Wärmepumpe und Elementarschäden: Wann zahlt die Versicherung?

27.10.2023

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Müssen Versicherungen bei Elementarschäden an einer Wärmepumpe leisten? Versicherungsnehmer könnte der Situation ausgesetzt sein, dass die Versicherung Elementarschäden an der Wärmepumpe nicht deckt. Extreme Unwetterereignisse kommen immer häufiger vor und verursachen vermehrt starke Schäden, unter anderem sind Wärmepumpen von den Folgen betroffen. Kommt es zu Elementarschäden an der Wärmepumpe, stellt sich für Versicherungsnehmer die Frage, ob die eigene Versicherung für solche Schäden an der Wärmepumpe zahlt.

Was sind Elementarschäden?

Im Rahmen des Versicherungsrechts sind mit Elementarschäden diejenigen Schäden gemeint, die durch das Wirken der Natur hervorgerufen werden. Während eine Wohngebäudeversicherung in der Regel Elementarschäden im Zusammenhang mit Feuer, Blitzschlag, Sturm und Hagel, Leitungswasser oder Überspannung versichert, deckt eine ergänzende Elementarversicherung weitergehende Schäden, insbesondere durch die Gefahren Starkregen, Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck oder Vulkanausbruch ab.

Wann muss die Versicherung zahlen?

In der Regel versichert die Wohngebäudeversicherung Schäden am versicherten Gebäude einschließlich aller fest damit verbundenen Gegenstände infolge von Naturereignissen. Der Gebäudeversicherer kann sich jedoch auf verschiedene Gründe für die Leistungsverweigerung berufen.

Bei der Wärmepumpe handelt es sich zunächst aufgrund ihrer baulichen Eigenschaften nicht um einen fest innerhalb des Hauses installierten Gegenstandes. Demzufolge wird die Wärmepumpe grundsätzlich nicht automatisch von der Wohngebäudeversicherung versichert. Wird eine Wärmepumpenanlage mitversichert, stellt sich im zweiten Schritt die Frage, ob bei der Versicherung auch Elementarschäden vom Versicherungsschutz umfasst werden. Schließlich kann sich der Versicherer auch bei Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers auf Leistungsfreiheit berufen.

Versicherungsbedingungen prüfen!

Es liegt nicht immer ein versicherter Schaden vor. Um sich zu vergewissern, dass die eigene Versicherung Elementarschäden an der Wärmepumpe abdeckt, sollten die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen überprüft werden:

Leitungswasser

Gebäudeversicherer sollten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Wärmepumpen explizit gegen Leitungswasserschäden versichern. In diesem Zusammenhang ist Leitungswasser Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist. Darüber hinaus sollten Sole- Öle- und Kältemittel aus Wärmepumpenanlagen ausdrücklich dem Leitungswasser gleichstehen.

Rohrbruch und Frost

Innerhalb von Gebäuden sollten eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von Wärmepumpenanlagen versichert sein. Es sollten innerhalb versicherter Gebäude auch frostbedingte Bruchschäden an Wärmepumpenanlagen explizit mitversichert sein. Auch außerhalb versicherter Gebäude sollten zusätzlich frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung an den Rohren der Wärmepumpenanlage versichert sein, soweit diese Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.

Sturm und Hagel

Im Hinblick auf die Naturgefahren Sturm und Hagel sollte sie Versicherung darüber hinaus ausdrücklich für Wärmepumpen als versicherte Sachen Entschädigung leisten.

Hierbei sollte zunächst die Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf die versicherte Sache umfasst sein. Des Weiteren sollten Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die Wärmepumpenanlage wirft, versichert sein.

Vor diesem Hintergrund ist Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8; und Hagel als fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern zu definieren.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.