Das kostet

25.02.2015

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Die Politik hat der Lebensversicherung mit dem LVRG ein völlig neues Gesicht gegeben. Das gilt für die Ausschüttung von Bewertungsreserven an vorzeitig ausscheidende Kunden genauso wie für den garantierten Beitragserhalt nach der Absenkung des Höchstrechnungszinses. Dass die Kunden angesichts der mäßigen Überschussbeteiligung nicht vollends verprellt werden können, werden Makler bald auf ihrem Konto spüren.

Wohin wird die Reise am Ende gehen? Diese Frage treibt nach wie vor den Vertrieb um. Das LVRG ist zwar in ersten Teilen bereits im August vergangenen Jahres und in vollem Umfang zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten – doch wie es sich bspw. auf die Gesamtprovision der Makler auswirken wird, ist weiter offen. Und nicht nur das, für Verunsicherung sorgen bspw. auch der auf 1,25 % reduzierte Höchstrechnungszins, der Umgang der Unternehmen mit Bewertungsreserven und die Umverteilung von Risikogewinnen. Ganz aktuell ist eine heftige Diskussion um die stillen Reserven entbrannt, ausgelöst durch ein BGH-Urteil vom 11. Februar (Aktenzeichen IV ZR 213/14). Danach sind die Lebensversicherer nicht dazu verpflichtet, die Zusammensetzung ihrer Überschüsse genau aufzuschlüsseln. Ein Kunde hatte gegen die Allianz geklagt, weil diese seiner Meinung nach bei einem 2008 abgelaufenen Vertrag zu wenig ausgezahlt habe. Stattdessen habe sie seinen Anteil an den Bewertungsreserven unzulässig mit der Schlussüberschussbeteiligung verrechnet. Der BGH entschied jedoch gegen den Kläger. Axel Kleinlein, Vorstandssprecher beim Bund der Versicherten, schäumte daraufhin: „Das Urteil ist ein Schlag ins Gesicht für jeden Bundesbürger, der seine Altersvorsorge in die Hände der Versicherungswirtschaft gelegt hat." Dem legalen Betrug der Versicherer seien damit weitere Tore geöffnet worden, denn eine Überwachung der individuellen Berechnungen der Versicherungsunternehmen finde nicht statt, und werde durch diese Intransparenz verhindert.

Zwar war der Versicherungsvertrag noch nach altem Recht geschlossen worden, doch wirft diese Kommentierung der BGH-Entscheidung ein grelles Licht auf die wachsenden Empfindlichkeiten aller Beteiligten beim Stichwort Bewertungsreserven. Kommt ihnen doch ein zentraler Platz innerhalb des LVRG zu. An ausscheidende Kunden dürfen die Versicherer nur noch die Hälfte derjenigen Reserven ausschütten, die den so genannten Sicherungsbedarf übersteigen. Es handelt sich beim Sicherungsbedarf um das Geld, das im jeweils aktuellen Zinsumfeld benötigt wird, um zugesagte Leistungen und Garantien zu erfüllen. An den stillen Reserven aus dem Aktien- oder Immobilienbestand bleiben diese Kunden nach wie vor zu 50 % beteiligt. Ende 2013 lag die Gesamtsumme der Bewertungsreserven übrigens bei rund 60 Mrd. Euro. Mittlerweile dürften sie angesichts weiter gesunkener Zinsen und damit werthaltiger gewordener Anleihen mit höherer Verzinsung kräftig zugelegt haben. Im Übrigen gehen bei einer drohenden Unterdeckung der Garantien auch die Aktionäre über eine Dividendensperre leer aus – solange es sich beim Lebensversicherer um eine Aktiengesellschaft handelt. „In Bezug auf die Überschussbeteiligung zeigt das LVRG hier seine deutlichste Wirkung", erklärt Dr. Reiner Will, Geschäftsführer bei Assekurata. Der Gesetzgeber habe Ausschüttungen an vorzeitig ausscheidende Kunden begrenzt, um alle Versicherten „auf generationengerechte Art und Weise" an den Bewertungsreserven zu beteiligen.

Erstmals ließ die WürttLeben ihre Aktionäre im Juli 2014 wissen: „In Folge des am 11. Juli 2014 im Bundesrat verabschiedeten Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) wird die Württembergische Lebensversicherung AG (WürttLeben), Stuttgart, trotz erwarteter Gewinne bis auf weiteres keine Dividende mehr zahlen. Durch die künftige Thesaurierung der Gewinne wird die Eigenkapitalbasis weiter gestärkt." Dies sollte kein Einzelfall bleiben, vielmehr ein Zeichen für den künftigen Weg. Vor wenigen Wochen wurde bekannt, dass eine ganze Reihe von Versicherungsunternehmen keine von der Neuregelug im LVRG betroffenen Bewertungsreserven mehr ausschütten darf. Betroffen davon: R+V, AachenMünchener, Generali, Debeka, CosmosDirekt, ERGO, AXA und die Bayern-Versicherung. Was das für die Kunden letztlich bedeutet, erklärt Gerd-Michael Hartmann, Verantwortlicher Aktuar der R+V: „Bei einem Zinsanstieg werden die Kunden wieder sehr schnell an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere beteiligt. Insofern handelt es sich bei der Neuregelung um eine vorübergehende Maßnahme. Unabhängig davon werden die Versicherungsnehmer weiterhin an den übrigen Bewertungsreserven beteiligt."

Dabei haben sie derzeit genug mit sich selbst zu tun.

Und dies nicht nur wegen der vom Gesetzgeber verlangten Absenkung des Höchstzillmerungssatzes von 40 ‰ auf 25 ‰. Vielmehr bringt auch die zum Jahresbeginn erfolgte Reduzierung des Höchstrechnungszinses von 1,75 % auf 1,25 % kräftige Einschnitte. Es reicht nämlich nicht, dass die Versicherer ihre Tarife einfach mit dem niedrigeren Satz neu kalkulieren. Dann nämlich wäre bei klassischen Tarifen der Beitragserhalt erst ab einer Laufzeit von rund 25 Jahren garantiert. Würde mithin ein Versicherter eine Police über eine Laufzeit von 20 Jahren abschließen, fielen die garantierten Leistungen niedriger aus als die von ihm insgesamt eingezahlten Beiträge. Für den Absatz wäre dies eine Katastrophe, haben doch viele Befragungen in der Vergangenheit gezeigt, dass für die Kunden ein möglichst frühzeitiger Beitragserhalt oberste Priorität besitzt. Entsprechend sahen bis zum Vergangenen verkaufte Tarife diesen bei privaten Rentenpolicen häufig schon nach zwölf Jahren, bei klassischen Lebensversicherungen nach spätestens 14 Jahren vor. Einige Versicherer haben deswegen ihre neuen Tarife derart justiert, dass die Rechnung nun nach 15 beziehungsweise 17 Jahren aufgeht. Möglich war dies nur durch eine deutliche Absenkung der einkalkulierten Abschluss- und Verwaltungskosten bei Verträgen mit bis zu 25 Jahren Laufzeit. Eine Verkaufshilfe im Hinblick auf klassische Produkte ist das nicht. (hwt)

Die Folgen des LVRG - Onlineausgabe 01/2015