzip „Jeder
haftet für alles“ bestehen. Wie viel konkret
auf einen Anleger im Pleitefall zukommt,
hängt in erster Linie davon ab, wie groß die
offenen Verbindlichkeiten sind, nach dem
das Fondsvermögen verwertet ist. Das ist
für Kommanditisten übersichtlicher: Sie
haften nur mit ihrer Einlage in der im
Handelsregister eingetragenen Höhe. Allerdings
sind die Einlagen rechtlich gesehen
kaum je voll eingezahlt. Das liegt an der
Vorschrift, dass Ausschüttungen aus der
Substanz heraus (also nicht durch echte
Gewinne gedeckt) zurückzuzahlen sind.
Da nach herrschender Meinung gilt, dass
der relevante Bezugsrahmen für die Unterscheidung
zwischen „Ausschüttung aus der
Substanz“ und „Ausschüttung tatsächlich
erzielter Gewinne“ die gesamte Lebensdauer
des Projektes ist, darf man bei jeder
Pleite davon ausgehen, dass Ausschüttungen
aus der Substanz geleistet wurden
und somit den Gläubigern zustehen.
Wer also über 15 Jahre auch nur jeweils 2,5 Prozent Ausschüttung (gerechnet auf
die Zeichnungssumme) erhalten hat, wird hier schon mit der Rückforderung von
37,5 Prozent seiner ursprünglichen Einlage rechnen müssen. Der Fiskus kann die
Nachversteuerung der negativen Kapitalkonten verlangen. Denn wenn dieser
Saldo negativ ist, würden Steuervorteile aus einer Anlage in Anspruch genommen,
die noch nicht den Totalüberschuss erreicht hat. Legt man eine anfängliche
Verlustzuweisung von 210 Prozent zugrunde und nimmt ferner an, dass die steuerlich
angefallenen Gewinne aus 14 Bewirtschaftungsjahren immerhin ein kumuliertes
Plus von 30 Prozent erbracht haben, bleibt nach Verrechnung der ursprünglichen
Einlage (100 Prozent) ein Minus-Saldo von 80 Prozent der ursprünglichen Einlage
zur Nachversteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Setzt man den mit 50
Prozent an, ergibt sich eine Nachversteuerung von 40 Prozent. Rechnerisch müsste
dieser KG-Anleger im Falle der Pleite 77,5 Prozent seiner Anlage nachlegen.
Im konkreten Fall sind die entsprechenden Zahlen zur Überschuldung auch
für GbR-Fonds (die es ohnehin praktisch nur noch im Immobilienbereich gibt)
ermittelbar anhand von Angebots- oder Schätzwerten für die jeweiligen Objekte, zu
denen alles sonstige Vermögen mit seiner aktuellen Marktbewertung hinzugezählt
werden kann und alle aktuellen Schulden abgezogen werden müssen, entsprechend
der Aufstellung eines Überschuldungsstatus.
Sanierung – ein Beispiel
Der Fonds 66 der Commerzbank-Tochter CFB Commerz Fonds Beteiligungen wurde 1994 am absoluten Höchststand
der Immobilien-Hausse in Berlin und Ostdeutschland bei den Anlegern platziert. Er hält ein Bürohaus in Berlin-Mitte, dessen
Vermietung durch einen Generalmietvertrag mit der ebenfalls zum Konzern zählenden Commerz Leasing (CLI) abgesichert
wurde, auf der Basis einer anfänglichen Miete von 23 1/qm/Monat. 2002 stand die tatsächlich erwirtschaftete Miete bei nur
etwa 11 1/qm, wobei auch nur etwa zwei Drittel der Flächen überhaupt vermietet waren. Aufgrund dieser Lage musste auf
Druck der Wirtschaftsprüfer der Bilanzwert des Objekts außerordentlich abgeschrieben werden auf eine Größe, die den nachhaltig
verschlechterten Vermietungsmöglichkeiten entspricht. Daraus entstand (gerundet) folgende Bilanz:
Damit war der Fonds reif für eine Insolvenz, sofern nicht kurzfristig Abhilfe geschaffen werden konnte. Im Januar 2003 akzeptierte
die Gesellschafterversammlung folgenden Sanierungsplan:
Die CLI leistet einen „Sanierungsbeitrag“ von rund 11 Millionen Euro. Gemeint war damit: Die CLI schenkt dem Fonds (den
Anlegern) das Geld
Im Gegenzug wird der bis 2005 laufende Generalmietvertrag mit der CLI auf der Basis 23 1/qm aufgelöst und stattdessen
ein neuer bis 2015 laufender auf der Basis der aktuellen Miete bei 11 1/qm abgeschlossen.
Der Sanierungsbeitrag der CLI wird um ein tilgungsfreies, mit 2,5 Prozent niedrig zu verzinsendes Darlehen über rund 4,5
Millionen Euro aufgestockt, so dass der bestehende Kredit samt Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst werden kann
Die laufenden Ausschüttungen werden von den planmäßigen rund vier Prozent (steigend) auf zwei Prozent gesenkt
Die CLI erhält einen Besserungsschein. Sollte das Objekt nach 2015 besser aktuell kalkuliert verkauft werden, erhält sie
ein Drittel des den Sollwert übersteigenden Betrags.
Dieser (generöse) Plan der CFB enthält die typischen Elemente von Sanierungskonzepten: An den Einnahmen lässt sich
vor allem kurzfristig wenig ändern, weil sie vom Markt vorgegeben sind. Alle Bemühungen konzentrieren sich daher auf die
Aufwandsseite der laufenden Rechnung bzw. die Passivseite der Bilanz. Die Umschuldung auf ein günstigeres Darlehen,
Tilgungsstreckung oder -aussetzung und der Einschuss frischen Kapitals sind die normalen Zutaten. Sie haben die gleiche
Wirkung: Sie entlasten die laufende Rechnung durch verringerten Kapitaldienst.
Wichtig
Für die Feststellung einer Überschuldung sind nicht die normale
Steuer- oder Handelsbilanz von Bedeutung, sondern ein eigens
erstellter Überschuldungsstatus.
In den normalen Bilanzen werden etwa die Sonderabschreibungen
erfasst, so dass insbesondere bei praktisch allen Modellen, bei denen die
Sonder-AfA-Ost in Anspruch genommen würde, eine Überschuldung ausgewiesen
wird. Umgekehrt wird unter normalen Umständen das
Anlagevermögen anfänglich mit den Beschaffungswerten angesetzt, die
dann nach festgelegten Verfahren abgeschrieben werden ohne jede
Rücksicht auf sich ändernde Marktverhältnisse, die den Wert eines
Objekts verändern. Wenn etwa das Mietniveau stark absinkt und großer
Leerstand herrscht, sinkt zwangsläufig der Wert der Gebäude, möglicherweise
auch unter dem ausgewiesenen Bilanzwert. Der Überschuldungsstatus
soll aber die „tatsächlichen“ Werte des Vermögens wiedergeben
und ist daher auf gesonderte Wertansätze angewiesen. Dabei ist
noch eine weitere Unterscheidung zu beachten:Wertansätze für die gegebenen
Vermögensteile können sich mitunter sogar sehr stark ändern, je
nachdem wie sie unter dem Aspekt der sofortigen Liquidation („Zerschlagung“)
oder längerfristigen Verwertung („Fortführung, going concern“)
gesehen werden. Die Fortführungsprognose als Ausgangspunkt
der Schätzung ist immer dann statthaft, wenn die Liquidität auf längere
Sicht (zwei bis drei Jahre) gesichert scheint.
Ein Negativ-Beispiel
Der Bellevue-Fonds Gleditschstraße KG wurde im Umkreis der bekannten Kanzlei
Rödl & Partner verwaltet. Er hielt drei Objekte des sozialen Wohnungsbaus in
Berlin. Die Objekte rutschten sogar noch gerade rechtzeitig in die Anschlussförderung,
hätten also die volle 30-jährige Förderung im ersten
Förderungsweg erhalten sollen, die „Kostenmiete“: Die Annuitäten auf das
Fremdkapital, eine kalkulatorische Verzinsung des Eigenkapitals und die jährlichen
Kosten der Hausbewirtschaftung einschließlich Instandhaltungsrücklagen
etc. werden addiert, durch die Zahl der Quadratmeter und dann durch 12 (Monate)
geteilt, was die monatliche Kostenmiete pro Quadratmeter ergibt. Davon
wird die Mieter-Miete abgezogen, die eben der Sozialmiete entspricht.
Der Rest wird vom Staat als Förderung ausgezahlt.
Ein derart alimentierter Fonds ist kaum in die Pleite zu wirtschaften und lief doch in
der Geschäftsbesorgung durch die Rödl & Richter GmbH stark defizitär, eine
außerordentliche Gesellschafterversammlung Ende 2002 beschloss auf Betreiben
der Geschäftsbesorgerin (zum wiederholten Mal) Nachschüsse. Dazu wurde eine
interessante Liste mit offenen Verbindlichkeiten gemacht. Rund ein Viertel der
430.000 Euro Rückstände entfielen da auf Posten wie Geschäftsbesorgung,
Erstellung der Jahresabschlüsse oder Steuerberatung. Die
geforderten Nachschüsse wurden von der Gesellschafterversammlung
genehmigt – und bald darauf trotzdem Insolvenz angemeldet. In vergleichbaren
Fällen stellt die schnelle Ablösung der Geschäftsführung die einzig wirksame
Sanierungsmaßnahme dar. Brauchbare Alternativen finden sich immer.







