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Denn sie wissen nicht was sie tun

Welche Ausbildung den Zukunftsanforderungen entspricht

Seit Jahren kreist die Finanzdienstleistungsbranche um die „richtige” Qualifizierung. Auf der einen Seite soll diese praxisnah und eine Hilfe im Vertrieb sein auf der anderen Seite aber auch formalen Ansprüchen genügen. Denn seit Jahren erwarten Marktteilnehmern, dass der Nachweis der Qualifikation ein elementarer Bestandteil für die Berufszulassung als Finanzdienstleister werden dürfte. Der Ausbildungsprofi Walter Kessel zeigt daher auf, mit welcher Qualifizierung Finanzdienstleister jetzt auf das richtige Pferd setzen.

Zu keiner Zeit hat die bedarfsgerechte Qualifizierung das Leben des Menschen so maßgeblich bestimmt wie in unserer Gegenwart. Aus und Weiterbildung verteilt Lebens und Berufschancen:


Sie bestimmt, wo der Einzelne im Beruf und in der Gesellschaft steht und was er leisten kann

Sie eröffnet berufliche Möglichkeiten und gibt berufliche Sicherheit

Sie zahlt sich aus, gleich ob darunter ein höherer Verdienst oder mehr Zufriedenheit und Anerkennung im beruflichen bzw. privaten Leben verstanden wird.


Angesichts einer rasch fortschreitenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklung bietet die Ausbildung, die einmal in der Schule und im Beruf erworben worden ist, keine Gewähr mehr für ein hohes Einkommen, eine interessante Aufgabe oder einen sicheren Arbeitsplatz. Jeder, der sich heute in einer sich ständig verändernden Berufswelt behaupten will, muss kontinuierlich weiterlernen und die vielfältigen Möglichkeiten nutzen, seine Ausbildung und Qualifikation zu vertiefen, zu ergänzen oder zu erweitern. In Abwandlung eines bekannten Ausspruches von Walter Rathenau kann man, ohne zu übertreiben, feststellen: Fort und Weiterbildung im Sinne eines lebenslangen Lernens sind unser Schicksal geworden. Dabei ist ein solches Lernen im bildhaften Vergleich nach Benjamin Britten wie Rudern gegen den Strom; sobald man aufhört, treibt man zurück. Wer heute in der Wirtschaft bestehen will, kann sich, ja darf sich Stillstand nicht mehr leisten. Nur wer das einmal erworbene Wissen laufend den sich ändernden Bedingungen der Arbeits- und Berufswelt anpasst, hält sich konkurrenzfähig und trägt mit zur Sicherung seines Arbeitsplatzes bei. Das gilt in ganz besonderem Maße für den Berufsstand des Finanzdienstleistungsvermittlers, für den bis zum heutigen Tage noch nicht einmal eine Mindestqualifikation verbindlich vorgeschrieben ist.

Gesetzesinitiativen brachten keinen Fortschritt

An diesem Sachverhalt hat weder die Empfehlung der damaligen EG-Kommission (92/48 EWG) über Versicherungsvermittler vom 18.12.1991 etwas geändert, wonach die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein muss, noch die EG-Richtlinie (93/22 EWG) über Wertpapierdienstleistungen vom 10.05.1993, die die Grundlage für die Tätigkeit der Finanzdienstleistungsvermittler bildet und bis zum 01.07.1995 in nationales Recht umgesetzt sein sollte. Des weiteren ist ein Gesetzentwurf zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) aus dem Jahre 1908, der in einem neuen § 48a Absatz 1 und 4 Verhaltenspflichten des Versicherungsvermittlers vorgesehen hat, im Jahre 1997 im Bundestag mit Mehrheit abgelehnt worden, weil er u.a. eine Überregulierung und Wettbewerbsbehinderung bedeuten und die Vertragsfreiheit einschränken sollte.

Schließlich ist auch der aufgrund einer Bundesratsinitiative eingebrachte Entwurf eines „Gesetzes zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler und als Versicherungsvermittler sowie zur Einrichtung eines Beirats beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen“ im Jahre 1998 im Bundestag gescheitert, weil die damalige Bundestagsmehrheit hierfür keinen Handlungsbedarf gesehen hat. Dieser Gesetzesentwurf hat in seinem Kernstück eine Verpflichtung zur Registrierung von Finanzdienstleistungs und Versicherungsvermittlern vorgesehen, die voraussetzt, dass der Vermittler

zuverlässig ist und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,

im notwendigen Maße allgemeine kaufmännische und fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die durch einen vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bzw. vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen anerkannten Abschluss nachzuweisen sind und

eine geeignete Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden oder eine andere gleichwertige Garantie zur Deckung der sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren nachweist.


Der Gesetzentwurf hat den Vorteil gehabt, dass er sowohl die Empfehlung der EG-Kommission über Versicherungsvermittler vom 18.12.1991 als auch die EG-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen vom 10.05.1993 voll inhaltlich abdeckt, was im übrigen bereits in allen EU-Mitgliedstaaten seit langem vollzogen ist. Zudem sind in diesem Gesetzentwurf die Vorschriften über die Verhaltenspflichten des Versicherungsvermittlers und die Umkehr der Beweislast zugunsten des Kunden aus dem Gesetzentwurf zur Reform des VVG von Juni 1997 voll übernommen und zugleich auch auf die Finanzdienstleistungsvermittler übertragen worden. Da dieser Gesetzentwurf von den damaligen SPD und Bündnis 90/Die Grünen Bundestagsfraktionen unter stützt worden ist, hätte man annehmen dürfen, dass dieser bei den in der laufenden Legislaturperiode geänderten Mehrheitsverhältnissen im Bundestag weiter verfolgt wird, was jedoch momentan nicht der Fall zu sein scheint.

Zu erwartende Konsequenzen

Somit bleibt das Kernproblem, dass für die Tätigkeit eines Vermittlers von Finanzdienstleistungen keine fachliche Mindestqualifizierung als Tätigkeitsbedingung vorgeschrieben ist, vorerst erhalten, mit der Folge, dass

jeder, der sich dazu berufen fühlt, Finanzprodukte und Versicherungen vermitteln darf,

der Verbraucher zwischen qualifizierten und unqualifizierten Vermittlern kaum unterscheiden kann,

keine zentrale Möglichkeit besteht, sich über die Qualifizierung des Vermittlers informieren zu können,

Kompetenz und Seriosität des Vermittlers nicht selten vorgetäuscht werden,

sich die Fähigkeit der Vermittler häufig konzentriert auf eine psychologisch geschickte Verkaufsstrategie, wobei zu oft die Gewinnmaximierung zu Lasten des Anlegers geht,

durch unseriöse oder fehlerhafte Beratung und Produktempfehlung jährlich Schäden in zweistelliger Milliardenhöhe entstehen.


Da alle EU-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme Deutschlands - Regelungen für den Nachweis einer fachlichen Qualifizierung von Finanzdienstleistungsvermittlern erlassen haben, ist zu erwarten, dass sich die EU-Kommission mit der anstehenden EU-Erweiterung der Problematik mit einer erneuten Richtlinie stellen wird. Des weiteren hat die internationale Organisation für Normung (ISO) im Februar 2001 ein technisches Komitee gegründet, dem auch das Deutsche Institut für Normung (DIN) angehört. Die Experten dieses Komitees sollen eine internationale Norm für die Vermögensberatung aufstellen, wobei neben Anforderungen an die Qualität der Beratung vor allem Standards zur Qualifikation von Vermögensberatern und Finanzplanern zu erarbeiten sind (Quelle: Finanztest 7/2001). Schließlich soll sich im Bundesjustizministerium seit geraumer Zeit eine Kommission mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) befassen, wobei die Ergebnisse letztendlich nicht nur den Versicherungsvermittler sondern auch den Finanzdienstleistungsvermittler betreffen werden.

Qualifizierungsinitiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages/ DIHK

Nachdem etliche Industrie und Handelskammern (IHK’n) und die meisten Allfinanzkonzerne wiederholt den Wunsch nach einer bundeseinheitlichen Aufstiegsfortbildung für vertriebsorientierte Finanzdienstleistungsvermittler geäußert haben, hat der heutige DIHK als Dachorganisation der IHK’n die Initiative hierzu ergriffen. Dabei konnte der DIHK auf einen für Finanzdienstleistungs und Versicherungsvermittler kombinierten Abschluss im Rahmen eines Stufenkonzeptes zurückgreifen, worauf sich die im Hause des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr im Rahmen einer Besprechung am 20.03.1996 versammelten Branchenvertreter aus der Finanzdienstleistung im weitesten Sinne bereits mehrheitlich geeinigt haben. Die dort im Konsens vereinbarten Eckpunkte zur fachlichen Qualifizierung von Finanzdienstleistungs- und Versicherungsvermittlern wurden vom DIHK aufgegriffen und unter Mitarbeit der Branchenvertreter und Sachverständigen der IHK’n ausgeformt. So konnte der DIHK noch im Laufe des Jahres 1996 analog zum niedersächsischen Konsensmodell Beschlussempfehlungen für Besondere Rechtsvorschriften und Rahmenstoffpläne mit Lernzielen herausgeben und zwar für öffentlich rechtliche Fortbildungsprüfungen

zum „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ als 1. Qualifizierungsstufe und

zum „Fachwirt für Finanzberatung“ als 2. Qualifizierungsstufe.


Damit sieht das DIHK-Modell eine gestufte Qualifizierung von Finanzdienstleistungs- und Versicherungsvermittlern vor, die im Rahmen einer kombinierten Aufstiegsfortbildung absolviert werden kann, wobei die 1. Qualifizierungsstufe zum Fachberater für Finanzdienstleistungen mit ca. 330 Unterrichtsstunden als Grundlagenteil in der Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberatung enthalten ist, auf den ein Vertiefungsteil mit ca. 400 Unterrichtsstunden aufbaut und zum Abschluss der 2. Qualifizierungsstufe führt.

Chance auch für Berufseinsteiger

Da für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung in der Aufstiegsfortbildung immer der Nachweis einer einschlägigen Berufspraxis gefordert wird, die gestaffelt nach artverwandter Berufsausbildung beim Fachberater für Finanzdienstleistungen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren und beim Fachwirt für Finanzberatung zwischen zwei und sechs Jahren beträgt, hat auch ein Finanzdienstleistungs- oder Versicherungsvermittler mit noch geringer Berufspraxis nunmehr die Möglichkeit, sich zunächst der 1. Qualifizierungsstufe zum Fachberater (Basisqualifizierung) zu stellen und deren Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt in die 2. Qualifizierungsstufe zum Fachwirt (gehobene Qualifizierung) als absolvierten Grundlagenteil einzubringen. Hierbei muss jedoch immer berücksichtigt werden, dass eigentlich jede berufliche Fortbildung eine berufliche Ausbildung voraussetzt, die es jedoch für den Finanzdienstleistungsvermittler in Form einer adäquaten staatlich anerkannten Berufsausbildung (z.B. Kaufmann für Finanzdienstleistungen) nicht bzw. noch nicht gibt. Deshalb kommt im Hinblick auf die Aufstiegsfortbildung, die eine einschlägige Berufsausbildung voraussetzt, der betriebsinternen Grundlagenausbildung quasi als Ersatz für den fehlenden Ausbildungsberuf eine besondere Bedeutung zu.

IHK erlässt verbindliche Rechtsvorschriften

Infolge der Tatsache, dass das Berufsbildungsgesetz die berufliche Bildung, d.h. berufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, bundeseinheitlich regelt und die Prüfungsorganisation dafür den sogenannten „zuständigen Stellen“ als Körperschaften öffentlichen Rechts zuweist, ist es Aufgabe der IHK’n als zuständige Stellen für den kaufmännischen Bereich „Besondere Rechtsvorschriften“ für die öffentlichrechtliche Fortbildungsprüfung zu beiden Qualifizierungsstufen zu erlassen, wovon die meisten IHK’n über ihre Berufsbildungsausschüsse auch Gebrauch gemacht haben. Da öffentlichrechtliche Fortbildungsprüfungen seit vielen Jahrzehnten einen besonderen Stellenwert in Deutschland und in der Europäischen Union besitzen und IHK-Abschlüsse in der Aufstiegsfortbildung auf der Grundlage eines Bundesgesetzes anerkannt sind, haben diese Abschlüsse unbeschadet der für diesen Berufsstand einmal zu regelnden Tätigkeitsbedingungen Gültigkeit. Neben diesen öffentlichrechtlich anerkannten Qualifizierungsabschlüssen hat jeder Finanzdienstleistungs- und Versicherungsvermittler auch die Möglichkeit, bedarfsgerechte Fortbildungen auf privatrechtlicher Basis zu besuchen und entsprechende privatrechtliche Qualifizierungsabschlüsse zu erwerben. Hierbei ist jedoch stets zu beachten, dass in diesem Falle keine Rechtssicherheit für eine künftige Anerkennung dieser Abschlüsse bei sich ändernden Tätigkeitsbedingungen in der Allfinanz gegeben ist.

Schließlich sollte auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Fortbildungsteilnehmer, die sich einer Aufstiegsfortbildung nach dem Berufsbildungsgesetz stellen und einen öffentlichrechtlich anerkannten „Meisterabschluss“ (z.B. Fachwirt) anstreben, Anspruch auf staatliche Fortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz /AFBG (sogenanntes Meister-BaföG) haben, die als Maßnahmebeitrag einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.

Bedeutung überbetrieblicher Qualifizierungsabschlüsse

Obwohl es mehrheitlicher Wunsch und Forderung der Branchenvertreter aus den Allfinanzkonzernen gewesen ist, eine bundeseinheitliche Aufstiegsfortbildung mit brancheneigener Fachwirtbezeichnung herbeizuführen und die von dort im Konsens vorgegebenen Eckpunkte der Fortbildung vom DIHK aufgegriffen worden sind, kann das Engagement für die Teilnahme an der seit über fünf Jahren existenten Aufstiegsfortbildung nur als äußerst mäßig, um nicht zu sagen als enttäuschend gering bezeichnet werden. Den Grund hierfür in dem bisher ausgebliebenen „Gesetz zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler und als Versicherungsvermittler ...“ zu sehen, müsste wohl eher als ein Armutszeugnis für die Allfinanzbranche gelten, denn das hieße ja letztendlich nichts anderes, als dass notwendig erachtete Qualifizierungsmaßnahmen nicht freiwillig, sondern nur unter Zwang eingeleitet werden. Selbst das Setzen auf spätere Übergangsregelungen, die eine anerkannte Mindestqualifizierung ggf. überflüssig machen, können die dann für das gesamte Berufsleben fehlende Qualifizierung zum Wettbewerbsnachteil werden lassen.

Mehr Umsatz durch mehr Qualifikation

Auch die immer wieder beschworenen Umsatzeinbrüche bei Teilnahme an der Qualifizierung über eine berufsbegleitende Aufstiegsfortbildung erscheinen bei genauer Betrachtung wenig stichhaltig. Zum einen beweisen dies Befragungen ehemaliger Fortbildungsteilnehmer, die Umsatzeinbrüche eben gerade nicht bestätigen. Zum anderen stellt ein Mehr an Wissen mittel und langfristig stets einen Wettbewerbsvorteil dar. Es gilt daher, die Chancen der öffentlichrechtlichen Qualifizierung im Wege einer entsprechenden überbetrieblichen und berufsbegleitenden Aufstiegsfortbildung mit einem IHK-Abschluss endlich zu erkennen und zu nutzen und deutlich zu machen, dass eine fachliche Qualifizierung nicht nur ein ernstes Anliegen, sondern auch öffentlichkeitswirksam verwertbare Wettbewerbsvorteile liefert. Insbesondere für Berufseinsteiger und -umsteiger bieten sich überbetriebliche und öffentlichrechtlich anerkannte Qualifizierungen geradezu an, da sie am besten geeignet sind, auch den ständig eingeforderten Verbraucherschutz zu gewährleisten und zudem endlich einmal eine gute Gelegenheit darstellen, in der Finanzdienstleistungsbranche die Spreu vom Weizen zu trennen. Im übrigen hat der Finanzdienstleistungsvermittler auch eine Pflicht zur Fortbildung, die allein schon dadurch begründet ist, dass er für die Ausübung seiner Berufstätigkeit der ständigen Aktualisierung des wirtschaftlichen, sozial und steuerrechtlichen Grundwissens sowie der Kenntnisse der aktuellen Anlage und Vorsorgemöglichkeiten bedarf. Ziel einer zeitgemäßen Qualifizierung muss es künftig sein, den Sachverstand zu schulen, die Handlungskompetenz zu fördern und zu selbstgesteuertem Lernen hinzuführen. Auch wenn die besten Qualifizierungsmaßnahmen mit oder ohne öffentlichrechtlicher Anerkennung allein keine endgültige Gewähr dafür bieten, zukünftig unseriöse Berater aus dem Markt auszuschließen, so kann doch als sicher gelten, dass die Negativauslese ohne diese verbrieften Qualifizierungsabschlüsse um ein Vielfaches geringer sein wird. Daher ist es auch ein elementares Interesse der Kunden des Finanzdienstleistungsvermittlers, diese Fehlerquote durch bestmögliche Qualifizierungsmaßnahmen unter überbetrieblicher, öffentlichrechtlicher Aufsicht in Zukunft zu minimieren. Da nicht nur die Verbraucherschutzorganisationen daran interessiert und darum bemüht sind, spezielle rechtliche Regelungen für den Berufsstand des Finanzdienstleistungsvermittlers herbeizuführen, was auch im öffentlichen Interesse unbedingt geboten erscheint, ist es nur eine Frage der Zeit, wann entsprechende Regelungen greifen werden. Vor diesem Hintergrund wäre Abwarten und Aussitzen die allerschlechteste Empfehlung, wenn die Chancen der öffentlichrechtlich anerkannten Qualifizierung schon jetzt auf hohem Niveau, ohne Zeitdruck und auf freiwilliger Basis genutzt werden können.

Walter Kessel

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