Wenn der Postmann falsch klingelt…

07.12.2020

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Der nächste Nachbar kein weit entfernt sein

Da Paketdienste dann arbeiten, wenn viele Arbeitnehmer ebenfalls auf der Arbeit sind, kommt häufig das Problem vor, dass das Paket beim Nachbarn abgebeben wird. Der Begriff „Nachbar“ kann dabei sehr weit gefasst werden: So behalten sich die meisten Paketdienste in ihren AGB vor, Pakete beim Nachbarn abzugeben, wobei gesetzlich nicht definiert ist, wie weit dieser entfernt wohnen darf. Es kann also durchaus sein, dass man eine Karte im Briefkasten findet, dass das Paket in einer Straße weiter abgeben wurde. Laut den ARAG Experten können Verbraucher das verhindern, indem sie mittels einer Vorausverfügung bestimmen, was mit dem Paket passieren kann, sollte es nicht zustellbar sein.

Paket am Arbeitsplatz

Das Problem, dass die Arbeitszeiten der Paketzusteller mit denen der meisten sonstigen Arbeitnehmer kollidieren, kann man umgehen, dass man sich die Pakete an den Arbeitsplatz schicken lässt. Ob das tatsächlich gemacht werden kann, hängt vom jeweiligen Arbeitgeber ab, denn es besteht laut den ARAG Experten hierauf kein Rechtsanspruch. Wenn der Arbeitgeber die Privatsendung von Paketen an den Arbeitsplatz verbietet und sich Arbeitnehmer nicht daran halten, droht ihnen eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Auch bezüglich der Bestellungen sollten Arbeitnehmer vorsichtig sein: So bedeutet eine Erlaubnis, sich Pakete an den Arbeitsplatz liefern zu lassen, nicht, dass man während der Arbeitszeit vom Dienst-PC aus online shoppen darf.

Die (vermeintlich) sicherste Variante…

… ist die Packstation: Schließlich hat diese rund um die Uhr geöffnet und nimmt die Pakete auf jeden Fall an. Ein Service, der gerne von Kunden genutzt wird, sonst gäbe es davon keine 6.000 Stück in Deutschland. Doch auch hier kann es passieren, dass Kunden eine böse Überraschung erleben, denn es kann vorkommen, dass man zwar eine Karte mit dem Zugangscode für die Packstation erhält, in dem Fach aber nichts als Luft ist. In einem solchen Fall sollten sich Verbraucher laut den ARAG Experten mit dem Paketdienstleister und dem Absender in Verbindung setzen. Wenn das Paket tatsächlich verloren gegangen ist, kann der Empfänger auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Es gibt aber auch Gründe, warum ein Paket nicht an der geplanten Packstation abgebeben wird, darunter Platzmangel oder zu große Pakete. Ohne guten Grund darf der Paketdienst die Sendung aber nicht einfach zu einer anderen Packstation bringen. Wenn der Empfänger das Paket aus der Packstation erst gar nicht abholt, wird es in der Regel nach neun Werktagen an den Absender zurückgeschickt.

Welche Fristen beachtet werden müssen, lesen Sie auf Seite 3