Neues Widerrufsrecht bei Lebensversicherungen
11.06.2026

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Ab dem 19. Juni 2026 gelten neue Regeln für den Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen. Für neu abgeschlossene Verträge erlischt das Widerrufsrecht künftig spätestens nach 24 Monaten und 30 Tagen, auch wenn der Versicherer gegen seine Informationspflichten verstoßen hat. Auf bestehende Verträge hat die Gesetzesänderung jedoch keine Auswirkungen. Der Verbraucherschutzverein BdV empfiehlt Verbrauchern deshalb weiterhin, ihre Möglichkeiten sorgfältig prüfen zu lassen, bevor sie eine Lebens- oder Rentenversicherung beenden.
„Viele Versicherte wissen nicht, dass für ihre Altverträge weiterhin die bisherigen Regelungen gelten können. Wer vorschnell kündigt, verschenkt unter Umständen Geld“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke. „Wir müssen aber auch warnen. Die Versicherer blocken beim Widerruf. Und die Rechtsprechung ist restriktiv und wenig verbraucherfreundlich. Ansprüche von Versicherten werden häufig mit dem Vorhalt des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen.“
Für Lebens- und Rentenversicherungen, die vor dem 19. Juni 2026 abgeschlossen wurden, bleibt das bisherige Recht maßgeblich. Wurde die Widerrufsbelehrung fehlerhaft erteilt, kann ein Widerruf auch heute noch möglich sein. In so einem Fall kann der Widerruf finanziell deutlich attraktiver sein als eine Kündigung. Während Versicherte bei einer Kündigung meist nur den Rückkaufswert erhalten, können sie bei einem erfolgreichen Widerruf unter Umständen zusätzlich die Abschlusskosten zurückverlangen. „Ob ein Widerruf durchsetzbar ist oder nur eine Kündigung als bessere Lösung bleibt, hängt sehr vom Einzelfall ab“, sagt Rehmke.
Verbraucher sollten ihre Rechte vor einer Entscheidung unabhängig prüfen lassen. Vorsicht geboten ist vor Finanzvermittlern oder Unternehmen, die aufdringlich eine Rückabwicklung anpreisen. Oft zahlt man hier unnötige Entgelte, Anwaltshonorare oder zusätzliche Gutachterkosten. „Auf dem Markt bewegen sich viele Akteure, die mit überzogenen Erfolgsversprechen und Rückzahlungsbeträgen poltern. Am Ende heißt es aber oft: außer Spesen nichts gewesen“, sagt Rehmke. Über ihre Erfahrungen mit den Geschäftspraktiken der selbst ernannten Vertragsoptimierer hatte jüngst die Verbraucherzentrale Hamburg informiert.
Kritisch bewertet der BdV die neue gesetzliche Regelung für Neuverträge. Bislang mussten Versicherungsunternehmen die Folgen fehlerhafter oder unvollständiger Informationen tragen. Künftig endet das Widerrufsrecht auch dann nach spätestens 24 Monaten und 30 Tagen, wenn nur bestimmte Informationspflichten verletzt wurden. „Das Widerrufsrecht ist ein wichtiges Korrektiv, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nicht ordnungsgemäß informiert wurden.
Statt dieses Recht einzuschränken, hätte der Gesetzgeber dafür sorgen sollen, dass Versicherungsunternehmen ihren Informationspflichten konsequent nachkommen“, sagt Rehmke. Der BdV hatte gefordert, das Widerrufsrecht nicht einzuschränken, sondern konsequent an seinem Schutzzweck auszurichten. Seine Bedenken hatte der Verbraucherschutzverein bereits in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf festgehalten. (mho)

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