Arglistanfechtung wegen nicht angegebener Paartherapie

22.09.2026

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das LG Dresden entschied, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen zwar objektiv unrichtig beantwortet habe (LG Dresden Urt. v. 07.11.2025 – Az.: 8 O 1197/24). Der Versicherungsnehmer habe dabei allerdings nicht vorsätzlich oder arglistig gehandelt. Er sei sich keiner Krankheit bewusst gewesen und habe den Arzt nur aufgrund der Beziehung zu seiner Ehefrau aufgesucht. Insbesondere habe er keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Versicherers nehmen wollen.

Der Versicherer legte gegen die Entscheidung des LG Dresden Berufung ein. Nach Ansicht des Versicherers sei die Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen arglistig gewesen. Dafür würde sprechen, dass weiter zurückliegende Besuche bei Psychotherapeuten vom Versicherungsnehmer angegeben wurden, während er den kurz vor Antragstellung erfolgten Termin zur Paartherapie am 23.09.2019 verschwiegen habe.

Das OLG Dresden entschied, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag wirksam angefochten habe. Der Versicherungsnehmer müsse die Gesundheitsfragen des Versicherungsantrags grundsätzlich erschöpfend beantworten. Er dürfe sich dabei nicht nur auf besonders erhebliche Krankheiten und Beeinträchtigungen beschränken, sondern müsse auch vermeintlich weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen angeben.

Nach Ansicht des OLG Dresden habe es sich bei dem Arztbesuch am 23.09.2019 nicht um eine gesundheitlich irrelevante Paar- und Konfliktberatung, sondern um eine offenbarungspflichtige psychotherapeutische Konsultation gehandelt. Dafür spreche zum einen, dass der behandelnde Arzt die Sitzung zur Paartherapie bei der Krankenkasse abgerechnet habe. Dies sei nur bei psychotherapeutischen Verfahren möglich.

Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen Versicherungsnehmer und Arzt sei außerdem hervorgegangen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Situation einen so großen Leidensdruck verspürt habe, dass er gleich um mehrere Termine gebeten habe. Der Arztbesuch des Versicherungsnehmers sei im Ergebnis keine bloße Beratung ohne gesundheitlichen Zusammenhang gewesen, sondern habe eine Beratung zu einem psychotherapeutischen Problem dargestellt. Diese sei nach der siebten Gesundheitsfrage des Versicherungsantrags auch offenbarungspflichtig gewesen. Die Frage würde explizit nach einer Beratung, Untersuchung oder Behandlung durch einen Arzt oder Psychologen fragen.

Die psychischen Beschwerden des Versicherungsnehmers seien außerdem nicht belanglos gewesen. Zwar habe der Versicherungsnehmer den Arzt nach seinem Besuch am 23.09.2019 nicht erneut besucht. Trotzdem sei die Belastungsstörung des Versicherungsnehmers schwerwiegend und länger anhaltend gewesen. Der Versicherungsnehmer und dessen Ehefrau hätten bereits vor dem Besuch am 23.09.2019 eine Paarberatung in Anspruch genommen. Der Konflikt zwischen den beiden sei so weit gegangen, dass eine Scheidung im Raum gestanden habe, zu der es nach der Antragstellung auf den Versicherungsvertrag auch tatsächlich gekommen sei. Der Konflikt und die Belastungssituation seien für den Versicherungsnehmer folglich länger andauernd und nicht alsbald vergänglich gewesen.

Der Versicherungsnehmer habe nach Auffassung des OLD Dresden auch arglistig gehandelt. Dafür spreche zunächst, dass der Arztbesuch zum Zeitpunkt der Antragstellung nur wenige Wochen zurücklag und der Versicherungsnehmer diesen somit nur schwer vergessen haben könne (siehe dazu: Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Vergessen einer Behandlung (OLG Hamm)). Aufgrund seiner Vergangenheit mit psychischen Erkrankungen erscheine es außerdem unwahrscheinlich, dass der Versicherungsnehmer die Belastungssituation als unerheblich eingestuft habe.

Des Weiteren habe der Versicherungsnehmer generell beschönigende Aussagen bezüglich seiner Vorerkrankungen getätigt.  So habe er seine psychotherapeutische Behandlung in den Jahren 2016/2017 wegen des Suizids seines Bruders durchgeführt. Die damals behandelnde Psychotherapeutin sagte vor Gericht allerdings aus, dass es in der Behandlung auch um andere psychosoziale Belastungsfaktoren gegangen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der Versicherungsnehmer psychische Belastungen bei Beantwortung der Gesundheitsfragen heruntergespielt habe, während er dies bei körperlichen Beschwerden grundsätzlich nicht getan habe.

Es sei auch ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer die Gesundheitsfragen nicht richtig verstanden habe. Er habe damit gerechnet oder zumindest billigend in Kauf genommen, dass er mit seinen Falschangaben Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers in Bezug auf den Vertragsschluss nehmen würde.

Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte und seit 2017 Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Andere ThemenJöhnke & Reichow