Zur These des BGH über fehlende Aufklärungspflichten objektfinanzierender Kreditinstute gegenüber GbRs bzw. deren Anleger-Gesellschaftern
Der XI. Zivilsenat des BGH iudiziert, objektfinanzierende Kreditinstitute seien gegenüber GbRs nicht aufklärungspflichtig.1) Also könne es auch zu keinen Aufklärungspflichtverletzungen gegenüber Anleger-Gesellschaftern von Fonds-GbRs kommen. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Rechtsprechung fehlt. Und so werden alleine schon mit dieser Kurzbegründung Schadensersatzansprüche betroffener Kapitalanleger von Berlin-Fonds gegen objektfinanzierende Banken abgewiesen,2) während gleichzeitig solche an GbR-Fonds beteiligte Kapitalanleger gegenüber objektfinanzierende Banken aufgrund rückwirkender Änderung der Vertrauensschutzrechtsprechung des II. Zivilsenates des BGH in existentieller Höhe haften.3)
Die nicht näher begründete These des XI. Senates des BGH, objektfinanzierende Banken seien gegenüber Fonds-GbRs schon deshalb nicht aufklärungspflichtig, weil es sich um GbRs handele, weshalb auch keine Aufklärungspflichten gegenüber an Fonds-GbRs beteiligten Anleger-Gesellschaftern bestehe, gilt es nachfolgend zu hinterfragen. Dabei ist zu differenzieren, denn die Frage, ob eine Fonds-GbR und deren Anlegergesellschafter Adressaten von Aufklärungspflichten sein können, ist grundlegend von der anderen Frage zu unterscheiden, was Inhalt solcher Aufklärungspflichten sein kann. Die Fragen der Informationshaftung von Banken auf der Grundlage der §§ 31 ff. WpHG ist nicht Gegenstand dieses Beitrages.
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(Dr. Jur. Klaus-R. Wagner, Rechtsanwalt, Notar und Fachanwalt für Steuerrecht)
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