OLG Dresden untersagt „Unabhängig“-Werbung von Maklern

18.11.2025

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Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 14 U 1740/24) entschieden, dass Versicherungsmakler nicht mit dem Begriff „unabhängig“ werben dürfen, wenn sie – wie branchenüblich – eine Courtage von Versicherungsunternehmen erhalten. Die Richter bewerteten diese Aussage als wettbewerbsrechtlich irreführend. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung erkennt die Bedeutung des ersten Eindrucks im Werbekontext an, kritisiert jedoch, dass die Entscheidung wesentliche berufsrechtliche Grundlagen des Versicherungsmaklerberufs außer Acht lässt.

Das Gericht argumentiert, Verbraucherinnen und Verbraucher erwarteten bei dem Begriff „unabhängig“ eine vollständige wirtschaftliche Ungebundenheit gegenüber Versicherern. Diese Erwartung sei nicht erfüllt, wenn Makler durch Courtagen vergütet werden. In der Folge stuft das OLG Dresden die Werbung als unlauter ein, unabhängig von der rechtlich zulässigen Tätigkeit und der – gesetzlich vorgeschriebenen - Transparenz im Beratungs- und Vermittlungsprozess.

„Versicherungsmakler sind gesetzlich ausdrücklich als Sachwalter ihrer Kundinnen und Kunden definiert – sie stehen rechtlich auf der Seite der Verbraucher, nicht der Produktgeber. Dass diese gesetzlich verankerte Stellung durch eine rein auf eine vermeintliche Verbrauchererwartung bezogene, wettbewerbsrechtliche Betrachtung unterlaufen wird, ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar“, erklärt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW.

Das Urteil des OLG Dresden steht in einer Reihe ähnlicher Entscheidungen, bei denen Gerichte die Verwendung des Begriffs „unabhängig“ eng auslegen. Für die Maklerschaft bedeutet das erneut Unsicherheit bei der werblichen Außendarstellung – obwohl die Rolle des Maklers im gesetzlichen Vermittlersystem klar abgegrenzt und definiert ist. Wer auf vertragliche Bindungen zu Versicherern verzichtet, eine Vielzahl von Anbietern berücksichtigt und ausschließlich im Interesse der Kundinnen und Kunden agiert, unterscheidet sich fundamental vom gebundenen Vertrieb.

Was empfiehlt der AfW seinen Mitgliedern und Mitgliedsunternehmen:

Verzichten Sie auf den Begriff „unabhängig“ in Werbung, Online-Präsenz, Broschüren und Anzeigen, wenn Sie Courtagevergütung erhalten.

Betonen Sie stattdessen konkret Ihre Leistungen, z. B.: Vermittlung aus breitem Marktangebot oder das Fehlen von vertraglichen Bindungen an Produktgeber.

Prüfen Sie Ihre Außenkommunikation sorgfältig – insbesondere Webauftritte, Social Media, Google Ads und Printmaterialien.

Stellen Sie sicher, dass die Kundenerstinformation aktuell und leicht auffindbar ist.

„Das Urteil mag juristisch argumentierbar sein – politisch und berufspraktisch bleibt es hochproblematisch, weil es genau jene schwächt, die für unabhängige Finanz- und Versicherungsberatung und eine bedarfsgerechte Versorgung der Menschen stehen.“ ergänzt Wirth. Der AfW wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die besondere Stellung der Maklerschaft auch in der wettbewerbsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung findet und nicht weiter verwässert wird. (mho)

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