Falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen in der Existenzschutz-Versicherung
07.07.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
In seinem Urteil vom 15.01.2026 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.01.2026 – 13 U 28/25) hat das OLG Düsseldorf sich mit einer Entscheidung zu Existenzschutz-Versicherungen befasst. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, wie sich die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen auf den Bestand der Existenzschutz-Versicherung auswirkt und welche Möglichkeiten dem Versicherungsnehmer in einer solchen Situation bleiben.
Der Versicherungsnehmer stellte im März 2014 einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei der Beantwortung der vorvertraglichen Gesundheitsfragen gab er an, an Bluthochdruck und Diabetes mellitus (siehe dazu: Berufsunfähigkeit wegen Diabetes) zu leiden. Der Antrag wurde durch den Versicherer daraufhin abgelehnt.
Im April 2014 stellte der Versicherungsnehmer beim selben Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Existenzschutz-Versicherung. Die Existenzschutz-Versicherung umfasste unter anderem die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Organe. So wurden in den Vertragsbedingungen unter anderem bestimmte Nierenwerte definiert, ab denen der Versicherungsfall eintritt. Im Versicherungsantrag gab der Versicherungsnehmer erneut an unter Bluthochdruck und Diabetes Mellitus zu leiden. Zwei Fragen zu weiteren Erkrankungen – insbesondere Nierenerkrankungen – verneinte er allerdings. Der Versicherer policierte dem Versicherungsnehmer daraufhin die beantragte Existenzschutz-Versicherung.
Ab dem Juli 2021 war der Versicherungsnehmer Dialyse-Patient, da er an einer Nierenerkrankung litt. Im Dezember 2021 stellte er den Antrag auf Leistung beim Versicherer (siehe dazu: Leistungsantrag). Im Rahmen der Leistungsprüfung dessen ergab sich, dass der Versicherungsnehmer bereits seit 2013 in Behandlung wegen eines Verdachts auf eine Niereninsuffizienz war. Der Hausarzt des Versicherungsnehmers überwies diesen damals an eine Nephrologin, die im Mai 2013 eine chronische Niereninsuffizienz diagnostizierte. Die Nephrologin leitete diese Diagnose an die beiden Hausärzte des Versicherungsnehmers weiter. Eine spätere Behandlung durch einen weiteren Arzt diagnostizierte dem Versicherungsnehmer außerdem eine hypertensive Herzerkrankung.
Im März 2022 erklärte der Versicherer die Anfechtung (siehe: Anfechtung des Versicherungsvertrags) und hilfsweise den Rücktritt vom Versicherungsvertrag (siehe: Rücktritt vom Versicherungsvertrag). Als Begründung führte er dafür ein arglistiges Verschweigen des Versicherungsnehmers von der chronischen Niereninsuffizienz und der hypertensiven Herzerkrankung an.
Der Versicherungsnehmer erhob daraufhin Klage gegen den Versicherer und begehrte die vertraglich vereinbarten Leistungen sowie die Feststellung des Fortbestands des Versicherungsvertrages. Das LG Düsseldorf wies die Klage als unbegründet zurück und bejahte eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers ( LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.2024 – 9a O 39/29).

Mittelstand zwischen Routine und neuen Risiken





