Schutz auch bei Corona

24.06.2020

Foto: © Maridav – stock.adobe.com

Das Thema COVID-19 hat die Welt nach wie vor im Griff – und sehr persönlich davon betroffen sind all jene Bundesbürger, die von ihrer Firma ins Ausland abgestellt wurden. Sie beschäftigen viele Fragen rund um ihre Gesundheit, um mögliche Rückkehrhilfen und auch die Sorge vor einem Worst Case, sollten sie in der Ferne ernsthaft am Virus erkranken. Angesichts einer möglichen zweiten Welle sind klare Antworten erforderlich.

Die Corona-Krise ist natürlich für viele Expatriates ein Thema, die von ihren Arbeitgebern für eine bestimmte Zeit ins Ausland versetzt worden sind. Zumal niemand weiß, wann sie zu Ende gehen wird. Viele Versicherer haben in ihren Vertragsbedingungen festgelegt, dass ihre Versicherungsleistungen ausdrücklich nicht gelten, wenn die Gesundheitsgefährdung durch eine Pandemie erfolgt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus als eben eine solche Pandemie klassifiziert. Den in großer Zahl betroffenen Reisenden und Expats wird dies nun immer klarer. Sowohl Klarstellungen der Versicherer wie auch die Berichterstattung darüber nehmen zu. Neben der eigentlichen Sorge um eine Ansteckung stellen sich Betroffene derzeit die Frage: Was leistet meine Auslandskrankenversicherung in Bezug auf Corona und COVID-19? „Die BDAE Gruppe hält auch im Corona-Fall ihren Leistungskatalog ein“, versichert Philipp Belau, Geschäftsführer der auf Auslandsversicherungen spezialisierten BDAE Gruppe. Und er stellt klar, medizinisch notwendige Behandlungen, Untersuchungen sowie Medikamente im Rahmen einer COVID-19-Erkrankung seien selbstverständlich gedeckt. „Dies schließt natürlich den ärztlich verordneten Corona-Test ein.“ Inzwischen sind aber auch viele BDAE-Versicherte ins Ausland zurückgekehrt und fragen sich, ob sie dort auch dann weiter versichert sind, wenn das Land noch immer als ein Risikogebiet eingestuft ist. „Die Versicherungsbedingungen gelten weitestgehend unabhängig von den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Insbesondere unseren Kunden, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, verwehren wir nicht, in ihr Aufenthaltsland zurückzukehren.“ Demzufolge seien die im Versicherungsvertrag festgelegten Leistungen versichert, erklärt Belau.

Rücktransport kann Probleme bereiten

Wer aufgrund der Corona-Epidemie sein derzeitiges Aufenthaltsland verlassen möchte, habe jedoch nicht automatisch Anspruch auf einen Rücktransport ins Heimatland – auch dann nicht, wenn er an COVID-19 erkrankt ist. Gemäß den BDAE-Versicherungsbedingungen seien medizinisch notwendige Rücktransporte in das Land versichert, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz habe. Ein Rücktransport nach Deutschland sei somit nicht pauschal im Versicherungsschutz eingeschlossen. Sollte man sich aber in einem Land aufhalten, in dem bei einer COVID-19-Infizierung eine ausreichende medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei, so sei der Transport zu einem nächsterreichbaren Krankenhaus versichert, in dem die medizinische Versorgung sichergestellt ist. Natürlich ist als Worst Case vorstellbar, dass eine COVID-Erkrankung zur Berufsunfähigkeit führt. Was dann? Markus Willmes, Leiter Produkte, Fachservice und Leistung der AXA Lebensversicherung AG, erklärt dazu: „Der Schutz für Kunden mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung von AXA gilt weltweit. Die Dauer eines Auslandsaufenthaltes sei dabei unerheblich. Sobald laut der Bedingungen eine Berufsunfähigkeit vorliege, leiste sein Unternehmen. (hdm)