AfW begrüßt geplante schlanke KI-Aufsicht
17.02.2026

Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. Foto: © AfW
Das Bundeskabinett hat am 12. Februar 2026 die nationale Ausgestaltung der Aufsicht zur Umsetzung der europäischen KI-Verordnung beschlossen. Vorgesehen ist eine „schlanke“ Struktur, bei der die Überwachung der KI-VO grundsätzlich an bestehende Fach- und Marktaufsichten angebunden wird, anstatt eine neue zentrale Sonderbehörde zu schaffen. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung begrüßt diesen pragmatischen Ansatz, mahnt jedoch eine bundeseinheitliche Anwendung und klare Abstimmung mit bestehenden Aufsichtsregimen an.
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist im August 2024 in Kraft getreten und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Erste Vorschriften – insbesondere zu verbotenen KI-Praktiken – sind bereits anwendbar. Weitere zentrale Pflichten greifen stufenweise, unter anderem Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme sowie umfangreiche Governance-, Dokumentations- und Konformitätsanforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme. Die Verordnung folgt einem risikobasierten Ansatz und unterscheidet zwischen unzulässigen, hochriskanten sowie KI-Systemen mit begrenztem oder geringem Risiko.
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (§ 34d GewO), Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler (§ 34f GewO) sowie Immobiliardarlehensvermittlerinnen und -vermittler (§ 34i GewO) bedeutet die nun gewählte Lösung, dass die KI-Aufsicht voraussichtlich bei den jeweils bereits zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden angesiedelt wird. Bei § 34d GewO sind dies regelmäßig die Industrie- und Handelskammern, bei § 34i und § 34f GewO die landesrechtlich bestimmten Behörden, häufig auch die IHKen oder auch die Gewerbeämter.
„Es ist richtig, keine zusätzliche Sonderaufsicht für kleine und mittlere Vermittlerunternehmen aufzubauen“, erklärt AfW-Vorstand Norman Wirth. „Die Anbindung an bestehende gewerberechtliche Strukturen ist sachgerecht und vermeidet neue Bürokratie. Gleichzeitig brauchen wir eine bundesweit möglichst einheitliche Auslegung, damit kein Flickenteppich entsteht.“
Der AfW weist darauf hin, dass die KI-Verordnung neben bestehende Regelwerke tritt und diese nicht ersetzt. Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleibt uneingeschränkt anwendbar; zuständig sind weiterhin die jeweiligen Landesdatenschutzbehörden. Unternehmen, die KI einsetzen, unterliegen somit parallel sowohl den Anforderungen der KI-VO als auch den datenschutzrechtlichen Vorgaben.
„Die KI-Verordnung darf nicht zu unkoordinierten Mehrfachprüfungen führen“, so Wirth weiter. „Wenn Gewerbeaufsicht und Datenschutzaufsicht nebeneinander prüfen, braucht es klare Abgrenzungen und abgestimmte Maßstäbe. Rechtssicherheit ist für unsere Mitglieder entscheidend.“
Das vom Kabinett beschlossene Gesetz wird nun in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Angesichts der bereits seit 2024 geltenden europäischen Vorgaben und des Umstands, dass Deutschland mit der formellen Benennung und Organisation der zuständigen Aufsichtsbehörden im europäischen Vergleich deutlich in Verzug ist, ist mit einer zügigen parlamentarischen Beratung und Umsetzung zu rechnen. Ein Inkrafttreten der nationalen Zuständigkeitsregelungen noch im Laufe des Jahres 2026 gilt als wahrscheinlich. Unabhängig davon gelten die materiellen Anforderungen der KI-Verordnung bereits unmittelbar bzw. werden in den kommenden Monaten verbindlich. (mho)

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