Bausparfüchse müssen weiterhin volle Provision zahlen!
07.02.2013

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Die Bausparkassenbrache kann aufatmen. So hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden, dass Bausparer auch dann die volle Abschlussgebühr zahlen müssen, wenn sie den Vertrag vorzeitig kündigen.
(fw/mo) Wie der BGH entschied, muss die Gebühr somit nicht herabgesetzt werden, wenn der Vertrag gekündigt oder die Bausparsumme nicht voll in Anspruch genommen wird. Das Provisionsmodell wurde damit weiterhin bestätigt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im Rahmen einer Musterklage gegen die Bausparkasse Schwäbisch-Hall. Sie befand, dass die volle Provisionszahlung bei frühzeitiger Kündigung nicht im Sinne des Kunden sei.
Das BGH sah dies anders: Das Vergütungsmodell der Schwäbisch-Hall bzw. der Bausparkassen liege im beiderseitigen Interesse von Bausparkasse und Bausparern. Denn Bausparverträge könnten bei Fälligkeit nur dann zeitnah zugeteilt werden, wenn neue Kunden Einlagen leisten. Auch dass die Abschlussgebühr unabhängig von der Laufzeit erhoben wird, führe nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Die Bausparkassen wird es freuen.

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