Der Weisheit letzter Schluss

15.04.2020

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Erst zur Mitte des Lebens machen sich GmbH-Gesellschafter Gedanken um ihre eigene finanzielle Zukunft im Alter. Und vielfach kennen sie nicht einmal die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. In diesem Bereich liegt für den freien Vertrieb ein weites Geschäftsfeld – mit sozialpolitischer Verantwortung. Von den Versicherern bekommen sie jede Menge Hilfe für eine umfassende Beratung.

Jedes Jahr werden in Deutschland Tausende GmbHs gegründet. Oft sind es bis dahin abhängig Beschäftigte, die sich den Traum unternehmerischer Freiheit erfüllen wollen – und die davon ausgehen, dass diese Freiheit auch für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten gilt. Das ist aber beileibe nicht immer so, wie beispielsweise das Bundessozialgericht in Urteilen vom 14. März 2018 (Az. B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) festgestellt hat. Darüber berichtete die Online-Seite handwerk.de der Düsseldorfer Verlagsanstalt Handwerk. Im ersten Fall verfügte der Geschäftsführer lediglich über 45,6 % am Stammkapital und eine „Stimmbindungsabrede“ mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter. Nach Ansicht des BSG ist er sozialversicherungspflichtig. Das Angebot des Bruders, künftig weitere Anteile zu erwerben, ändere daran nichts. Im zweiten Fall hielt der klagende Geschäftsführer lediglich 12 % vom Stammkapital. Das Bundessozialgericht betonte, es komme nicht darauf an, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse habe und ihm häufig Freiheiten eingeräumt würden. Entscheidend sei vielmehr, wie weit sein – rechtlich durchsetzbarer – Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gehe. In beiden Fällen sei der Geschäftsführer bei der GmbH angestellt und müsse in die Sozialversicherung einzahlen. Das Thema GmbH-Geschäftsführer bzw. Leitende und Altersvorsorge ist ohnehin ein sehr komplexes, wie Norbert Walter, Vorstandsbeauftragter Barmenia Lebensversicherung, erläutert: „Nach wie vor beruht die Alterssicherung der meisten Deutschen zu einem großen Teil auf den gesetzlichen Renten. Bei GGF und leitenden Angestellten reicht dies jedoch bei Weitem nicht aus.“ Bei einem leitenden Angestellten seien die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Selbst mit Höchstbeitrag werde ein leitender Angestellter bei Rentenbeginn seinen Lebensstandard nur durch die gesetzliche Rente nicht halten können. Beim GGF werde es aber noch komplexer. Hier unterscheide man die Gruppe der beherrschenden GGF (> 50 % Anteile) von der Gruppe der nicht beherrschenden GGF. Bei einem nicht beherrschenden GGF bestünden dieselben Probleme wie bei einem leitenden Angestellten. Gemäß den zitierten Urteilen des Bundessozialgerichts besteht Versicherungspflicht, wenn der Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, gegen Entgelt, und tatsächlich persönlich und wirtschaftlich abhängig ist. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer wird grundsätzlich als nicht rentenversicherungspflichtig behandelt. Er sollte also selbst eine adäquate Versorgung aufbauen.

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