Über die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW)
Wirklich geschützt?
Viele Vermittler glauben, dass im Falle der Insolvenz von Beteiligungsgesellschaften der Anleger die Verluste bei der Entschä-digungsbehörde in Berlin anmelden und von dort eine Entschädigung erhalten kann. Die Praxis zeigt aber, dass die EdW nur in den seltensten Fällen entschädigt. Den meisten Finanzdienstleistern dürfte die Existenz der Entschädigungs-einrichtung (bei der es sich um eine staatliche Behörde handelt) sogar unbekannt sein, erst recht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entschädigung.
Seit dem 01.08.1998 ist das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Kraft. Durch dieses Gesetz sollen Anleger vor dem Verlust ihrer Einlage bei insolventen Wertpapierfirmen geschützt werden. Über die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) können Kunden entschädigt werden, wenn Institute, die der EdW angehören, nicht mehr in der Lage sind, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Die bisherigen Erfahrungen mit dem ESAEG zeigen jedoch, dass das Gesetz kaum geeignet ist, Anleger vor Vermögensverlusten zu schützen. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass eine in der Praxis nicht vorhandene Sicherheit suggeriert wird.
Die Entschädigungseinrichtung dient der Risikoabsicherung, falls ein Finanzdienstleister nicht in der Lage ist, Einlagen zurück zu zahlen oder Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen. Der Finanzdienstleister muss hierfür Beiträge entrichten.
Als wichtigster Grundsatz des Entschädigungsgesetzes gilt: Das Gesetz sichert nur Hauptleistungspflichten aus den Wertpapiergeschäften eines Institutes ab. Dazu gehört die Verpflichtung, dem Kunden Besitz oder Eigentum an Geldern oder Finanzinstrumenten zu verschaffen (§ 1 Abs. 4 ESAEG). Damit ist gemeint, dass Wertpapiere übergeben oder Verkaufserlöse an den Kunden weiter geleitet werden. Kann das Institut diese Hauptleistungspflichten nicht erfüllen, besteht grundsätzlich ein Ersatzanspruch. Nicht in den Schutzbereich des ESAEG fällt dagegen die Verletzung von Nebenpflichten, also etwa unterlassene Beratungs- und Sorgfaltspflichten oder falsche Beratung bzw. daraus resultierende Verluste.
Ausschlaggebend für den Entschädigungsanspruch ist also die Nichtverfügbarkeit von Geldern oder Wertpapieren. Diese kann auch bei Veruntreuung oder Unterschlagung vorliegen. Die Gesetzesbegründung betont ausdrücklich (Bundestagsdrucksache 13-10188), dass im Falle einer Veruntreuung ein Schutz bestehen soll. Veruntreuungen und ähnliche Delikte sind oft der Grund für die Insolvenz eines Unternehmens. In der Vergangenheit konnte bereits in mehreren Fällen der Nachweis geführt werden, dass einer Insolvenz derartige deliktische Handlungen der Geschäftsleitung zugrunde lagen. Die EdW hat sich dennoch geweigert, eine Entschädigung zu leisten. Die EdW ordnete solche Vorkommnisse dem Bereich der "Beratungsfehler" zu, die nicht dem Schutz des Gesetzes unterliegen. Eine Entschädigungspflicht muss aber auch in solchen Fällen bestehen, da die Begründung des Gesetzgebers eindeutig ist.
Sofern ein Entschädigungsfall seitens der Behörde grundsätzlich festgestellt wird, kann der Geschädigte seinen Anspruch binnen eines Jahres nach Benachrichtigung durch die EdW anmelden. Der Anspruch des Berechtigten verjährt nach fünf Jahren.
> Fazit
Der Anwendungsbereich des Entschädigungsgesetzes ist also ausschließlich die Insolvenz von Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Im Hinblick auf die Beschränkung auf Ausnahmetatbestände und die Höchstgrenze des Entschädigungsbetrages kann nicht ernsthaft von einer Absicherung der Kapitalanleger gesprochen werden.
Katja Fohrer ist Rechtsanwältin in
der Kanzlei Mattil & Kollegen (vormals Kärner & Kollegen) und auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts tätig.
(Katja Fohrer)







