Anspruchsfrist wegen Betriebsschließungen läuft bald ab!

17.06.2020

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Keiner zweifelt daran, dass enge Aprés-Ski Bars, Fußballstadien und andere Großveranstaltungen, bei denen quasi damit gerechnet werden muss, dass dort sich dort auch (unerkannt) Corona-Infizierte aufhalten, ein hohes Risiko darstellen. Allerdings sind viele Gewerbetreibende aufgrund des inhaltlichen Aufbaus und der konkreten Situation ihres Gewerbes eben hiermit nicht vergleichbar. Wenn diese Gewerbetreibende gezwungen werden, ihren Betrieb einzustellen, ohne dass nachgewiesen werden kann, dass von ihnen eine konkrete Gefahr ausgeht oder es überwiegend wahrscheinlich ist, dass dort „Ansteckungsverdächtige“ verkehren, kann es sich nur um Maßnahmen zur Verhütung der übertragbaren Krankheit handeln.  Bei derartigen Maßnahmen sieht § 65 IfSG schlicht und einfach Entschädigungen für die betroffenen Gewerbetreibenden vor.

Fazit: Zweifellos war es richtig, zunächst den „STOP“ Knopf zu drücken. Es hätte jedoch von Anfang an eine kohärente Unterscheidung getroffen werden müssen, welche Maßnahmen der Beseitigung der Krankheit dienen und welche Maßnahmen der Verhütung dienen. Schnell wird man dazu kommen, dass es deutliche regionale Unterschiede gibt und unterschiedliche Geschäftsmodelle. Nur in Landstrichen mit einer hohen Zahl von Infektionen und einem Geschäftsmodell bei dem (wie in einer engen Kneipe oder einer Karnevalsveranstaltung mit mehreren 100 Teilnehmern) viele „Verdächtige“ zusammenkommen, könnte man möglicherweise zu dem Ergebnis kommen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass hier Ansteckungsverdächtige verkehren. Von einer Vielzahl von Gewerbetreibenden ging aber zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr aus, die nicht durch die heute geltenden Zugangsbeschränkungen einfach hätte noch weiter entschärft werden können. Die angeordneten Schließungen können daher ausschließlich der Verhütung der weiteren Ausbreitung gedient haben. Möglicherweise haben die staatlichen Organe von Anfang an Respekt (oder gar Angst) vor den bei Verhütungsmaßnahmen zwingend erforderlichen Entschädigungen aus § 65 IfSG gehabt und sich hierdurch bei ihrer Entscheidung leiten lassen. Das mag verständlich sein, ist jedoch in einer Demokratie glücklicherweise gerichtlich nachprüfbar.

Aber Achtung: Auch Gerichte sind bekannt dafür, dass Sie pragmatische Lösungen finden. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte entscheiden, die Anwendung von § 56 IfSG in entsprechender Weise auszuweiten, als festzustellen, dass viele Verfügungen auf der falschen Rechtsgrundlage beruhen und damit zur falschen (Entschädigungs-)Rechtsfolge kommen, denn § 56 IfSG sieht eine Antragstellung auf Entschädigungszahlung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten (bis zum 23. Mai waren es sogar nur drei Monate) nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit vor.

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