Pflegebedürftigkeit wegen ADHS

23.05.2025

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte erreichen vor dem LG Detmold eine Verurteilung der DKV Deutsche Krankenversicherung AG zur Zahlung von Pflegetagegeld aufgrund einer Pflegebedürftigkeit wegen ADHS.

Der Versicherungsnehmer und spätere Mandant von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte war Vater von 3 Kindern. Bei einem der Söhne des Versicherungsnehmers war bereits frühkindlicher Autismus diagnostiziert und auch ein weiterer Sohn des Versicherungsnehmers zeigte bereits Auffälligkeiten. Daher entschloss sich der Versicherungsnehmer im Dezember 2022 zumindest für seinen dritten und jüngsten Sohn noch eine Pflegetagegeldversicherung bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG abzuschließen. Der jüngste Sohn des Versicherungsnehmers war damals 4 Jahre alt.

Der Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG erfolgte über eine Internetplattform. Im Zuge des Antragsprozesses wurden auch verschiedene Gesundheitsfragen gestellt. U.a. wurde der Versicherungsnehmer dabei gefragt, ob bei seinem Sohn schwere chronische Erkrankungen der Atmungsorgane oder psychische Erkrankungen oder Störungen vorlägen. Beides verneinte der Versicherungsnehmer.

Pflegebedürftigkeit wegen ADHS

Im Sommer 2023 wurde eine Pflegebedürftigkeit wegen ADHS des Sohnes diagnostiziert. Der Medizinische Dienst erkannte einen Pflegegrad 1 an. Daraufhin begehrte der Versicherungsnehmer gegenüber der DKV Deutsche Krankenversicherung AG Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung.

Anstatt aufgrund der Pflegebedürftigkeit wegen ADHS Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung zu erbringen, erklärte die DKV Deutsche Krankenversicherung AG die Anfechtung des Versicherungsvertrages. Konkret warf sie dem Versicherungsnehmer eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. Die DKV Deutsche Krankenversicherung AG begründete dies damit, dass der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung eine Asthmaerkrankung und eine im Rahmen der U8 dokumentierte emotional-soziale Auffälligkeit angegeben hätte. Daraufhin beauftragte der Versicherungsnehmer Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte mit seiner weiteren Interessensvertretung.

Unterstützung von Jöhnke & Reichow

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte sichteten zunächst die vom Versicherungsnehmer überlassenen Unterlagen. Anschließend erstellten sie ein außergerichtliches Schreiben an die DKV Deutsche Krankenversicherung AG, in welchem sie den Vorwurf einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung zurückwiesen. Argumentativ führten Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte aus, dass es sich bei einer Asthmaerkrankung nicht um eine schwere chronische Erkrankung der Atmungsorgane handeln würde und eine emotional-soziale Auffälligkeit eben auch keine psychische Erkrankung oder Störung sei.

Die DKV Deutsche Krankenversicherung AG ließ sich jedoch außergerichtlich nicht von der entsprechenden Argumentation überzeugen. Sie beharrte darauf nicht zur Erbringung einer Versicherungsleistung aufgrund von Pflegebedürftigkeit wegen ADHS verpflichtet zu sein. Zur Weiterverfolgung seiner Forderung entschied der Versicherungsnehmer in Abstimmung mit Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte daraufhin Klage vor dem örtlich zuständigen Landgericht Detmold zu erheben.

Klageverfahren gegen die DKV Deutsche Krankenversicherung AG

Nachdem Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die mit dem Versicherungsnehmer abgestimmte Klageschrift beim LG Detmold eingereicht hatten, ordnete das LG Detmold zunächst die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an. Die Parteien hatten so Gelegenheit den Sachverhalt sowie ihre jeweiligen Argumente gegenüber dem LG Detmold vorzutragen.

Anschließend kam es dann zu einer mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte auch eine persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer hatte also Gelegenheit die Umstände, unter denen es zum Abschluss des Versicherungsvertrages bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG gekommen war, nochmals persönlich zu schildern.

Auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung erging sodann ein Urteil des LG Detmold. Das LG Detmold folgte in seinem Urteil dabei der bereits von Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte vorgerbachten Argumentation und sprach dem Versicherungsnehmer Leistungen aufgrund einer Pflegebedürftigkeit wegen ADHS seines Sohnes zu. Konkret verurteilte das LG Detmold die DKV Deutsche Krankenversicherung AG danach zur Zahlung rückständiger Pflegetagegelder und zur Zahlung zukünftiger Pflegetagegelder, solange die Pflegebedürftigkeit fortbesteht. Außerdem stellte das LG Detmold fest, dass die Pflegetagegeldversicherung fortbesteht.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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