Ministerien veröffentlichen KfW-Sonderprogramm-Anpassungen

03.12.2021

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Bundesregierung und KfW verlängern aufgrund der aktuellen pandemischen Lage die Frist zur Antragsstellung für das KfW-Sonderprogramm und erhöhen erneut die Kreditobergrenzen. Bis zum 30. April 2022 können Unternehmen aller Größen und Branchen den Antrag zur Unterstützung bei der Deckung ihres Liquiditätsbedarfs einreichen.

Bereits seit dem 23. März 2020 läuft das KfW-Sonderprogramm um die Corona-Krise wirtschaftlich abzufedern. Zum Stichtag am 25. November 2021 erhielten 145.000 Unternehmen Zusagen zur Förderung mit einem Gesamtvolumen von über 52 Mrd. Euro. Besonders kleine und mittelständische Unternehmen sollen davon profitieren. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie die KfW einigten sich nun, anlässlich der anhaltenden Pandemie, auf Änderungen des Sonderprogramms.

Neue Obergrenzen, gleiche Vorgaben

Durch die verlängerte Antragsfrist für Sonderprogramm und KfW-Schnellkredite, die nun bis April nächsten Jahres gilt, erhalten Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit. Außerdem sind höhere maximale Kreditbeträge für Kleinbeihilfen möglich. Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig 2,3 Mio. Euro (vorher 1,8 Mio. Euro) für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, 1,5 Mio. Euro (vorher 1,125 Mio. Euro) für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten sowie 850.000 Euro (vorher 675.000 Euro) für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Die maximale Obergrenze von 25 % des Jahresumsatzes 2019 je Unternehmensgruppe bleibt gleich.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren gilt nun ebenfalls eine Kreditobergrenze von 2,3 Mio. Euro (vorher 1,8 Mio. Euro). Die KfW setzt alle Maßnahmen zum 01. Januar 2022 um. Die Anpassung an die aktuelle Lage ist durch die 6. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) der EU-Kommission möglich. Das KfW-Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben dieses „Temporary Framework“ entsprechen. Eine dieser Vorgaben ist, dass antragstellende Unternehmen vor der Corona-Krise nachweislich noch nicht in Schwierigkeiten waren. Das Sonderprogramm leistet keine Finanzierung von Unternehmen, die generell finanzielle Probleme haben oder kein tragfähiges Geschäftsmodell aufweisen. (lb)