CHECK24 siegt gegen HUK24

03.03.2020

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Die Kündigungsklausel der HUK24 ist rechtswidrig. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Berlin und gab damit CHECK24 Recht.

Kunden des Direktversicherers HUK24 könne ihre Versicherungsverträge nicht per E-Mail, sondern mittels eines von HUK24 hierfür zur Verfügung gestellten Formulars kündigen. Sollte die Kündigung per Mail erfolgen, behält sich der Versicherer das Recht vor, diese zurückzuweisen. Gegen diese Praxis ist CHECK24 vorgegangen und hat damit nun vor dem Landgericht Berlin Recht bekommen. So folgte das Gericht der Auffassung des Vergleichsportals, dass der Versicherer damit in gleich mehrerer Hinsicht gegen geltendes Recht verstoße. So dürfe für Kündigungen keine strenge Textform vereinbart werden. Somit sei eine Kündigungserklärung auch dann gültig, wenn sie bspw. per Mail oder Fax eingeht. Daher seien striktere Bedingungen für eine Vertragskündigung, wie die Verwendung vorgefertigter Formulare, unwirksam. Das Gericht bestätigte CHECK24 zudem, dass die Regelung, mit der HUK24 ihre Kunden unter der Überschrift  „Einwilligung zur Kommunikation mit der HUK24“ überrascht, intransparent und verbraucherunfreundlich sei. So sei eine Kündigung per Mail gängige Praxis, weshalb Versicherungskunden auch erwarten dürften, ihren Vertrag über diesen Weg verbindlich kündigen zu können.

Weil der Versicherer auf eine entsprechend Abmahnung abschlägig reagiert habe, hat CHECK24 beim Landgericht Berlin diese einstweilige Verfügung erwirkt.

Dieser Rechtsstreit ist nicht der einzige, den der Versicherer und das Vergleichsportal derzeit austragen: So streiten sich beide Parteien aktuell auch um die Frage, wie rechtssicher der Kündigungsservice von CHECK24 ist (finanzwelt berichtete). (ahu)