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Die Krux mit den Zertifikaten

Zertifikate

Seit einigen Jahren haben sich die Zertifikate als alternative Vermögensanlage behauptet. Der Begriff hat sich in der Berichterstattung ebenso verfestigt wie er auch dem Anleger inzwischen vertraut ist. Doch herrscht im Allgemeinen blankes Unwissen über Struktur und Risiken des jeweiligen Zertifikats.

Eine Haftungsfalle für den Berater? Der Anleger wird in der Regel kaum oder gar nicht aufgeklärt. Das mag seine Ursache in der Unwissenheit der zur Beratung berufenen Wertpapierberater, seien es Mitarbeiter von Banken oder Dritte, haben. Aber auch der beabsichtigte Vertrieb des Zertifikats dürfte die Bereitschaft mindern, dem Anleger sämtliche Risiken zu erläutern. Zu beobachten ist, dass Anlegern häufig die Produktbeschreibung (Flyer) ausgehändigt wird. Eine ausführliche Produktbeschreibung genügt den Anforderungen an die verlangte Aufklärung über die Risiken, solange der Anleger genügend Zeit hatte, sich mit dieser Produktbeschreibung auch auseinanderzusetzen, bevor er sich zum Kauf entschloss. Im Grundsatz gilt hier das, was auch aus dem Fondsvertrieb bekannt ist. Der Anleger muss über sämtliche Zustände, die für seinen Entschluss wesentlich sind, aufgeklärt werden.

Auf was muss der Anleger hingewiesen werden? Der Anleger ist über sämtliche Kick-Backs oder Retrozessionen aufzuklären. Die derzeit bekannten Produktbeschreibungen von Zertifikaten entsprechen in diesem Punkt nicht dem, was für Fondsprospekte seit langem selbstverständlich ist. Der Ausgabeaufschlag wird zwar genannt, innenliegende Provisionen indes nicht. Für den Wertpapierberater verlangt der Bundesgerichtshof, er habe auch darüber aufzuklären, den Ausgabeaufschlag zu erhalten. Mit dieser Aufklärung soll ein Interessenskonflikt des Wertpapierberaters aufgehoben werden, der typischerweise für die sonst von ihm erbrachte Wertpapierberatung keine Vertriebsprovision erhält, sondern eine Umsatzprovision, die bei Abwicklung des Wertpapiergeschäftes offen ausgewiesen wird. Wenn also bei Zertifikaten und Fondsanteilen Vertriebsprovision gezahlt wird, die die sonst abgerechnete Umsatzprovision übersteigt, muss in den Augen des Bundesgerichtshofs dem Anleger darüber Klarheit verschafft werden. Ob diese Anforderung auch für denjenigen gilt, der Zertifikate vertreibt, und zwar ebenso wie Fondsanteile, lässt sich derzeit nicht mit Sicherheit sagen. Es empfiehlt sich aber, diese Aufklärung vorzunehmen.

Angesichts der Pleite von Lehman Brothers hat das Emittentenrisiko eine Aktualität erfahren, die niemand so voraussehen konnte. Die derzeitige Bankenkrise belegt aber, wie rasch die Solidität dieser Institute vergänglich ist. Ein Hinweis auf das Emittentenrisiko ist daher erforderlich. Ob allgemeine Hinweise in den Produktbeschreibungen von Zertifikaten allerdings als ausreichend angesehen werden können, bleibt fraglich. Der raschen Vergänglichkeit der Bonität eines Finanzinstitutes trägt diese Beschreibung nämlich nicht Rechnung. Von einem Bankberater könnte möglicherweise ein ausdrücklicher Hinweis darauf erwartet werden, dass für das Zertifikat keine Einlagensicherung eingreift.

Unklar ist derzeit, inwieweit die Eignung des Zertifikats für die besonderen Belange des Anlegers geprüft werden muss. Das gilt insbesondere für den Bankberater, dessen Aufgabe sich nicht auf eine Produkterläuterung und eine Erklärung der Risiken beschränkt, sondern der den Anleger auch beraten muss, ob das ins Auge gefasste Anlageobjekt sich für dessen Ziele eignet. Für Anleger, die nur über geringe Einkünfte verfügen und etwas für ihre Altersvorsorge tun wollen, dürfte sich ein Zertifikat wohl nicht eignen. Wer den Anleger berät – und das ist nicht nur der Bankberater, sondern auch ein Vertriebsmitarbeiter, der sich als Berater bezeichnet – oder durch zusätzliche Analysen des Vermögens und der Ziele der Anlage die Rolle des reinen Vermittlers aufgibt (FINANZWELT 04/2008, Seite 116), kann sich nicht mit der Aushändigung der Produktbeschreibung begnügen. Die bisher bekannten Produktbeschreibungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Um von vornherein eine Haftung auszuschließen, wäre es wohl geboten, dem Anleger ein detailliertes Bild über die Wirkungsweise des Zertifikats einschließlich der sich darin verbergenden Kosten zu zeichnen, um daran einen Vergleich mit alternativen Anlagen aufzuzeigen. Erst hiernach wird der Anleger erkennen können, was geeignet für ihn ist.

Während sich Banken als Berater noch über die mit 3 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufes recht kurze Verjährung freuen können, greift dieser Vorzug aus dem § 37 a WpHG für Nichtbanken nicht ein, da diese Regelung nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt.

Wer als Berater vermeiden will, wegen einer fehlerhaften Beratung in Haftung genommen zu werden, sollte sorgfältig prüfen, ob der Anleger versteht, was er machen soll. Eine Aufklärung über innenliegende Provisionen, also über den Ausgabeaufschlag hinausgehende, ist unerlässlich. Der Bankberater/Vermögensverwalter muss auch darüber aufklären, den Ausgabeaufschlag zu vereinnahmen.

(Nikolaus Herzog von Oldenbur)


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