Der britische Abgang

12.02.2019

Sich verabschieden, ohne zu gehen, witzelt das Netz, in Anlehnung an den polnischen Abgang. Dabei hat der Brexit ernste Konsequenzen. Auch und gerade für unsere Branche. Wenn es jemand weiß, welche Auswirkungen der Brexit auf britische LV-Policen hat und was Makler dabei unbedingt beachten müssen, dann ist das Daniel Kappes, Geschäftsführer von Versicherungscheck 360.

finanzwelt: Sehr geehrter Herr Kappes, der Brexit, ob hart oder geregelt, steht vor der Tür. Am 27. März ist es soweit. Was bedeutet das für die britischen Lebensversicherer? Daniel Kappes: Britische Finanzdienstleister, also auch Lebensversicherer, verlieren die Möglichkeit des Passportings. Das bedeutet die Zulassung für Finanzdienstleistungen in einem anderen EU-Land fällt weg, sodass Bestände auf innereuropäische Gesellschaften übertragen werden müssen oder diese nicht mehr legal bedient werden könnten.

finanzwelt: Wie reagieren die wenigen britischen Versicherer, die noch auf dem deutschen Markt sind? Kappes: Im Regelfall übertragen die Gesellschaften ihre Verträge auf europäische Gesellschaften, welche im Rahmen des Austrittverfahrens gegründet wurden. Luxemburg und Irland sind hier als beliebte „Austrittsoasen“ für Anglo-Versicherer zu nennen.

finanzwelt: Was sollten Vermittler, deren Kunden britische LVs im Portfolio haben, beachten? Kappes: Aus einem Urteil des OLG Frankfurt geht hervor, dass ein Makler seine Kunden über außerhalb derer Sphäre liegenden, wesentlichen Vertragsänderungen unaufgefordert informieren sollte. Zum Beispiel: Ein Versicherer überträgt seine Vertragsbestände nach Luxemburg. Hieraus ergeben sich Änderungen in Bezug auf den Vertrag des Versicherten. Vermögenswerte von Fonds werden von der ursprünglichen britischen Ltd. Gesellschaft auf eine Luxemburger S.A. übertragen.

finanzwelt: Aber die ursprüngliche Fondsanlage muss durch gleiche Fonds beziehungsweise gleiche Anlagen nachgebildet werden. Wie soll das gehen? Kappes: Richtig. So jedenfalls steht es im Leitfaden für Versicherungsnehmer – Abschnitt 1, Punkt 2.6; Abschnitt II. Ob und inwieweit dieser Sachverhalt mit der Novation der Verträge verglichen werden kann, ist bisher rechtlich noch nicht geklärt. Veränderungen in Bezug auf eine Kapitalertragssteuerpflichtigkeit, die vorher nicht gleichermaßen gegeben war, könnte dadurch beeinträchtigt werden. Ein Versicherer hat bereits seine Kunden über den Wegfall der Kapitalertragssteuerfreiheit für in Deutschland ansässige Kunden schriftlich informiert. Ich gehe davon aus, dass das rein zur Absicherung etwaiger Haftungsprobleme im Worst Case-Szenario als Hintergrund hatte. Aber es gab bisher keinen vergleichbaren Fall eines BREXIT oder Austritt eines Mitgliedsstaates aus der Union und die Aufarbeitung versicherungsrechtlicher Problematiken bei der Übertragung.

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