Mit beiden Beinen im Gefängnis?
Wie sich für Finanzdienstleister das Thema Beratungshaftung darstellt
Alle reden von Haftung – doch die Meinungen hierzu sind unterschiedlich. Einer, der es wissen muss, ist Prof. Dr. Rolf W. Thiel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Verbandes Unabhängiger Finanzdienstleistungsunternehmen in Europa e.V. - VOTUM. Prof. Thiel hat nach eigenem Bekunden bislang ausschließlich Finanzdienstleister vertreten – mit...
großem Erfolg. FINANZWELT befragte ihn zur aktuellen Situation für Finanzdienstleister.FINANZWELT: Wie hat sich aus Ihrer Sicht die Haftungssituation für Finanzdienstleister verändert?
Thiel: Im Jahre 2004 hatten wir eine atypische Häufung von Haftungsprozessen, die zurückzuführen ist auf den Ablauf des durch die Übergangsvorschrift nach Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre maßgeblichen Ablaufdatums am 31.12.2004. Die Haftungssituation für Finanzdienstleister hat sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich wenig verändert. Es ist allerdings eine größere Objektivierung festzustellen und entgegen langläufiger Meinung durchaus nicht eine Betonung des Anlegerschutzinteresses. Es ist eine Rückbesinnung auf die Eigenverantwortung der Anleger festzustellen und auch eine Mäßigung der Anforderungen an die Finanzdienstleister, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Pflicht zur Kenntnisnahme und Offenlegung negativer Presseberichte.
FINANZWELT: Gibt es eine Einschätzung darüber, in wie vielen Fällen Finanzdienstleister angestrebte Prozesse verlieren?
Thiel: Nach meinen Beobachtungen obsiegen die Finanzdienstleister in etwa der Hälfte der Haftungsprozesse, die weitere Hälfte verteilt sich recht gleichmäßig auf obsiegende Urteile für den Anleger und Vergleiche. Um diese Relation auf absolute Zahlen von Prozessen zu übertragen, ist für das Jahr 2004 von mindestens 25.000 Prozessen auszugehen.
FINANZWELT: Was sind die Hauptmotive dafür, dass Anleger gegen Finanzdienstleister vorgehen?
Thiel: Anleger gehen im Regelfall dann gegen Finanzdienstleister vor, wenn ihre Kapitalanlage langfristig zu einem Teil- oder gar Totalverlust führt. In einer Vielzahl von Fällen wird dabei nicht mehr realisiert, dass sie zum Zeitpunkt der Anlage durchaus Kenntnis davon hatten, dass sie ein nicht ausschließbares Risiko im Hinblick auf korrespondierende Renditen durchaus bewusst hingenommen haben. Vielfach wird im Nachhinein der zum Zeitpunkt der Investition durchaus gegebene Informationsstand wieder verdrängt.
FINANZWELT: Wären nicht eher die Produktanbieter die richtigen Haftungspartner für Anleger, wenn die gewählte Anlage nicht den gewünschten Erfolg bringt?
Thiel: Hinsichtlich der Produktanbieter, die insoweit von einer kürzeren Verjährungsfrist profitieren, ist zu berücksichtigen, dass diese die richtigen Haftungsträger dann sind, wenn das Produkt oder Prospekt fehlerhaft war. Sie kennen allerdings nicht die individuellen Verhältnisse des Anlegers und insbesondere nicht die Anlageziele, den Anlagezeitraum und dessen Risikobereitschaft. Im Bereich der anlegergerechten Beratung sind sie mithin nicht die richtigen Adressaten.
FINANZWELT: Welche haftungsminimierenden Maßnahmen empfehlen Sie?
Thiel: Ich empfehle erstrangig ein sicherheitsoptimiertes Beratungsprotokoll, überdies Gesprächsnotizen, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sowie in Einzelfällen auch eine Individualvereinbarung zwischen dem Berater und dem Anleger. Im Streitfall ist wichtig die Auswahl eines in diesem Segment kundigen und erfahrenen Rechtsanwalts. So können wir kraft unserer Spezialisierung mit Stolz darauf hinweisen, dass wir in 14-jähriger Tätigkeit für Vertriebe und Vermittler nicht in einem Falle ein obsiegendes Urteil des Anlegers kassieren mussten.
FINANZWELT: Welche Rolle spielen die so genannten Anlegerschutzpublikationen, müssten Anlageberater diese wirklich kennen und deren Informationen weitergeben?
Thiel: Es besteht insoweit noch keine einheitliche Rechtsprechung. Gerade eine Vielzahl von Oberlandesgerichten ordnen die Brancheninformationsdienste nicht der Fachpresse zu und verlangen nicht eine Kenntnisnahme und Weiterleitung. Besteht allerdings Kenntnis, wird auch von diesen Gerichten teilweise eine Offenlegung verlangt. Andere Oberlandesgerichte verlangen weiterhin die Kenntnis aller Brancheninformationsdienste und die Weitergabe der negativen Berichte jedenfalls dann, wenn diese Tatsachen kommunizieren, die über den Inhalt der Prospekte hinausgehen.
FINANZWELT: Welches Ziel haben Sie mit Ihrem aktuell aufgelegten Buch verfolgt, wer sollte es lesen und worauf haben Sie einen besonderen Schwerpunkt gelegt?
Thiel: Mein Buch verfolgt das Ziel des Anlegerschutzes durch Vermittlerschutz. Es wendet sich an den Vermittler und Berater. Gelingt diesem durch praxisnahe Anleitungen und handhabbares Rüstzeug die Vermeidung von Schadenfällen, wirkt sich dies zugleich zu Gunsten der Anleger aus. Trotz aller gebotenen Bescheidenheit meine ich durchaus, dass dieses Buch von jedem in der Vermittlung und Beratung tätigen Finanzdienstleister gelesen werden sollte, zumal Praxisnähe und Verständlichkeit besonders berücksichtigt worden sind und zu jeder Problemstellung auch Lösungsvorschläge angeboten werden.Ich habe in diesem Werk antizipiert die Umsetzung der Versicherungsvermittlungs- Richtlinie und habe in diesem Zusammenhang auch das Muster einer Beratungsdokumentation entsprechend den künftigen gesetzlichen Anforderungen vorgestellt.







