Analyse vom 26.03.2011 zum BGH-Urteil vom 03.03.2011
Zur Frage der Aufklärungspflicht von freien, bankmäßig nicht gebundenen, Anlageberatern über Rückvergütungen.
Freie, bankmäßig nicht gebundene, Anlageberater müssen ihre Kunden nicht ungefragt über erhaltene Rückvergütungen aufklären.
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 15.04.2010 (III ZR 169/09, WM 2010, 885) entschieden, im Grundsatz bestehe für freie, nicht bankmäßig gebundene, Anlageberater keine Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen, soweit nicht § 31 d WpHG entgegenstehe. Dem hatten das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 03.11.2010 (siehe meine Analyse dazu 19 U 84/10, NZG 2011, 30) und das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 08.07.2010 (I-6 U 136/09, WM 2010, 1934) die Gefolgschaft versagt und gegenteilig iudiziert. In dem hier besprochenen Urteil vom 03.03.2011 entschied der BGH über die Revision, die gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf eingelegt worden war. Der BGH blieb bei seiner Rechtsprechung vom 15.04.2010 (III ZR 169/09, WM 2010, 885).
Der BGH begründet erneut die nicht gegebene Aufklärungspflicht des Anlageberaters damit, daß der Anleger selbst keine Provision an den Berater bezahlt habe und offen ein Agio bzw. Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen worden seien, aus denen die Vertriebsprovision aufgebracht worden sei. In solchen Fällen liege es für den Anleger auf der Hand, daß dann, wenn er – der Anleger – den Anlageberater nicht bezahle, der Anlageberater von der kapitalsuchenden Gesellschaft bezahlt werde. Sei der Anleger an der genauen Höhe der Provision interessiert, die er Anlageberater erhalte, sei es Sache des Anlegers, beim Anlageberater nachzufragen. Dies alles gelte jedenfalls dann, wenn die Vertriebsprovision die Größenordnung von 15 % des vom Anleger einzubringenden Kapitals nicht überschreite.
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(Dr. Jur. Klaus-R. Wagner, Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Steuerrecht)
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