Liquiditätsrisiken im Erbschaftsfall
Zielgerichtete Versicherungsangebote schützen vor dem bösen Erwachen
Allgemein meint man, Erbschaften seien nur mit Vorteilen verbunden. Nahezu immer wird übersehen, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen in dessen Rechtsposition eintritt und somit nicht nur die zum Nachlass gehörenden Aktiva sondern auch eventuell bestehende Verbindlichkeiten übernimmt.
Aber selbst in einem „normalen” Erbschaftsfall in denen der Erblasser eine oder mehrere Personen zu seinen Erben bestimmt und ihnen sein ganzes Vermögen hinterlassen hat, kann der Erbe u.U. durch die drei nachfolgend genannten Liquiditätsfaktoren in Bedrängnis geraten:Hürde „Reduzierung der Pflichtteilslast”
Liquiditätsbelastungen des Erben durch Pflichtteilsansprüche können durch verschiedene zivilrechtliche Gestaltungen ausgeschlossen bzw. zumindest eingeschränkt werden. So kann man an die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages zwischen dem künftigen Erblasser und den pflichtteilsberechtigten Personen denken. Der Pflichtteilsverzicht führt dazu, dass dem Verzichtendem nach dem Tod des Erblassers keinerlei Pflichtteilsansprüche gegenüber dessen Erben mehr zustehen. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Erblasser zu treffen.
Kommt ein Pflichtteilsverzicht nicht in Betracht, kann der Erblasser künftige Ansprüche dadurch reduzieren, dass er zu Lebzeiten Zuwendungen an den späteren Pflichtteilsberechtigten erbringt und dabei die Anordnung trifft, dass dieser Wert später anzurechnen ist. Diese Vorgehensweise ist nur dann möglich, wenn auch der Pflichtteilsberechtigte zustimmt. Die Möglichkeit, den künftigen Nachlass durch lebzeitige Vermögenstransfers in einem Maße zu verringern kommt nur bei langfristiger Planung in Betracht. Denn nach dem Gesetz können unentgeltliche Zuwendungen, die weniger als 10 Jahre vor dem Erbfall ausgeführt wurden, die Aufgabe der Pflichtteilergänzungsansprüche nach sich ziehen. Dem wird keiner zustimmen.
Hürde „Erbschaftsteuerplanung”
Anders als die Pflichtteilsansprüche können Erbschaftsteuerbelastungen auch durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Anspruchsinhaber als wirksam erklärt werden. Daher ist eine umso sorgfältigere Planung des Vermögenstransfers erforderlich. Hierbei gilt es, die persönlichen Freibeträge der Erwerber konsequent auszunutzen. Ggf. ist auch an Vermögensumschichtungen zu denken, durch die verstärkt Bewertungsprivilegien (z.B. für Grundbesitz oder Betriebsvermögen) in Anspruch genommen werden können. Wenn die zur Übertragung anstehenden Vermögen jedoch eine gewisse Größenordnung erreicht haben, lassen sich durch die vorbeschriebenen Maßnahmen zwar Minderungen der Erbschaftsteuerbelastung erzielen, eine Reduzierung auf Null ist jedoch nicht realistisch.
Beispiel: Hat der Nachlass nach dem längstlebenden Ehegatten (nur) einen Steuerwert von DM 2 Mio. entsteht für die beiden Kinder eine Erbschaftsteuerlast von zusammen beinahe DM 300.000. Hätte der Erblasser beispielsweise 11 Jahre vor seinem Tod seinen beiden Kindern jeweils DM 400.000 (=persönlicher Freibetrag) geschenkt und hätten die Kinder mit diesen Mitteln entsprechende Versicherungen auf das Leben des Erblassers abgeschlossen, wäre auf diese Weise die Erbschaftsteuerbelastung um insgesamt gut DM 250.000 reduziert worden.
Hürde „Prozesskosten”
Oftmals kommt es in Erbfällen zu Streitigkeiten und gerichtlichen Auseinandersetzungen, nicht zuletzt auch um das Bestehen bzw. die Höhe von Pflichtteilsansprüchen. Die hiermit verbundenen Kostenrisiken sind beträchtlich; dies um so mehr, als im Erbrecht die für die Kostenbemessung maßgeblichen Streitwerte erfahrungsgemäß relativ hoch sind. So fallen z.B. bei einem Streitwert von (nur) DM 1.000.000 für die unterliegende Partei Kosten in der Größenordnung von über DM 61.000 an.
Versicherungerbfallbezogener Liquiditätsrisiken
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob und inwieweit nicht die den Erben bedrohenden Liquiditätsrisiken durch eine Versicherung abgedeckt werden können. Zunächst ist festzuhalten, dass jede vom Erblasser selbst auf seinen Todesfall abgeschlossene Versicherung bei Ihrer Auszahlung sowohl Pflichtteilsansprüche als auch Erbschaftsteuerbelastungen auslösen kann. Gibt nämlich der Erblasser keinen Bezugsberechtigten an, fällt die Versicherungssumme in seinen Nachlass, so dass der Erbe mit Pflichtteilsansprüchen und Erbschaftsteuerbelastungen konfrontiert wird. Hat der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Wie in diesem Fall die einem Pflichtteilsergänzungsanspruch zugrundeliegende Zuwendung zu bewerten ist, ist umstritten, fest steht jedoch, dass auch in dieser Konstellation ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht. Auch an einer Erbschaftsteuerpflicht ist nicht zu zweifeln. Die hier beschriebenen Nachteile können jedoch ohne weiteres dadurch umgangen werden, dass nicht der Erblasser den Versicherungsvertrag schließt, sondern vielmehr der ins Auge gefasste Erbe. Dieser nimmt die Versicherung auf das Leben des Erblassers und erfüllt auch die mit der Versicherung verbunden Beitragszahlungsverpflichtungen aus eigener Tasche. Unter diesen Voraussetzungen steht bei Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme steuerentlastet dem Erben als Versicherungsnehmer zu. In der Praxis ergibt sich oft das Problem, dass der künftige Erbe gar nicht ohne weiteres in der Lage ist, die für eine Versicherung in der erforderlichen Größenordnung benötigten Beiträge zu leisten. Dies kann dadurch gelöst werden, dass der Erblasser seinen späteren Erben bereits lebzeitig größere Zuwendungen macht, die diese in die Lage versetzen, die Versicherungsbeiträge zu bezahlen. Selbstverständlich lösen diese Zuwendungen – wenn bis zum Eintritt des Erbfalles nicht wenigstens 10 Jahre vergehen – Pflichtteilsergänzungsansprüche aus; auch Schenkungsteuer kann hierbei entstehen. Da aber die Versicherungsleistung regelmäßig deutlich über dem Wert der eingezahlten Beiträge liegt, lässt sich auf diese Weise auf jeden Fall eine sinnvolle Absicherung des künftigen Erben erreichen. Vor diesem Hintergrund wurden bereits spezielle Produkte zur Abdeckung erbfallbezogener Liquiditätsrisiken entwickelt (z.B. von Select Financial Group oder Gerling), die durchaus als ErbschaftsVersicherungen oder ErbschaftsPolicen bezeichnet werden können. Besonders interessant sind hierbei solche Angebote, bei denen – abgesehen von der Versicherung der erbfallbezogenen Liquiditätsrisiken – eine ohnehin günstige Kapitalanlage geboten wird. Garantierte Erträge, nachträgliche Entnahme und Zuzahlungsmöglichkeiten und Verlängerungsoptionen bei Erreichen des ursprünglich vereinbarten Endalters des Versicherten dürften hierbei die wesentlichsten Entscheidungskriterien sein.
Günter Vogel







