Klagen gegen AWD abgewiesen

07.02.2013

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Klagen von Anlegern mit dem Vorwurf möglicher Beratungsfehler und überhöhter Provisionszahlungen laufen bundesweit vor mehreren Gerichten. Inzwischen sind rund 150 Verfahren von den Ober- und Landgerichten zugunsten des AWD entschieden worden.

(fw/db) Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat mit mehreren am 30. August 2012 verkündeten Urteilen aktuell die Klagen von insgesamt 16 Anlegern zurückgewiesen, die eine Fonds- und eine Treuhandgesellschaft sowie den Allgemeinen Wirtschaftsdienst (AWD) auf Schadensersatz in einer Gesamthöhe von 750.000 Euro in Anspruch genommen hatten.

Für das OLG Köln erläuterte Dr. Markus Weber, stellvertretender Pressesprecher, die aktuell ergangenen Urteile. Die Kläger hatten Anfang bis Mitte der 90er Jahre Anteile an einem Immobilienfonds erworben, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb. Die ehemalige AWD GmbH hatte den Verkauf vermittelt. Nachdem die Renditen nicht den Vorstellungen der Kläger entsprochen hatten, nahmen sie die beteiligten Gesellschaften und den AWD auf Rückzahlung der Einlagen gegen Rückgabe der Fondsanteile in Anspruch.

Die Kläger warfen den Beklagten vor, der Prospekt sei in mehreren Punkten fehlerhaft gewesen. So sei nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien; die Rendite-Prognoserechnung sei unrealistisch überhöht gewesen. Zudem sei das Verhältnis zwischen dem Anteil des Kapitals, der tatsächlich für Errichtung und Betrieb des Gebäudes verwendet wurde und dem Anteil für Beratungs- und sonstige Nebenkosten unklar und fehlerhaft dargestellt worden.

Das Landgericht hatte die Klagen abgewiesen mit der Begründung, dass die Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht haben die Kläger sodann, neben den weiterhin aufrechterhaltenen Vorwürfen gegen den Prospekt, auch eine überhöhte Provisionszahlung an den AWD behauptet: es seien entgegen den Angaben im Prospekt mindestens 15 % Provision gezahlt worden, worüber dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hätte aufgeklärt werden müssen.

Der zuständige 18. Zivilsenat des OLG Köln hat zur Frage der Höhe der gezahlten Provisionen mehrere Zeugen vernommen, darunter auch den früheren Vorstandsvorsitzenden der AWD Holding AG Carsten Maschmeyer.

Nachdem indes keiner der Zeugen die Zahlung einer Provision von 15 % oder mehr an den AWD bestätigen konnte, hat das Gericht die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

Die Beweislast für die Zahlung einer aufklärungsbedürftigen Provision liege bei den Klägern, das negative Beweisergebnis gehe daher zu deren Lasten. In der Urteilsbegründung ist hinsichtlich der übrigen Vorwürfe weiter ausgeführt, dass die erste Instanz zu Recht von einer Verjährung der Ansprüche ausgegangen sei. Zudem sei der Prospekt nicht fehlerhaft gewesen; die Angaben seien hinreichend nachvollziehbar.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger [Nichtzulassungsbeschwerde](http://de.wikipedia.org/wiki/Nichtzulassungsbeschwerde "Link zu Wikipedia "Nichtzulassungsbeschwerde"") einlegen, soweit ihr geltend gemachter Schaden mehr als 20.000 Euro beträgt.

Dr. Markus Weber, wies als Pressesprecher darauf hin, dass in den nächsten Tagen eines der - im Wesentlichen gleich lautenden - Urteile unter Angabe des Aktenzeichens 18 U 79/11 im Internet Volltext abrufbar ist. Interessierte Leser der Finanzwelt finden diesen Link dann in unserem Service "Aktuelle Urteile", hier auf dieser Startseite.