Zumwinkel am Pranger
Über die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung und die Bekämpfung von Imageschäden bei Verdächtigungen und Strafanzeigen.
Der Adressat der Unschuldsvermutung sind die Gerichte und Ermittlungsbehörden, nicht die Medien. Dennoch fließt die Unschuldsvermutung in die Abwägung zwischen Pressefreiheit auf der einen und den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen auf der anderen Seite ein. So hält bspw. auch der Deutsche Presserat in seinem Pressekodex für die Printmedien fest, dass die Berichterstattung nicht zu einer sozialen Zusatzbestrafung mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ führen darf und sprachlich deutlich zwischen erwiesener Schuld und Verdacht zu unterscheiden sei.
Eine schrankenlose Pressefreiheit birgt die Gefahr einer Vorverurteilung in sich. Unsere Rechtsordnung hat daher besondere Anforderungen an die Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattungen entwickelt. An diese haben sich nicht nur die klassischen Medien bei Berichten über prominente Fälle zu halten; jedermann, der über Verdächtigungen, Strafanzeigen, Straftaten oder Ermittlungsverfahren gegen wen auch immer berichtet, hat sich daran zu halten.
Nehmen wir zur Veranschaulichung einen Anleger, dessen Erwartungen in sein Investment enttäuscht worden ist. Er glaubt, deswegen Ansprüche geltend machen zu können. Um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, verdächtigt er den Initiator oder dessen Vertriebspartner des Betruges und erstattet Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft muss ermitteln, dazu ist sie verpflichtet. Die Vorwürfe finden ihren Weg in die Presse, in die Newsletter ein schlägiger Branchen informationsdienste, in Blogs und in die Suchergebnisse von Google, Zitatkartelle entstehen. So genannte Anlegerschützer erscheinen auf der Bildfläche und verbreiten die Verdächtigungen zu eigenen Werbezwecken. Potentielle Anleger nehmen das während ihrer Recherche über das Anlageprodukt zur Kenntnis, der Vertrieb geht zurück. Ein gewaltiger Imageschaden entsteht. Der materielle Schaden kann hoch ausfal len, Schadenersatzansprüche aber werden kaum durchsetzbar sein, denn der Kausalzusammen hang zwischen dem Ausbleiben von Zeichnungsscheinen und den Berichten ist schwerlich zu beweisen.
Der Initiator und seine Vertriebspartner haben daher ein massives Interesse daran, die Berichte über die strafrechtlichen Vorwürfe schnellstmöglich zu stoppen. Der Aufhänger ist die Frage nach der Zulässigkeit dieser Berichte. Straftaten bei Kapitalanlagen sind keine Bagatelle. Ein öffentliches Informationsinteresse an den Verdächtigungen wird man noch annehmen müssen. Aber gerade weil es sich nur um einen Verdacht handelt, ist jeder, der darüber berichtet, zu erhöhter Sorgfalt bei seiner Recherche und in der Darstellung verpflichtet. Wo kommen die Vorwürfe her? Sind sie stichhaltig? Gibt es überhaupt einen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahr heitsgehalt der Anwürfe sprechen? Der Brancheninformationsdienst, der dem Initiator nicht einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt oder die eigene Recherche durch anonyme Quellen ersetzt, der Blogger, der einen veralteten Ermittlungsstand wiedergibt oder unseren enttäuschten Anleger ungeprüftz tiert, sie alle verletzen ihre Pflichten aufs Gröbste, ihre Berichte sind unzulässig. Der Verdacht darf nicht als Tat dargestellt werden. Aus dem Bericht muss klar hervorgehen, dass es sich einstweilen um einen Verdacht handelt, dass nicht mehr für als gegen den Verdacht spricht. Wer distanzlos berichtet, haftet. Eine Strafanzeige alleine rechtfertigt es noch lange nicht, den Verdächtigten beim Namen zu nennen. Besteht kein gravierendes öffentliches Interesse an der Namensnennung, so ist so gar jede Nennung von individualisierenden Merkmalen unzulässig. Ist der Initiator auch nur für sein näheres soziales Umfeld erkennbar, so ist die Berichterstattung unzulässig.
Die Abwehr von Imageschäden lässt sich binnen weniger Tage organisieren. Sie richtet sich gegen jeden, der behauptet oder verbreitet. Der Autor eines Beitrages haftet ebenso wie sein Herausgeber. Privatpersonen, Blogger und Anlegerschützer, Journalisten und natürlich die klassischen Medien, sie alle können verantwortlich gemacht werden. Unser Initiator muss schnell handeln. Verfasser und Verbreiter werden aufgefordert, binnen weniger Tage oder gar Stunden strafbewehrt zu versprechen, die Verdächtigungen nicht mehr zu wiederholen. Bleibt das Versprechen aus, können die Gegner binnen Tagesfrist per gerichtlicher Verfügung dazu gezwungen werden, die Verdächtigungen zu unterlassen. Ihnen drohen empfindliche Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft. Internetforen sind relevant für Rechercheergebnisse in Suchmaschinen wie Google. Ihre Betreiber haben regelmäßig keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Artikel, aber auch kein Interesse an rechtlichen Auseinandersetzungen. Hier kann schon ein einfacher Hinweis auf die Rechts widrigkeit der Beiträge genügen, um selbige beseitigen zu lassen.
Die Erfahrung zeigt, dass eine Vielzahl von Verdachtsberichten unzulässig ist. Betroffene werden als Täter dargestellt, ihre Namen klar genannt und sie haben vielfach nicht einmal ansatzweise die Chance, zu den Verdächtigungen Stellung zu nehmen. Vielfach sind Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts schon wieder eingestellt, aber die Berichte kursieren weiter und lassen sich auf Jahre finden. Nur wer schnell handelt, hat die Chance, die rasche Verbreitung von Verdächtigungen und deren Archivierung zu unter binden und letztlich die Chance, Imageschäden abzuwehren und materielle Schäden zu verhindern.
(Philipp von Mettenheim)







