IDD verfassungswidrig

03.04.2017

AfW-Vorstände Norman Wirth (li) und Frank Rottenbacher (re) bei der Übergabe durch Prof. Dr. Schwintowski (Mitte) / Foto: © AfW

Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski hat im Auftrag des Bundesverbandes Finanzdienstleistungen AfW, unterstützt von Standard Life Assurance Deutschland, der HAMBURGER PHÖNIX maxpool AG und der Honorarkonzept GmbH eine rechtswissenschaftliche Stellungnahme zur IDD verfasst.

Ergebnis: Der unabhängigen Beratung kommt bei der Risikoabsicherung und der Altersvorsorge eine ganz entscheidende Bedeutung zu. Gerade durch die umfassende Beratung durch einen Versicherungsmakler werde sichergestellt, dass der Kunde im komplexen Vorsorgesystem unter den vielen Anbietern und Produkten die passende Lösung finde. Die Pläne zur Umsetzung der IDD würden unverhältnismäßig stark in den Markt eingreifen. Dies gelte besonders für die Pläne, die weit über die 1:1 Umsetzung der Richtlinie gehen würden. Die geplante Provisionsbindung schränke die Berufs- und Beratungsfreiheit des Maklers erheblich einschränken und damit sowohl zu Lasten der unabhängigen Versicherungsmakler als auch der Verbraucher gehen. Beratung müsse für Verbraucher und Finanzdienstleister weiterhin zu vernünftigen, wirtschaftlich sinnvollen Konditionen möglich sein. Deshalb müsse die volle Wahlfreiheit des Kunden und des Maklers in Bezug auf die Art und Weise der Vergütung und seine Stärke erhalten bleiben.

Die Kernaussagen der vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahme lauten:

1. Die vom Gesetzgeber geplante Provisionsbindung des Versicherungsvermittlers, und damit auch des Versicherungsmaklers, an die Versicherungsunternehmen ist verfassungswidrig.

2. Das totale Verbot, Honorarvereinbarungen mit den Verbrauchern zu schließen, ist der schwerstmögliche Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Versicherungsmakler.

3. Die geplante Provisionsbindung fördert nicht die Honorarberatung, sondern schädigt sie. Nur die große Masse der Makler (ca. 45.000) wäre in der Lage die Honorarberatung in Deutschland flächendeckend zu stärken.

4. Die geplante Provisionsbindung der Versicherungsmakler an die Versicherer ist zur Stärkung der Honorarberatung weder erforderlich, noch geeignet. Der Eingriff beinhaltet schon gar nicht das mildeste Mittel, worauf zutreffend auch der Bundesrat hingewiesen hat.

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