Krankenpfleger erhält Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression

08.07.2025

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Der Krankenpfleger entwickelte über Jahre hinweg eine zunehmende psychische Erschöpfung – bedingt durch die dauerhafte Überlastung im intensivmedizinischen Arbeitsumfeld. Der ständige Wechsel der Einsatzorte, hohe Verantwortung sowie Personalmangel führten zu einem übermäßigen Leistungsdruck, dem er lange durch eigenes Engagement zu begegnen versuchte – häufig über die eigene Belastungsgrenze hinaus.

Die COVID-19-Pandemie verschärfte die Situation deutlich. Die Konfrontation mit vielen Sterbefällen trotz maximaler Therapie wirkte emotional belastend und führte zu einem Gefühl der Ohnmacht. In der Folge entwickelte der Krankenpfleger eine depressive Symptomatik mit Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsproblemen, Antriebslosigkeit und dem Verlust beruflicher Souveränität.

Auch durch Anpassungsversuche wie den Wechsel in den Nachtdienst ließ sich der Gesundheitszustand des Krankenpflegers nicht stabilisieren. Die behandelnden Fachärztinnen stellten fest, dass die Erkrankung direkt durch die Arbeitsbedingungen bedingt und eine Rückkehr in den Beruf ausgeschlossen war. Daher fasste der Krankenpfleger den Entschluss, bei seinem Versicherer eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression zu beantragen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Für die Erstellung dieses Leistungsantrages bat er die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte um Unterstützung.

Leistungsantrag

Zunächst prüften Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Unterlagen des Krankenpflegers, um eine fundierte Sachverhaltsanalyse vorzunehmen. Hierbei ging es insbesondere darum, zu prüfen, inwieweit eine Berufsunfähigkeit wegen Depression in Frage kam. Von einer solchen hätte ausgegangen werden können, wenn der Krankenpfleger seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu wenigstens 50% nicht mehr verrichten konnte. Erreicht die Berufsunfähigkeit nämlich diesen Grad, der sich an der zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können, orientiert, wäre nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Maßgeblich ist die übliche Arbeitszeit der versicherten Person (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gingen von einem ausreichenden Grad der Berufsunfähigkeit aus. Gemeinsam mit dem Krankenpfleger erstellten sie einen Stundenplan, der seinen Berufsalltag und die Konsequenzen der Depression auf seine Tätigkeit genau darstellte (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Die ständige Rechtsprechung schreibt nämlich vor, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände darzulegen, siehe hierzu die nachstehenden und einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH):

·         Aufklärung des außermedizinischen Sachverhalts in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)

·         Sachverständiger ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf Arbeitsbeschreibung angewiesen! (BGH)

·         Berufsunfähigkeit anhand der letzten Tätigkeit des Versicherten? (BGH)

·         Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)

·         Der ausgeübte Beruf des Versicherten bei Berufsunfähigkeit (BGH)

·         Tätigkeitsfeststellung und Vorgabe an Sachverständigen für Berufsunfähigkeit eines Getränkehändlers (BGH)

·         Maßgebende Berufsausübung für die Berufsunfähigkeit (BGH)

·         Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)

Nach der Fertigstellung dieses Stundenplans konnten die relevanten Unterlagen zusammengetragen und der vollständige Leistungsantrag zur Begründung der Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression beim Versicherer eingereicht werden. Bald darauf erkannte der Versicherer die Berufsunfähigkeit des Krankenpflegers an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression.

Hilfe durch Experten im Bereich Berufsunfähigkeitsversicherungen

Der zugrunde liegende Fall macht deutlich, dass es bereits bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente sinnvoll sein kann, direkt einen fachkundigen Rechtsanwalt aufzusuchen und sein Anliegen in qualifizierte Hände zu geben. Hierbei empfiehlt es sich, auf Rechtsanwälte zurückzugreifen, die auf dem Gebiet des Versicherungsrechts über langjährige Erfahrung verfügen.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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