Umsatzsteuerpflicht bei Vertriebsprovisionen?
Wo ist das Problem?
Immer öfter gehen Finanzämter dazu über, bei Anteilsvermittlung rückwirkend belastend Umsatzsteuer auf Vertriebsprovisionen festzusetzen und zur Rechtfertigung sich auf die Entscheidung des BFH vom 09.10.2003 - V R 05/03 zu berufen. Ferner hat die OFD Frankfurt (08.04.2003 – S –7160e A – 1 – St/22) ihre Finanzämter angewiesen, auch bei Bestandspflegeprovisionen (dort „Kontinuitätsprovision“ genannt) im Anteilsvermittlungsbereich von Umsatzsteuerpflicht auszugehen. Beides stößt auf rechtliche Bedenken.
Finanzämter bedürfen für belastende Steuerbescheide einer gesetzlichen Grundlage. Die (rückwirkende) belastende analoge Anwendung einer BFH-Entscheidung, die zum Kreditvermittler und nicht zum Anteilsvermittler ergangen ist, auf Anteilsvermittlerfälle ist ebenso wenig eine gesetzliche Grundlage wie eine Verfügung einer OFD. Im Gegenteil ist in § 4 Nr. 8 f) UStG die Anteilsvermittlung ausdrücklich umsatzsteuerbefreit. Soweit Finanzämter die (rückwirkende) Umsatzsteuerpflicht damit zu begründen suchen, die Vermittlungsleistung sei nicht direkt einer Partei des vermittelten Vertrages erbracht und von dieser auf vertraglicher Grundlage vergütet worden, so dass deshalb von einer umsatzsteuerpflichtigen Mittlertätigkeit auszugehen sei, sind diese Kriterien nicht Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 8 UStG. Diese Art des Vorgehens von Finanzämtern ist mithin schon rechtswidrig.>Europäisches Recht - deutsches Recht
Hinzu kommt aber Folgendes: Die Regelungen des deutschen UStG stehen unter dem Anwendungsvorrang der Europäischen 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie. Bei Unterschieden zwischen dieser Richtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH sowie dem deutschen UStG und dazu vorhandener Rechtsprechung des BFH gehen die Regelungen dieser Richtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH dem deutschen Recht vor.
Dies muss auch bereits ein Finanzamt zwingend beachten, das aufgrund der Rechtsprechung des EuGH bei Regelungsdifferenzen dem europäischen Recht zwingend Vorrang vor dem deutschen Recht einräumen muss. Zudem: Die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union ist mittels seiner Finanzämter und Finanzgerichte zwingend verpflichtet, im deutschen Recht dort Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren, wo dies durch die 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie und die Rechtsprechung des EuGH vorgegeben ist. In Anbetracht dieses Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts darf folglich ein Finanzamt sich nicht hinter deutsche Verfügungen von OFD´s, deutsche Richtlinien des BMF oder deutsche Rechtsprechung von FG´s oder des BFH zurückziehen, sondern muss europäisches Recht gegen deutsches Recht durchsetzen. Gleiches gilt für Finanzgerichte und den BFH (dazu www.raun-wagner.de/Informationen „Der Finanzgerichtsprozess – Umgang mit EU-Gemeinschaftsrecht“).
>Art der Dienstleistung
Und dies bedeutet: Aufgrund der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie und der dazu vorhandenen Rechtsprechung des EuGH ist beim Anteilsvermittler für die Umsatzsteuerfreiheit der Vermittlungsprovision nicht zwingende Voraussetzung, dass die Vermittlungsleistung einer Partei gegenüber erbracht wird, die gesellschafterliche Beteiligungen erwirbt oder ausgibt und der Vermittler mit dieser Partei einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat sowie von ihr bezahlt wird. Vielmehr werden nach der Rechtsprechung des EuGH die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert.
(Dr. iur. Klaus-R. Wagner)







