BGH-Urteil
zu Haustürkrediten
In der Presse ist zu lesen, Kapitalanleger könnten sich aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 09.04.2002 (XI ZR 91/99) von ihren Immobilienkapitalanlagen trennen und auf Banken kämen Ausfälle und Prozessrisiken in Milliardenhöhe zu. Nichts davon ist richtig.
In dem Verfahren BGH XI ZR 91/99 war nun streitig, ob der Kreditvertrag in den Geschäftsräumen der Bank abgeschlossen worden war oder nicht. Im ersteren Fall bestand mit zuvor ausgeführtem kein Widerrufsrecht, im letzteren Fall nach der Europäische Haustürgeschäfterichtlinie – nicht nach deutschem Recht – sehr wohl. Um diese Tatsachenfrage zu klären, hat deshalb der BGH das vorangegangene Urteil des Obersten Landesgerichtes (OLG) München aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen, damit diese Tatsachenfrage aufgeklärt wird (so bereits Wochen vor dem Urteil des BGH vom 09.04.2002, s. Wagner BKR 2002, 194). Es ist also noch nichts passiert, weder zu Gunsten der Kapitalanleger noch zu Lasten der Bank, so dass die anders lautende Presse doch außerordentlich verwundern muss.
Schauen wir uns nun hypothetisch die Folgen an, wenn irgendwann vom OLG München geklärt worden ist, wo der Kreditvertrag des Kapitalanlegers geschlossen worden ist:
Wenn sich erweisen sollte, dass der Kreditvertrag in den Geschäftsräumen der Bank – und sei es in einer Geschäftsstelle der Bank – geschlossen worden ist, dann ist die europäische Haustürgeschäfterichtlinie nicht anwendbar. Also kann deutsches Recht dann auch nicht richtlinienkonform ausgelegt werden. Nach oben dargestelltem deutschem Recht besteht bei einem grundpfandbesicherten Kredit kein Widerrufsrecht. Und wo kein Widerrufsrecht besteht, kann es auch keine Belehrungspflicht über ein Widerrufsrecht geben. In diesem und für vergleichbare Fälle verbleibt es beim abgeschlossenen Kreditvertrag. Daran hat sich durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nichts geändert.
Wenn sich erweisen sollte, dass der Kreditvertrag n i c h t in den Geschäftsräumen der Bank – und sei es in einer Geschäftsstelle der Bank – geschlossen worden ist, bestünde nach der Europäischen Haustürgeschäfterichtlinie ein Widerrufsrecht, nicht aber bei grundpfandbesicherten Krediten nach deutschem Recht. Dies führt dann zu der Streitfrage, ob das deutsche Recht gegen seinen eindeutigen Wortlaut richtlinienkonform ausgelegt werden kann.
Würde man dies verneinen, weil nach der Rechtssprechung des EuGH das Verbot der horizontalen Drittwirkung der Richtlinie gilt (EuGH 08.10.1987 – Rs. C80/86, slg. 1987, I3982 Rdn. 9), denn Richtlinien wenden sich gemäß Art. 249 Abs. 3 EG nur an Mitgliedstaaten, dann verliert zwar der Kapitalanleger den Prozess, weil es bei dem fehlenden Widerrufsrecht des Kapitalanlegers nach nationalem Recht bleibt. Aber er hätte die Möglichkeit, die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Umsetzung der Europäischen Haustürgeschäfterichtlinie in deutsches Recht aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung in Anspruch zu nehmen.
Würde man dagegen eine richtlinienkonforme Auslegung deutscher Gesetze gegen ihren Wortlaut bejahen, dann könnte der deutsche Kapitalanleger durch Ausübung seines Widerrufsrechts sich von seinem Kredit – nicht von seiner Immobilie lösen. Die Bank müsste dem Kapitalanleger die von ihm gezahlten Zins und Tilgungen zurückzahlen. Andererseits müßte der Kapitalanleger der Bank den erhaltenen Kredit mit marktüblicher Verzinsung zurückzahlen, weshalb die Bank gegen ihre eigene Rückzahlungsverpflichtung aufrechnen wird und vom Kapitalanleger nur noch den überschießenden Betrag zurückverlangen kann. Ist der Kapitalanleger dazu nicht in der Lage, kann die Bank aufgrund ihres Grundpfandrechts die Zwangsversteigerung in die Immobilie betreiben und sich aus dem Versteigerungserlös befriedigen. Nur dann, wenn auch dies nicht ausreicht, die Restforderung der Bank auszugleichen, hätte die Bank ein Ausfallrisiko. Und würde dies eintreten, könnte die Bank dieserhalb insoweit die Bundesrepublik Deutschland wegen fehlerhafter Umsetzung der Europäischen Haustürgeschäfterichtlinie in deutsches Recht aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung in Anspruch nehmen.
Es wird folglich deutlich, dass das von der Presse hochgespielte Milliardenrisiko der Banken bei weitem übertrieben ist. Wenn jemand letztlich ein Risiko hat, dann sind es zunächst einmal Kapitalanleger, wenn diese durch Presse und Anwälte sich ohne Rücksicht auf das zuvor Skizzierte in Prozesse treiben lassen. Allenfalls hat ferner noch die Bundesrepublik Deutschland ein Risiko, wenn sie in zuvor aufgezeigten Fällen wegen fehlerhafter Umsetzung der Europäischens Haustürgeschäfterichtlinie in deutsches Recht aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung in Anspruch genommen würde.
Unklar ist, welche Folgen dies alles für Finanzierungen bei geschlossenen Immobilienfonds hat. Einerseits ist unklar, ob die Europäische Haustürgeschäfterichtlinie auf unmittelbare und mittelbare Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds (dazu Wagner NZG 2000, 169, 170) und auf von Fonds abgeschlossene Kreditverträge überhaupt anwendbar ist. Andererseits gilt es zu bedenken, dass der BGH (02.07.2001 – II ZR 304/00), soweit er mangels Widerrufsbelehrung und mangels notariell beurkundeter Beitrittserklärung den Widerruf bezüglich einer mittelbaren gesellschafterlichen Beteiligung an einer Publikums-KG zuließ, dies mit der Anmerkung versah, dadurch dürften Gläubiger der KG und Mitgesellschafter nicht benachteiligt werden. Dies legt die Schlußfolgerung nahe, dass bei krisengeschütteltelten Fonds ein Widerruf auch nach dieser Entscheidung nicht möglich wäre. Denn sonst könnten durch Widerruf der Beteiligung schnell agierende Gesellschafter sich zu Lasten der weniger schnellen Gesellschafter vom Fonds verabschieden. Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt jedoch kein zulässiges „Windhundrennen Prinzip“
Es ist also Vorsicht geboten. Und Kapitalanleger sollten nicht auf jeden hereinfallen, der ihnen verheißt, durch Prozesse könnten alle Probleme gelöst werden. Prozesse lösen keine wirtschaftlichen Probleme, sie lassen nur neue entstehen wie das zuvor Aufgezeigte verdeutlicht.
(Dr. iur. Klaus R. Wagner)







