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Spekulationen über neue Eichel-Steuer!

Wird die Belastung der Zwischengewinne von Aktien heimlich wieder eingeführt?

Der Ehrliche ist der Dumme! Die Benachteiligung ehrlicher Steuerzahler und die nicht ausreichenden Kontrollmöglichkeiten der Finanzämter waren am neunten März dieses Jahres die Begründungen für das „Kippen“ der Spekulationssteuer für die Jahre 1997 bzw. 1998 und somit die Nichtigkeitserklärung der Besteuerung für diesen Zeitraum.

Hastig wies Eichel an, die Steuern für die Jahre ab 1999 möglichst schnell einzutreiben. Hintergrund des Eichel-Eifers war, dass Steuerzahler mit rechtskräftigen Steuerbescheiden bei einem möglichen späteren Verfassungsurteil keine Möglichkeit mehr haben sollten, Geld wieder zurück zu bekommen. Und die Abgabe für die gewinnträchtigen Jahre nach 1998 wackelt, da Finanzrichter ernstliche Indizien für eine Verfassungswidrigkeit sehen.

>Sicher ist sicher

„Anleger sollten deshalb Einspruch einlegen und auf die Aussetzung der Vollziehung pochen“, empfiehlt der Steueranwalt Karsten Freitag in der Ausgabe 18/2004 des Wirtschaftsmagazins Capital. Ein Knackpunkt besteht jedoch bei den Einspruchsformularen, denn diese sind komplex und verklausuliert, so dass nur wenige Anleger erkannt haben, dass sie daraus einen Nutzen ziehen können. Bekannt wurde jedoch auch, dass sowohl das Finanzgericht Düsseldorf als auch Brandenburg die Vollziehung von Steuerbescheiden für Spekulationsgewinne ausgesetzt hatten – ein schwerer Dämpfer für Eichel. Als Niederlage werten kann man zudem die Information aus einem neuen Erlass (Az: IV D 2 – S 0338 – 732/04), wonach Eichel den Finanzämtern Anweisung gab, Einsprüche gegen die Steuer bis zu einer gerichtlichen Erklärung ruhen zu lassen und nicht - wie vorher gefordert - die ausstehenden Gelder einzutreiben. Laut Capital wäre die Verhinderung der Aussetzung der Vollziehung durch Eichel ein positiver Nebenaspekt für die Steuerzahler gewesen, da sie bei späterer Erklärung der Verfassungswidrigkeit für die Jahre ab 1999 neben der Erstattung stattliche sechs Prozent Zinsen pro Jahr vom Finanzamt erhalten hätten. Damit hätte „Bank Eichel“ eine der bestverzinsten Geldanlagen gehabt. Wohl auch ein Grund, warum er jetzt heftig zurückrudert.

>Grundlegend muss beachtet werden

Viele Anleger verlieren bei dem ganzen Zick-Zack-Kurs der letzten Jahre komplett den Überblick, was denn laut Gesetz versteuert werden muss: Grundsätzlich werden kurzfristige Kursgewinne/-verluste steuerlich wirksam, wenn der Verkauf eines Wertpapiers innerhalb eines Jahres geschieht und im Jahr die Freigrenze von 512 Euro (bei gemeinsamen Depots von Ehepartnern ist die Grenze 1024 Euro) überschritten wird. Zu beachten ist, dass die 512 Euro kein Freibetrag sind, sondern eine Freigrenze – bei Überschreitung muss der gesamte Gewinn versteuert werden. Weil seit 2002 das so genannte Halbeinkünfteverfahren gilt, sind Gewinne und Verluste steuerlich nur zur Hälfte relevant – quasi verdoppelt sich die Freigrenze. Generell muss dabei beachtet werden, dass Verluste aus dem Verkauf nur mit gleichen Gewinnen – nicht aber mit anderen Einkünften wie z.B. Vermietung und Verpachtung – verrechnet werden können. Aufwendungen, die zur Erzielung des Spekulationsgewinns gemacht wurden – beispielsweise Depotkosten, nachweisbare Porto-, Telefon- und Internetkosten, Reisekosten für den Besuch der Hauptversammlungen, Schuldzinsen, wenn für den Kauf ein Kredit aufgenommen wurde, – können als Werbungskosten vom Spekulationsgewinn abgezogen werden.

(Marc Oehme)


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