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Lehman-Zertifikate

Wer wusste wann was?

Der Zusammenbruch der US-Investmentbank Lehman Brothers ist ein Schlüsselereignis der aktuellen Krise.

An diesem Zusammenbruch entzünden sich nicht nur die Diskussionen über eine Reform der Finanzaufsicht, sondern auch heftige juristische Auseinandersetzungen zwischen den geschädigten Anlegern und den Banken, die sich als Vertriebe für die Lehman-Papiere engagiert hatten.

Bei Investmentbanken wie Lehman Brothers gehörten Risikogeschäfte auf eigene Rechnung immer mit zum Geschäftsmodell, schon allein um ein Standbein in den Märkten zu haben. Dieser „Eigenhandel“ wurde und wird größtenteils mit fremdem Geld betrieben, das die Anleger der Bank in Form von Anleihen und Schuldverschreibungen sowie natürlich auch Aktien zur Verfügung stellten. Diese Anleger waren je nach der Art der Instrumente mehr oder weniger stark an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens „Lehman Brothers“ gebunden.

Eine relativ neue Form dieser Instrumente sind die Zertifikate, eine Kreuzung aus den üblichen Bankschuldverschreibungen und den Derivaten, deren Wert sich nach festgelegten Bedingungen aus einem Basiswert ableitet. In der Summe kommt ein Schuldschein heraus, dessen Bedienung durch die Bank (Verzinsung und Rückzahlung) vom Kursverlauf etwa eines Aktienindex oder -korbes abhängig gemacht wird, weshalb von bedingten Schuldverschreibungen gesprochen wird. Lehman Brothers war einer der größten Akteure auf diesem Markt und beschaffte sich so Beträge in Milliardenhöhe, die zu großen Teilen wieder als Kapitalgrundlage für das Geschäft auf eigene Rechnung herhalten mussten. Unter diesen Geschäften gab es große Flops, wie die Verbriefungen von amerikanischen Subprime-Hypotheken.

Die Berater hätten den Kunden also diese doppelte Risikostruktur erläutern müssen: Zunächst das spezielle Risiko aus den Konditionen des Zertifikates selbst, das aus dem Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Basiswerte („underlyings“) und der rechnerischen Werte der Zertifikate entsteht. Da dieser E-Wert eine Forderung gegen einen Emittenten ergibt, wäre als zweiter Schritt dann das Emittentenrisiko und vor allem natürlich das Risiko des Ausfalls zu klären gewesen. Kurz: Man hätte den Anlegern erklären müssen, dass sie ihr Geld unter schwer nachvollziehbaren Bedingungen an Emittenten weitergeben, die damit kaum durchschaubare und für die Anleger keinesfalls kontrollierbare Geschäfte finanzieren, deren Risiken auf die Anleger zurückfallen können. Besonders deutlich wird die doppelte Risikostruktur bei den Zertifikaten mit der Garantie der Rückzahlung des eingesetzten Betrages. Grundlage dafür sind normalerweise Zerobonds jeweils gleicher Laufzeit und gleichen Volumens des geschützten Zertifikats. Stammt die Absicherung aus dem eigenen Konzern, fällt der Bonds aus. Ist der Zerobond werthaltig, fällt er an den Insolvenzverwalter. Der Schutz ist in jedem Fall weg.

Die Verwendung des Emissionserlöses durch die Ausgabe der Zertifikate ist praktisch nie in irgendeiner Weise an die Basiswerte der Zertifikate gebunden: Anders als etwa bei Investmentfonds steht bei den Zertifikaten keine konkrete Anlage als Deckung dahinter, es gibt lediglich die Zusage des Emittenten, entsprechend den Vereinbarungen zu zahlen. Konsequenz: Die emittierende Bank kann Geschäfte mit Immobilien oder Hypotheken durch Zertifikate auf Rohstoffe oder Aktien finanzieren. Das ganze Geschäft läuft also darauf hinaus, dass die emittierenden Banken eigene Spekulationsgeschäfte durch ungedeckte Tippscheine auf bestimmte Ereignisse und Verläufe an den Finanzmärkten finanzieren.

Die Risiken der Anlage waren also ganz erheblich und auch im Voraus erkennbar, sofern verstanden war, was da verkauft wurde.

Daran darf man angesichts der Fälle freilich seine Zweifel haben: Denn diese Papiere landeten offenbar häufiger bei stark sicherheitsorientierten Anlegern. Einige besondere Punkte haben sich herauskristallisiert, die zu einer ordnungsgemäßen Beratung gehören:

Das Insolvenzrisiko der Bank mit den Konsequenzen zählt dazu, meinte etwa das LG Potsdam. Ebenfalls moniert im Urteil wurde, dass der betroffene Anleger weder über die fehlende Einlagensicherung noch über die mangelnde Insolvenzfestigkeit des herausgestellten Kapitalschutzes aufgeklärt wurde (8 O 61/09). Ähnlich sahen es auch das LG Chemnitz (7 O 359/09) und das LG Hamburg (329 O 44/09).

Das LG Frankfurt sah dies in einer sehr frühen Entscheidung allerdings etwas anders: Bei Ordererteilung Ende 2006 habe das Insolvenzrisiko noch so fern gelegen, dass die Bank nicht besonders darauf hätte hinweisen müssen (2-19 O 62/08). In einem späteren Verfahren bestätigt das LG Frankfurt dann allerdings den Anspruch eines Anlegers, der klar eine risikoarme Anlage mit begrenzter Laufzeit gesucht hatte. Da war auch nach Ansicht der Frankfurter Richter ein Lehman-Zertifikat das falsche Instrument (2-19 O 211/08).

Ein besonderer Komplex ist die Aufklärungspflicht der Bank über die eigenen Provisionen aus dem Verkauf: Hier liegt ein Eigeninteresse der Bank vor, über das nach Ansicht des LG Hamburg auf jeden Fall aufgeklärt werden muss (325 O 22 / 09, 310 O 4 /09).

Die schwer durchschaubare Risikostruktur eines Cobold-Zertifikates, mit dem die Emittenten Kreditrisiken durch den Anlegereinsatz absichern können, wurde einer anderen Bank zum Verhängnis: Das LG Rottweil verurteilte eine Volksbank zum Schadensersatz an eine Mitarbeiterin derselben Bank, weil hier nach Auffassung der Richter nicht korrekt über das Zertifikat aufgeklärt worden war (3 O 345/08). Dieser Fall bestätigt besonders das Ergebnis des Deutschen Instituts für Service-Qualität, nach dem die Qualität der Beratung bei den Banken weiterhin mangelhaft ist. Besonders moniert wurden die Schwächen bei der Erhebung der persönlichen Präferenzen der Kundschaft und bei der Analyse der persönlichen Situation.

(Martin Klingsporn)


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