Schöne neue Welt
24.07.2014

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Geschlossene Fonds waren gestern. Heute heißen sie „Geschlossene Investmentvermögen" oder AIFs. Offene Fonds heißen OAGS, Organismen für die gemeinschaftliche Anlage in Sachwerte. Und das neue umgangssprachliche Wort für „Fonds" ist ab sofort der sperrige Begriff „Investmentvermögen".
Ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB ist grundsätzlich jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß festgelegter Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren, und eben kein operativ tätiges Unternehmen ist. Hierauf sind das KAGB und ggf. die Spezialvorschriften anzuwenden. Ausnahmen sind operativ tätige Unternehmen, z. B. Projektentwicklungsfonds oder einstöckige EEG-Fonds, bei denen das KAGB nicht anwendbar ist. Für diese gelten die Vorschriften des VermAnlG, gegebenenfalls des WpPG – hier sind entsprechende Prospekte zu erstellen.
Der Vorteil für Anleger ist die Investition in ein voll reguliertes Produkt, dem nicht länger der Geruch des Graumarktes anhaftet. Die höhere Sicherheit resultiert durch die erst vom Gesetzgeber geschaffenen Vorschriften zum Risiko- und Liquiditätsmanagement, die neuen Berichtspflichten wie auch die neuen Bewertungspflichten. Schon diese drei neu geschaffenen Pflichten ermöglichen es dem Anleger, ein Anlageprodukt (AIF) nach klaren gesetzlichen Regeln zu verstehen und dessen Attraktivität bestimmen zu können.
Hinzu kommen die erhöhten Absicherungen durch die gesetzlich vorgeschriebene Verwahrstelle, die als unabhängige Instanz über die Geldflüsse und das Eigentum der Anlageobjekte wachen soll. Neu, und ebenfalls im Sinne von Anlegern und Vermittlern, sind die Zulassungspflicht der jeweiligen KVG bei der BaFin und deren dauerhafte Kontrolle durch diese staatliche Institution. Die neu geschaffenen Produktregeln, die unter anderem die Fremdkapitalaufnahme, die interne Risikostreuung wie auch die positive Assetklassen-Liste beinhalten, sind dafür geeignet, für die Transparenz zu sorgen, an der es den schärfsten Kritikern des Graumarktes stets gemangelt hat.
Selbstverständlich ist der vom Gesetzgeber vorgeschriebene
Mehraufwand zur Erfüllung dieser und auch anderer einhergehender
Bestimmungen nicht zum Nulltarif zu haben.
Man geht von einer Renditeeinbuße auf Anlegerebene von ca. 0,5 % p. a. aus – bei ehrlicher Betrachtung sicher ein kleiner Preis, für den in der neuen Welt ein großes Maß an Sicherheit eingekauft wird. (cs)
ALTE UND NEUE WELT
ALTE WELT | NEUE WELT | |
Produktregelung | Keine Vorschriften | - Gesetzlich vorgeschriebene Produktregeln, z. B. Assetklassen-Liste, die vorschreibt, wo investiert werden darf.- Vorschrift zur Risikostreuung, wenn weniger als 20.000 € Mindestbeteiligung- Begrenzung der Fremdkapitalaufnahme |
Produktzulassung | BaFin prüft nur formal. Prüfung auf Vollständigkeit und Kohärenz. | - BaFin-Verfahren- Anlagebedingungen- Wesentliche Anlegerinformationen- Prospekt |
Bewertung | Keine Vorschriften | Pflicht zur Bewertung von Anlageobjekten mindestens jährlich sowie von wesentlichen Veränderungen auf Ebene eines jeden Anlageobjekts. |
Beaufsichtigung | Keine Vorschriften | Die anbietende KVG muss von der BaFin zugelassen bzw. registriert sein und wird von der BaFin dauerhaft kontrolliert. |
Verwahrstelle | Keine Vorschriften | Die Verwahrstelle ist vom Gesetzgeber als unabhängige Kontrollinstanz, die die Mittelflüsse und das Eigentum an den Anlageobjekten beaufsichtigt, geschaffen worden. |
Berichtspflicht | Keine Vorschriften | Anleger und Aufsichtsstellen erhalten Jahresberichte. |
Risikomanagement | Keine Vorschriften | Die Einrichtung eines Risiko- und Liquiditätsmanagements ist vorgeschrieben und gesetzlich geregelt. |
REGELUNGSBEREICHE
FONDSART | ALTE WELT | NEUE WELT |
Offene Fondsz. B. Aktienfonds | InvG | KAGB,OGAW |
Sonstige offene Fondsz. B. Spezialfonds, offene Immobilienfonds etc. | InvG | KAGB |
Geschlossene Fonds, Private Equity, Venture Capital etc. | Unreguliert | KAGB |
Fonds, die operativ tätig sind | Unreguliert | VermAnlG, WpPG |
Investmentvermögen – Printausgabe 04/2014

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