Gericht spricht Klartext zu Betriebsschließungsversicherung

15.05.2020

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Viele gastronomische Betriebe haben derzeit juristische Probleme wegen ihrer Betriebsschließungsversicherung. Das Landgericht Mannheim hat hierzu nun ein möglicherweise wegweisendes Urteil gefällt und dabei die Rechtsauffassung von Wirth Rechtsanwälten zu einigen Problemen der Versicherung bestätigt.

Eine Betreiberin von drei Hotels verlangte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren Zahlungen aus der bestehenden Betriebsschließungsversicherung. Ihre Hotels wurden geschlossen, da aufgrund einer behördlichen Anordnung touristische Übernachtungen untersagt wurden. Zwar hätte die Betreiberin weiterhin nichttouristische Übernachtungen anbieten können. Jedoch hätte sich das nicht gelohnt, denn solche finden in den Hotels nur in verschwindend geringem Umfang statt. Außerdem hätte die Klägerin auch Außer-Haus-Lieferungen durch das Hotelrestaurant anbieten können. Vor dem Hintergrund der Personalstruktur und der Ausrichtung einer Hotelgastronomie wäre das aber wirtschaftlich unsinnig gewesen.

Ansprüche hätten bestanden

Zwar entschied das LG Mannheim nun gegen die Klägerin, denn die Anspruchshöhe konnte nicht hinreichend dargelegt werden und es mangelte auch an einem sogenannten Verfügungsgrund. Dennoch fanden die Richter zu typischen Ablehnungsgründen vieler Versicherer klare Worte. So begründeten sie ausführlich ihre zustimmende Ansicht dazu, dass der Klägerin grundsätzlich aus den bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zustehe. Zudem stellten sie klar, dass eine individuelle Schließungsverfügung für die einzelnen Hotels nicht erforderlich gewesen sei. Dem stehe auch der theoretisch mögliche Minimalbetrieb mit Geschäftsreisenden und Gastronomie-Take-Away oder Lieferservice nicht im Wege. Eine Teilschließung reichte aus. Letztendlich handle es sich klar um eine faktische Schließung, die von den betreffenden Versicherungsbedingungen sei, auch wenn das nicht eindeutig darin zu finden sei. „Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor“, heißt es in den Urteilsgründen. Maßstab der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. „Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Versicherer, sagt das Gericht in aller Deutlichkeit. Etwas, was wir seit Beginn der Debatte auch regelmäßig herausstellen und was sich auch auf reine Gastronomiebetriebe zwanglos übertragen lässt“, erläutert Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht von Wirth Rechtsanwälte.

Viele Versicherer lehnen eine Zahlung mit dem Argument ab, dass unbekannte Erreger wie aktuelle Covid-19 nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien und beziehen sich dabei auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Auch mit diesem Argument setzte sich das LG Mannheim auseinander. Da der Versicherer es selbst in der Hand hatte, einen eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen, sei auch Covid-19 von der – regelmäßig - dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG umfasst, wie dies in den streitigen Bedingungen auch der Fall war.

„Damit liegt eine erste Entscheidung klar zugunsten des betroffenen Hotel- und Gastronomiegewerbes vor. Die eindeutigen Worte des Gerichts zu den Argumenten vieler Versicherer zeigen, was wir schon von Beginn dieser ganzen Diskussion gesagt haben: In den allermeisten Fällen besteht bedingungsgemäß Versicherungsschutz und die peinlichen Zahlungsangebote von 10, 15 %, fußend auf dem bayerischen Kompromiss, sind ein schlechter Versuch“, so Strübing, der eine Vielzahl von Betroffenen vertritt.

Auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA Bundesverband) hat seinen Mitgliedern bereits empfohlen, ihre Ansprüche zu wahren. Es wird geschädigten Unternehmen dringend geraten, die Ablehnungen oder auch vermeintliche Kulanzangebote der Versicherer fachkundig prüfen zu lassen. (ahu)