Gesetze, Erlasse und ihre Folgen
Was Vermittler von geschlossenen Fonds wissen sollten ....
Das Jahr 2003 ist das Jahr der Erlasse im Bereich der geschlossenen Fonds. Es ist gleichzeitig auch das Jahr, in dem es Bundesfinanzminister Hans Eichel erneut geschafft hat, den Anbietern steuerorientierter Anlagen einen Stein vor die Füße zu werfen. Doch die Branche ist kreativ und in der Auseinandersetzung mit dem Fiskus kampferprobt. Am 1. August diesen Jahres veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den ergänzten Medienerlass (Geschäftszeichen: IV A 6 - S 2241 - 81/03). Dieser verlangt im Kern bei der Frage, ob die Kosten und Nebenkosten der Filmherstellung - obgleich immaterielle Wirtschaftsgüter - sofort abgeschrieben werden können, die Mitbestimmung der Gesellschafter. Damit hat die Finanzverwaltung Grundsätze, die vorher im 4. Bauherrenerlass und analog auch im Medienerlass nur für den Einzelerwerber galten, auf die Behandlung von Fonds ausgeweitet.
Dieser Grundsatz wiederholt sich im jüngst veröffentlichten 5. Bauherrenerlass (Geschäftszeichen: IV C3 – S 2253 a – 48/03). Ein geschlossener Fonds sei hiernach bei der Frage der Behandlung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen immer nur dann als Erwerber und nicht als Bauherr anzusehen, wenn der Initiator der Gesellschaft ein einheitliches Vertragswerk vorgibt und die Gesellschafter keine Möglichkeit besitzen, Einfluss zu nehmen. Doch selbst in diesem Fall wurde die Höhe der sofort abzugsfähigen Vertriebskosten auf sechs Prozent beschränkt. Dies war zwar für die Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds u.ä. nichts Neues. Neu ist indes, dass der 5. Bauherrenerlass - auch bekannt unter dem Namen Fondserlass - jetzt auch für Blind Pools gelten soll. Für die Kosten bei Fonds, die ohne wesentliche Einflussmöglichkeiten der Anleger organisiert sind, bestimmt das BMF: Nicht sofort absetzbare Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Projekt in der Investitionsphase anfallen. Diese müssen aktiviert werden.
> Konkrete Vorgaben aus Berlin
Klarheit wird im 5. Bauherrenerlass darüber erzielt, ob und welche Kosten Anleger sofort abziehen können. Auch hier gibt es gegenüber der früheren Fassung Verschärfungen. Beispielsweise regelt das Bundesfinanzministerium die sofortige Abziehbarkeit eines Damnums als Werbungskosten neu, indem es bestimmt, dass nur marktübliche Beträge in Höhe von jetzt 5 % (früher 10 %) bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren sofort als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Neuregelung gilt für alle Darlehensverträge, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. Insoweit nimmt diese Regelung noch keinen Einfluss auf die derzeit am Markt befindlichen Angebote, die nicht mehr der Übergangsregel unterliegen.
Ferner schlägt das Bundesfinanzministerium bei den Baubetreuungsleistungen jetzt Kosten der technischen Baubetreuung (z. B. Beschaffung der Baugenehmigung, Erstellen von Leistungsverzeichnissen und Baufristplänen, Bauaufsicht, Bauabnahme und dergleichen) sowie die Vorbereitung und den Abschluss der mit der technischen Abwicklung des Bauprojekts zusammenhängenden Verträge ausdrücklich dem Herstellungsbereich zu. Folge: Es liegen also auch hier keine sofort abziehbaren Werbungskosten sondern Herstellungskosten vor, die abzuschreiben sind. Auch diese Neuregelung greift allerdings erst ab 2004. Insofern sind auch die ohne Übergangsschutz in diesem Jahr aufgelegten Fonds i.d.R. nicht betroffen.
> Einflussnahme der Gesellschafter
Die Regelung, wonach Gesellschafter künftig erhebliche Mitbestimmungsrechte bei der Auswahl eines Investitionsgegenstandes haben müssen, stößt in der Praxis auf massive Probleme. So kann der Initiator ja nicht eben einmal mehrere Immobilienprojekte oder Filmproduktionen vorverhandeln, dann das nötige Eigenkapital hierzu einwerben, um erst dann die Gesellschafter über Details der einzelnen Projekte zu befragen, diese dann schließlich erneut zu verhandeln und last but not least umzusetzen. Hierbei müsste er sich zudem einer permanenten Kontrolle der Gesellschafter unterstellen.
Es wird deutlich, dass diese Vorgehensweise in der Praxis kaum eine Chance hätte. Hoffnung verspricht daher das Protokoll eines Gespräches zwischen dem Bundesfinanzministerium und führenden Rechtsanwaltsgesellschaften (BMF v. 15. August 2003), wonach es ausreichend sein kann, wenn Gesellschafter einem vorgegebenen Filmprojekt zustimmen oder aus zwei oder mehreren vom Initiator alternativ vorgegebenen Filmprojekten das Eine oder Andere auswählen bzw. abwählen. Diese Regelung scheint umsetzbar und wird von Teilen der Anbieter begrüßt. So will sich der Verband geschlossener Immobilienfonds jetzt auch dafür einsetzen, eine ähnliche Regelung bei Immobilienfonds zu finden. Wie dies im Detail aussehen könnte, ist bislang allerdings noch unklar.
> Auch die Windbranche hat ihren Kompromiss
Eigentlich war Anfang November zwischen Wirtschaftsminister Clement und Umweltminister Trittin schon alles klar, da platzte der Deal. Das Ergebnis, nach einem Vermittlungsversuch, kann sich dennoch sehen lassen. Danach soll die Förderung von Windenergie nun jährlich um 2 statt bisher 1,5 Prozentpunkte reduziert werden. Der Basissatz sinkt um 0,5 auf 5,5 Cent je Kilowattstunde, der erhöhte Anfangssatz um 0,1 Cent auf 8,7 Cent. Anlagen auf hoher See werden zwölf Jahre mit dem Höchstsatz von 9,1 Cent je Kilowattstunde gefördert. Im Gegenzug wird die Förderung von Windkrafträdern an windschwachen Binnenstandorten dahingehend erschwert, als diese mehr als 65 Prozent eines festgelegten Referenzbetrages erreichen müssen. Damit ist allerdings auch vom Tisch, dass die Einspeisevergütung abhängig wird von Ausschreibungsmodellen an den freien Markt. Da die großen Energieversorger in der Regel kein Interesse an Windparks haben, gleichzeitig aber die Energiepreise stark beeinflussen, wäre hier eine große Benachteiligung zu erwarten gewesen.
(Michael Oehme)







