Versicherungsvertreter erhält Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression!

24.10.2025

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Ein Versicherungsvertreter erhält eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression, nachdem ihm die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte bei der Leistungsbeantragung zur Seite stand. Der Versicherungsvertreter hatte seinen Beruf viele Jahre mit großem Engagement ausgeübt. Doch im Laufe der Zeit entwickelte er psychische Beschwerden, bis sich schließlich eine Depression einstellte.

Zunächst bemerkte er eine bislang ungekannte Antriebslosigkeit, später traten Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Konzentrationsprobleme hinzu. Mit fortschreitender Erkrankung war der Versicherungsvertreter nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben zuverlässig zu erfüllen. Er versäumte Termine, vergaß Absprachen und konnte seinen Kundenstamm nicht mehr in der gewohnten Qualität betreuen.

Die Symptome verstärkten sich bis hin zu panikartigen Attacken. Der Versicherungsvertreter zog sich zunehmend zurück, verlor die Freude an seiner Tätigkeit und war auch im privaten Bereich stark eingeschränkt. Ärztliche und therapeutische Behandlungen bestätigten die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung.

Daher beschloss der Versicherungsvertreter, eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression zu beantragen (siehe hierzu: Berufsunfähigkeit beantragen). Für die Erstellung dieses Leistungsantrages wandte er sich an die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Zunächst prüften Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte die Unterlagen des Versicherungsvertreters, um eine genaue Sachverhaltsanalyse vorzunehmen. Hierbei ging es insbesondere darum, zu prüfen, inwieweit eine Berufsunfähigkeit wegen Depression in Frage kam. Von einer solchen hätte man ausgehen können, wenn der Versicherungsvertreter seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu wenigstens 50% nicht mehr verrichten konnte. Erreicht die Berufsunfähigkeit nämlich diesen Grad, der sich an der zeitlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden können, orientiert, wäre nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Maßgeblich ist die übliche Arbeitszeit der versicherten Person (siehe hierzu: Bemessung des BU-Grades in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)).

Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte gingen von einem ausreichenden Grad der Berufsunfähigkeit aus. Gemeinsam mit dem Versicherungsvertreter erstellten sie einen Stundenplan, der seinen Berufsalltag und die Konsequenzen der Depression auf seine Tätigkeit genau darstellte (siehe hierzu: Wann liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor?). Die ständige Rechtsprechung schreibt nämlich vor, dem Versicherer alle für die Entscheidung maßgeblichen Umstände darzulegen, siehe hierzu die nachstehenden und einschlägigen Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH):

·         Aufklärung des außermedizinischen Sachverhalts in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)

·         Sachverständiger ist in der Berufsunfähigkeitsversicherung auf Arbeitsbeschreibung angewiesen! (BGH)

·         Berufsunfähigkeit anhand der letzten Tätigkeit des Versicherten? (BGH)

·         Die Arbeitsbeschreibung bei Berufsunfähigkeit (BGH)

·         Der ausgeübte Beruf des Versicherten bei Berufsunfähigkeit (BGH)

·         Tätigkeitsfeststellung und Vorgabe an Sachverständigen für Berufsunfähigkeit eines Getränkehändlers (BGH)

·         Maßgebende Berufsausübung für die Berufsunfähigkeit (BGH)

·         Anforderungen an die Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH)

Nach der Fertigstellung dieses Stundenplans konnten die relevanten Dokumente gebündelt und der vollständige Leistungsantrag zur Begründung der Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression beim Versicherer eingereicht werden. Dieser holte zunächst bei einem der behandelnden Ärzte weitere Erkundigungen ein. Bald darauf erkannte er die Berufsunfähigkeit des Versicherungsvertreters an und begann mit der Auszahlung der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wegen Depression.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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