Bundestag berät über Anpassungen
16.04.2026

AfW-Vorstand Frank Rottenbacher Foto: © AfW
Der Deutsche Bundestag wird am 17.04.2026 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 in zweiter und dritter Lesung beschließen. Nur zwei Tage vor der geplanten Beschlussfassung hat der Verbraucherschutzausschuss Änderungen am Regierungsentwurf vorgeschlagen.
Zu den vorgeschlagenen Änderungen zählt insbesondere eine präzisere Abgrenzung bestimmter Finanzierungsformen vom Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts. So sollen zinsfreie Debitkarten mit kurzen Zahlungsaufschüben sowie klassische kurzfristige Rechnungskäufe unter bestimmten Voraussetzungen von der Regulierung ausgenommen werden. Ziel ist es, für gängige Zahlungsformen mehr Rechtssicherheit zu schaffen.
Darüber hinaus sollen die Anforderungen an Bonitätsprüfungen verschärft werden. Künftig sollen bestimmte personenbezogene Daten – etwa Alter, Geschlecht, Kontobewegungen, Anschriftsdaten oder Social-Media-Informationen – nicht mehr zur Erstellung automatisierter Wahrscheinlichkeitswerte genutzt werden dürfen. Damit will der Gesetzgeber den Einsatz algorithmischer Scoring-Verfahren stärker begrenzen. Auch im Bereich der Kreditwerbung sollen die Anforderungen verschärft werden. Vorgesehen ist ein verpflichtender, deutlich sichtbarer Warnhinweis („Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“), der Verbraucher stärker für finanzielle Risiken sensibilisieren soll.
Flankierend fordert der Ausschuss in einer Entschließung, ehemals an Krebs erkrankte Menschen künftig besser vor Benachteiligungen bei Kredit- und Versicherungsverträgen zu schützen. Hier soll ein gesetzlich geregeltes „Recht auf Vergessenwerden“ nach medizinisch definierten Fristen eingeführt werden.
Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, erklärt: „Der Gesetzgeber ist bei der Umsetzung deutlich zu spät. Die neuen Regelungen sollen bereits im November 2026 in Kraft treten – die Branche muss sich darauf vorbereiten können. Entscheidend ist jetzt, dass die für die Vermittler von Verbraucherkrediten zentrale Verordnung sehr zeitnah vorgelegt wird und Klarheit schafft.“
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie soll zudem ein neuer § 34k Gewerbeordnung eingeführt werden, der erstmals eine eigenständige gewerberechtliche Regulierung für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen vorsieht. Ziel ist eine europaweit einheitlichere Ausgestaltung von Verbraucherschutz und Marktregeln. Für Vermittlerinnen und Vermittler sollen damit insbesondere neue Anforderungen an Erlaubnis, Sachkunde und laufende Weiterbildung verbunden sein. Die konkrete Ausgestaltung – etwa zu Sachkundeprüfung und Weiterbildungsumfang – bleibt der noch ausstehenden Verordnung vorbehalten.
Der AfW wird den weiteren Gesetzgebungsprozess weiterhin eng begleiten und sich dafür einsetzen, dass die Perspektive ungebundener Vermittlerinnen und Vermittler angemessen berücksichtigt wird. (mho)

Schwellenländer – ein Muss in jedem Depot









