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... oder Steuertheater

Welche Auswirkungen haben die aktuellen Vorschriften für die Zukunft geschlossener Fonds?

Wer auf der Suche nach einem „Steuerkriminalroman” ist, wird in der Wirklichkeit schnell fündig. Denn gar zu schnell führten zwei in der Relevanz eigentlich unwesentliche Prozesse vor dem IV. und dem IX. Senat, und wahrscheinlich auch nur deshalb, weil sich die politische Zusammensetzung verändert hat, zu einer Kette von Folgewirkungen, die schließlich in der lähmenden Verunsicherung einer ganzen Branche mündeten.

Im ersten Fall hatte eine Fondsgesellschaft Gründungsflächen gekauft, auf denen ein Selbstbedienungsmarkt errichtet werden sollte. Bereits vor dem Kauf war ein Mietvertrag mit dem Betreiber des Marktes geschlossen worden. Daneben wurden die üblichen weiteren Verträge abgeschlossen, wie Generalübernahmevertrag, Fertigstellungsgarantie, Treuhandschaft u.ä. Als nun ein Gründungsgesellschafter aus dieser Verbindung aussteigen wollte und der Neugesellschafter die genannten Kosten sofort geltend machte, erhielt er die rote Karte.

Im zweiten Fall erstellte eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft (KG) zwei Wohngebäude. Aufgrund von getrennt abgeschlossenen Verträgen zahlte die KG 24 Prozent des vermittelten Kapitals als Provision, die die Gesellschafter als Sonderwerbungskosten geltend machen wollten. Auch hier: rote Karte. Horst Vogelgesang, Steuerberater, Rechtsanwalt und Präsident der Bundesfinanzakademie a.D.: „Der IV. Senat schließt sich der neueren Rechtsprechung des IX. Senats zu Bauherrenmodellen und zu vermögensverwaltenden Immobilienfonds in der Rechtsform einer KG an. Danach werden alle von Anlegern eines Bauherrenmodells geleisteten Aufwendungen als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerk beteiligen.” Zu diesem Ergebnis kommt auch der Berliner Finanzrichter Hans Joachim Beck: „Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind sämtliche Zahlungen, die der Anleger bei einem geschlossenen Fonds auf Grund der Zeichnung zu leisten hat, auf seiner Ebene als Anschaffungskosten für die Beteiligung an dem Fonds zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob der Fonds selbst Hersteller oder Erwerber eines Wirtschaftsgutes ist. Damit gibt die Finanzverwaltung ihre bisherige Auffassung auf, wie sie sich aus dem vierten Bauherrenerlass ergibt. Danach kam es nämlich bisher darauf an, ob der Fonds selbst die Stellung als Bauherr bzw. Hersteller hatte. Diese Stellung schlug auf den einzelnen Gesellschafter durch. Auf Grund der neuen Auffassung der Finanzverwaltung wird in Zukunft keine Möglichkeit mehr bestehen, einzelne Gebühren als sofort abzugsfähigen Aufwand zu behandeln. Wesentlich gravierender wird aber sein, dass dadurch auch die eigentlichen Investitionskosten des Fonds bei dem Anleger in jedem Fall als Anschaffungskosten gelten, die nur im Wege der Abschreibung und damit verteilt auf die Nutzungsdauer geltend gemacht werden können.” Noch härter würde der Erlass die Medienfondsanbieter treffen, denn der sofortige Abzug der Kosten ist nur dann möglich, wenn diese bei dem einzelnen Anleger Herstellungskosten darstellen.

Das Papier, das diesen Einschätzungen zu Grunde liegt, ist der Entwurf des Bundesfinanzministeriums zur Beurteilung von Provisionen zur Eigenkapitalvermittlung (IV C 3 S 2253a 02). Dieser liegt derzeit den Verbänden zur Kommentierung vor und soll bis zum 20. August in letzte Formen gegossen sein. „Dennoch bleiben viele Fragen offen, die die Haltung der Finanzbehörden zu diesen Zahlungen und zu anderen Gebühren bei geschlossenen Fonds insbesondere Filmfonds betreffen. Tragweite und Auswirkungen des Schreibens sind noch vollkommen ungewiss”, so Dr. Christof Schmidt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht bei der Price-Waterhouse-Coopers Veltins Rechtsanwaltsgesellschaft in München. So ist immer noch nicht klar, auf welcher Rechtsbasis die Regierung eigentlich Kleinanleger gegenüber Großanlegern benachteiligen will. Der bekannte Fachjournalist Stefan Loipfinger: „Betroffen davon sind ganz massiv die Anleger, die zukünftig geschlossene Immobilienfonds und andere Beteiligungsmodelle zeichnen. Für alle seit dem 1. Januar 2002 neu auf gelegten Fonds gilt dann die Neuregelung, deren Inhalt Kleinanleger gegenüber Großanlegern eindeutig benachteiligt. Politisch passt das nicht ganz in die Landschaft, da die Regelung offensichtlich besonders von den sozialdemokratisch geführten Ländern gefordert wurde. Vor allem Bayern hat sich eindeutig gegen die unterschiedliche Behandlung von Groß und Kleinanlegern ausgesprochen. Der Grund für die Benachteiligung der Kleinanleger liegt in einer steuerlichen Unterscheidung zwischen Fonds und Anlegerebene.

Da vermutlich zukünftig auf Ebene der Anleger immer von einem Anschaffungsvorgang auszugehen ist, müssen alle Konzeptionsgebühren und sogar die Finanzierungszinsen sowie Damnen dem Preis des Investitionsguts zugeschlagen werden. Die Gesamtkosten sind dann zum Beispiel bei einer Gewerbeimmobilie über 50 Jahre jährlich mit zwei Prozent abzuschreiben. Ein Großanleger, der sich hingegen ein 20 Millionen Euro teures Büroobjekt im Alleingang leisten kann, darf dagegen ein zehnprozentiges Damnum auf den Bankkredit sofort steuerlich absetzen.”

In jedem Fall gilt, dass Anleger Fonds, die noch im vergangenen Jahr aufgelegt wurden, bis zum Ende des Jahres bedenkenlos beitreten können. Da das Gros der Anbieter noch im vergangenen Jahr Fonds anplatziert hat, besteht also in diesem Jahr kein „Druck”. Zudem so erste Stimmen aus der Finanzverwaltung dürfte bei einer Entscheidung erst nach der Wahl davon auszugehen sein, dass die Übergangsfrist verlängert wird. Vermutlich bis zum Ende des nächsten Jahres. Aber diese Aussage ist zum Teil auch von der Hoffnung der Anbieter getragen. Wesentlich wichtiger ist zudem, dass für die Fonds der nächsten Jahre Planungssicherheit geschaffen wird. Denn Unsicherheit, diese Erfahrung mussten die Anbieter in den letzten Jahren machen, wirkt sich auch auf den Umsatz aus. Es gibt zudem auch andere Stimmen, die die Auswirkungen deutlich niedriger eins c h ä t z e n und hierzu Zahlen auf den Tisch legen. REAL I.S. AG-Geschäftsführungsmitglied Andreas Heibrock: „Bei unserem aktuellen Fonds in Düsseldorf mit der Berufskrankenkasse für Heilberufe als Mieter, haben wir bereits die aktuellen Entwicklungen berücksichtigt. Für den Anleger hatte die REAL I. S. bei einer Anfangsauschüttung von 6 % ein anfängliches negatives steuerliches Ergebnis von 20,4 % errechnet. Bedingt durch den seit einigen Tagen im Umlauf befindlichen Erlass-Entwurf, haben wir unsere ohnehin schon sehr konservative Prognoserechnung nochmals über arbeitet. Im Ergebnis haben wir lediglich zwei Positionen in der Gründungphase (Geschäftsbesorgung und Fondsverwaltung) bei der steuerlichen Betrachtung nochmals etwas zurückgenommen. Für den Anleger bedeutet dies ein anfängliches negatives steuerliches Ergebnis von 19,4 %. Diese Abweichung führt nun wirklich nicht dazu, dass der geschlossene Immobilienfonds nicht mehr attraktiv ist, da unser Fokus bei der Auflage der Bayernfonds sowieso der Vermögensaufbau ist, was aus unserer Sicht mit keiner anderen Assetklasse so optimal erreicht werden kann.”

Hinzu kommt: Noch ist längst nicht alles entschieden. So ist sich Beck sicher, dass sich „diese Umqualifizierung der Herstellungskosten des Fonds in Anschaffungskosten der Anlegers nur dann nachvollziehen lässt, wenn bei ihrem Beitritt bereits ein fertiges Vertragskonzept vorliegt. Tritt der Anleger dem Fonds dagegen bei, ohne dass ein solches Konzept bereits vorliegt, müssen dementsprechend die bisherigen Grundsätze gelten, wie sie im 4. Bauherrenerlass und im Medienerlass niedergelegt sind.“

Wahrscheinlich werden deshalb geschlossene Fonds in Zukunft als blind pool gestalten werden: Der Anleger erhält einen Prospekt, in dem lediglich allgemeine Anlagegrundsätze enthalten sind, etwa ähnlich wie bei offenen Immobilienfonds. Erst nach Vollplatzierung entscheiden die Gesellschafter im Detail, welche Investitionen durchgeführt werden sollen. Zudem gilt im Sonderfall der Medienfonds, dass nach wie vor steuer- und handelsrechtliche Vorgaben gelten, wonach mit der Herstellung eines Filmes ein immaterielles selbsterstelltes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens geschaffen wird, das nicht aktivierungsfähig ist. Gleiches muss auch für die sogenannten Anschaffungsnebenkosten, wie Eigenkapitalvermittlungsprovisionen oder ähnliche Gebühren gelten.

Nicht nur wegen steuerrechtlicher Bedenken, sondern auch wegen der wichtigen wirtschaftlichen Rolle der Anbieter von Film- und Fernsehbeteiligungen haben bereits erste Minister ihr Veto zur Anwendung bei Medienfonds eingelegt. Langsam setzt sich in Anbetracht der Medienkrise in Deutschland wohl die Einsicht durch, bei den Medienfondsanbietern könne es sich um die neue Finanzierungskraft in Deutschland handeln. Die Diskussion wandelt sich daher verstärkt in die Richtung, wie die zumeist in den USA produzierenden Unternehmen wohl wieder für Deutschland zu gewinnen seien?

„Unter dem Strich – so ein Branchen Insider – bekommen wir jetzt offensichtlich jedes Jahr neben dem politischen Sommertheater noch ein Steuertheater.”

So einfach kann man es sich sicher nicht machen. Dennoch zeigt es sich, dass die derzeitige Entwicklung stark von politischen Zwängen getragen ist. Alle Verbände und die angebundenen Mitglieder, aber auch alle nicht organsierten Anbieter tun daher gut daran aufzuzeigen, dass es sich bei den von ihnen angebotenen Beteiligungsmöglichkeiten nicht um „Steuersparmodelle” handelt, sondern um wirtschaftlich sinnvolle und volkswirtschaftlich zum größten Teil gewollte Investitionen. Längst sind die Anbieter von Schiffen, Windkraftwerken, Immobilien und Filmproduktionen wichtige Wirtschaftspartner geworden und verantwortlich für Hunderttausende von Arbeitnehmern und Zulieferern. Wer dies sei es aus wahlpolitischen Beweggründen oder wegen falscher Einschätzungen leichtfertig „opfert”, richtet bedenklichen Schaden an.

(Michael Oehme)


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